BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 39/02Verkündet am: 18. Dezember 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 416Die Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schrift-lichen Willenserklärung.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, denRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-handlung vom 27. November 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom15. November 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um das Bezugsrecht aus einer Lebensversi-cherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.Der Versicherungsnehmer war mit der Klägerin seit 1977 verhei-ratet. 1992 schloß er einen Lebensversicherungsvertrag ab, in dem alsBezugsberechtigter für den Fall seines Ablebens der "Ehegatte des Ver-sicherten, mit dem er bei seinem Ableben verheiratet war", benannt wur-de. Seit Ende 1998 lebte der Versicherungsnehmer von der Klägerin ge- - 3 -trennt; er unterhielt eine Beziehung zu der Beklagten. Im Mai 2000 wurdebei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert, die zunächst noch ambulantbehandelt werden konnte. Am 9. August 2000 suchte ihn sein vorin-stanzlicher Prozeßbevollmächtigter zuhause auf, den er beauftragte,Scheidungsklage gegen die Klägerin einzureichen. Der Versicherungs-nehmer wurde am 16. August 2000 ins Krankenhaus aufgenommen, woer mit Morphium behandelt wurde, bis er am 26. August verstarb. ZweiTage vor seinem Tode, am 24. August, ging bei der Versicherungsge-sellschaft eine maschinenschriftliche, auf den 10. August 2000 datierteBezugsrechtsänderungserklärung zugunsten der Beklagten ein, die alsAbsenderangabe Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers undeine Unterschrift mit seinem Namen aufwies. Da die Klägerin die Wirk-samkeit dieser Bezugsrechtsänderung bestritt, hinterlegte die Versiche-rungsgesellschaft die Versicherungssumme von 80.379,62 DM beimAmtsgericht.Das Landgericht hat die Klage auf Freigabe der hinterlegten Sum-me abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zurFreigabe verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge-richt der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegenhat die Beklagte Revision eingelegt.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Beru-fungsurteil beruht auf der Verletzung von § 416 ZPO. - 4 -I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Versicherungs-nehmer die Bezugsrechtsänderung verfaßt, ob er sie unterschrieben, ober gegebenenfalls seine Unterschrift am 10. oder erst am 24. August2000 geleistet hat und ob er im Zeitpunkt seiner Unterschrift noch ge-schäftsfähig war. Es hat allein geprüft, ob der Versicherungsnehmer eineAnweisung zur Absendung bzw. Übergabe der Änderungserklärung anden Versicherer erteilt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Er-gebnis verneint und hierzu ausgeführt: Eine schriftliche Willenserklärungsei so lange "nicht existent", wie der Erklärende sich ihrer nicht begeben,d.h. das Erforderliche getan habe, damit sie zum Empfänger gelange.Die Begebung erfolge für gewöhnlich durch Absendung, könne hier aberauch durch die Anweisung des Versicherungsnehmers erfolgt sein, dasSchriftstück zum Versicherer zu befördern, sofern der Versicherungs-nehmer dabei geschäftsfähig gewesen sei. Die Beklagte habe zwar be-hauptet, daß der Versicherungsnehmer am 24. August 2000 im Kranken-haus seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen entsprechenden Auf-trag erteilt habe, den Beweis dafür jedoch nicht erbracht.II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daßeine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung zu ihrer Wirksam-keit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern daß die sogenannte Be-gebung hinzukommen, d.h. daß sie mit Willen des Erklärenden in Ver-kehr gebracht worden sein muß (BGHZ 65, 13, 14; Palandt/Heinrichs,BGB 61. Aufl. § 130 Rdn. 4; MünchKomm/Einsele, BGB 4. Aufl. § 130Rdn. 13; Larenz/Wolf, BGB AT § 26 Rdn. 5; Reithmann, Allgemeines Ur- - 5 -kundenrecht Begriffe und Beweisregeln S. 20). Nicht gefolgt werdenkann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dieBegebung beweisen muß.Das Berufungsgericht hat die Beweisregel des § 416 ZPO außeracht gelassen, wonach von den Ausstellern unterschriebene Privatur-kunden "vollen Beweis dafür begründen, daß die in ihnen enthaltenenErklärungen von den Ausstellern abgegeben sind". Diese sogenannteformelle Beweiskraft der Privaturkunden wird von der überwiegendenMeinung, der der Senat sich anschließt, auf die Begebung erstreckt(Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 416 Rdn. 8;MünchKomm/Schreiber, ZPO 2. Aufl. § 416 Rdn. 8; Stein/Jonas/Leipold,ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.§ 416 Rdn. 3; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 3; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO 15. Aufl. § 121 III 2 b; a.A. Zöller/Geimer, ZPO23. Aufl. § 416 Rdn. 9; Alternativkommentar/Rüßmann, ZPO § 416Rdn. 1; Reithmann, aaO; Britz, S. 84 f.). Auf die Frage, ob dem Erklä-renden der Gegenbeweis offensteht, daß die nur als Entwurf gedachteUrkunde dem Aussteller abhanden gekommen ist (so Stein/Jonas/Leipold, aaO Rdn. 11; Musielak/Huber, aaO; Thomas/Putzo/Reichold,aaO Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO; a.A. Baumbach/Lau-terbach/Hartmann, aaO; MünchKomm/Schreiber, aaO Rdn. 10) kommt esim vorliegenden Fall nicht an, weil die danach beweisbelastete Klägerindiesen Gegenbeweis nicht angetreten hat. Deshalb ist die Begebung derBezugsrechtsänderung - die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsneh-mers am 24. August 2000 unterstellt - erwiesen. - 6 -3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).Die Bezugsrechtsänderungserklärung könnte sich zwar aus ande-ren Gründen als unwirksam erweisen. Unwirksam wäre die Erklärungauch, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht unterschrieben hätte,sondern, wie die Klägerin behauptet, seine Unterschrift gefälscht wäre,oder wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar unterschriebenhätte, sei es am 10., sei es am 24. August 2000, dabei aber schon nichtmehr geschäftsfähig gewesen wäre. Schließlich läge ebenfalls Unwirk-samkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar am10. August in geschäftsfähigem Zustand unterschrieben hätte, bei dervon der Beklagten behaupteten Begebung am 24. August jedoch ge-schäftsunfähig gewesen wäre. Denn eine wegen Geschäftsunfähigkeitunwirksame Begebung ist der völlig fehlenden Begebung gleichzuachten. - 7 -Hinsichtlich dieser in Frage kommenden anderen Unwirksamkeitsgründehat das Berufungsgericht indessen bisher nur Zweifel geäußert, abernoch keine Feststellungen getroffen.Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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