BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 39/07 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Ein Grund, die Revision zuzulassen (247 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Der vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Kl344ger gegen374ber seinem Architekten eine Erkl344rung abgegeben hat, die als Teilk374ndigung des Architektenvertrages angesehen werden konnte, soweit es um Leistungen geht, die der Architekt f374r die Decke des Schwimmbades zu erbringen hatte. Auf dieser Grundlage sieht das Berufungsgericht die M366glichkeit er366ffnet, dass bei einer Verweigerung der Abnahme des bis zur K374ndigung erbrachten Teils der Leistung die Verj344hrungsfrist f374r M344ngel dieser Leistung vom Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung l344uft. Insoweit sieht der Senat keinen Kl344rungsbedarf und auch keine Abweichung von seinem Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 82.660,37 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.06.2006 - 15 O 408/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.02.2007 - I-5 U 95/06 -
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