BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat insbesondere die auf Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gest374tzten R374gen gepr374ft; sie sind nicht begr374ndet. Schon in erster Instanz ging es entscheidend um die Auslegung des Vergleichs vom 15. Februar 1995. Dabei haben sich die Beklagten allein auf dessen protokollierten Wortlaut gest374tzt (GA I 40, 77 f.). Die Ansicht des Landgerichts, aus dem Wortlaut der Nr. 4 des Vergleichs sei zu schlie337en, dass ein Anspruch der Kl344gerin erst nach Restitution und Ver344u337erung weiterer Grundst374cke habe f344llig werden sollen, war Hauptangriffspunkt der Berufung der Kl344gerin (GA I 113 f.; 116 f., 314 f.). Die Beklagten haben das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigt, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen (GA II 202 f.). Bei dieser Sachlage gab es f374r das Berufungsgericht keinen Anlass, unter Hinweis auf seine vorl344ufige Rechtsmeinung in dieser Frage den Beklagten etwa Gelegenheit zu einer Erg344nzung ihres Vorbringens zu geben (247 139 Abs. 2, 4 und 5 ZPO). Die Beklagten haben in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch keine Erkl344rungsfrist beantragt. Mithin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die m374ndliche Verhandlung im Hinblick auf die Beweisantritte im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 2004 wieder zu er366ffnen. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.000.000 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 30.04.2004 - 2 O 481/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 U 593/04 -
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