BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/08 Verk374ndet am: 18. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850b; BGB 247 400; ALB 86 247 13; BBUZ 247 9 Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Anspr374chen allein aus der Lebensversicherung noch einer 334bertragung des K374ndigungsrechts f374r die Lebensversicherung entgegen. BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. November 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin der Kl344gerin zu tra-gen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die R374ckzahlung einer Lebensversiche-rungssumme. Der Beklagte schloss zum 1. Dezember 1987 bei der Kl344-gerin eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunf344-higkeits-Zusatzversicherung ab. Am 9. Januar 2003 vereinbarte der Be-klagte mit der Streithelferin der Kl344gerin die Abtretung der gegenw344rti-gen und zuk374nftigen Rechte und Anspr374che aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens. Die Kl344gerin zahlte aus der Lebensversi-cherung 31.626,07 200 an den Beklagten sowie sp344ter auch an die Streit-helferin der Kl344gerin aus. Hierbei handelte es sich um die bei Ablauf am 1. Dezember 2003 vereinbarte Leistung im Erlebensfall zuz374glich Boni 1 - 3 - und Gewinnanteile. Die an den Beklagten erbrachte Leistung fordert sie von diesem zur374ck. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung vom 9. Januar 2003 wirksam, soweit nicht Anspr374che aus der gem344337 247247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB unpf344ndbaren und unabtretbaren Berufsun-f344higkeitsversicherung betroffen sind. Es liege zwar eine einheitliche Ab-tretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung und der unselbst344n-digen Zusatzversicherung gegen Berufsunf344higkeit vor. Beide Versiche-rungen bildeten jedoch keine untrennbare Einheit. Dass die Zusatzversi-cherung vom Fortbestand der Hauptversicherung abh344ngig sei und dass der Versicherte, wenn er berufsunf344hig werde, keine Beitr344ge f374r die Le-bensversicherung mehr bezahlen m374sse, gen374ge f374r diese Annahme nicht. Die Lebensversicherung k366nne ohne die Zusatzversicherung fort-gesetzt werden; hieraus ergebe sich die Zerlegbarkeit der Versiche-rungsvertr344ge. 4 Die vorliegend in Unkenntnis der 247247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB erfolgte einheitliche Abtretung sei unter Ber374cksichtigung des hypo-thetischen Parteiwillens nach 247 139 BGB wirksam, soweit es um die Le- 5 - 4 - bensversicherung gehe. Bei objektiver Bewertung der Rechtslage w344re der Kredit der Streithelferin der Kl344gerin nur durch die Anspr374che aus der Lebensversicherung auch ohne die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung abgesichert worden. Die Frage, ob die Mitabtretung des Rechts zur Vertragsk374ndigung ebenfalls wirksam gewesen sei, k366nne offen bleiben. Jedenfalls habe die Kl344gerin aufgrund wirksamer Abtretung der Anspr374che aus der Lebens-versicherung nicht ohne Rechtsgrund an die Streithelferin der Kl344gerin geleistet. 6 Der Beklagte k366nne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grunds beim Empfang ge-kannt habe. 7 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 Die Abtretung der Anspr374che und die 334bertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Beklagten an die Streithelfe-rin der Kl344gerin sind wirksam. Die Leistung der Kl344gerin an den Beklag-ten erfolgte somit ohne rechtlichen Grund, so dass ihr ein Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht. 9 1. Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2003 hat der Beklagte die ihm aus der mit der Kl344gerin geschlossenen Lebensversicherung zustehen-den Anspr374che und Rechte an die Streithelferin der Kl344gerin 374bertragen. Dort ist unter anderem bestimmt: 10 - 5 - "Nr. 1 Umfang der Abtretung Die Abtretung umfasst die gegenw344rtigen und zuk374nfti-gen Rechte und Anspr374che aus dem bezeichneten Le-bensversicherungsvertrag a) f374r den Todesfall in voller H366he b) f374r den Erlebensfall in H366he eines erstrangigen Teilbetrags von 60.000 200. (205) Die Abtretung f374r den Erlebensfall umfasst auch etwai-ge Rechte und Anspr374che im Fall der Verwertung vor F344lligkeit gem. Nr. 4.1. (205) Soweit Rechte und Anspr374che in voller H366he abgetreten werden, umfasst diese Abtretung auch - soweit pf344nd-bar - alle damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere eine etwa bestehende Unfallzusatzversi-cherung (205) Nr. 4 Verwertung und K374ndigung 4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn - ihre gesicherten Forderungen f344llig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist (205) Die Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungs-zwecks entweder durch K374ndigung des Vertrages und Erhebung des R374ckkaufwertes oder durch Einziehung bei F344lligkeit zu beschaffen (205)" Aus Nr. 1 ergibt sich der Umfang der 334bertragung: Sie erfasst le-diglich gegenw344rtige sowie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beste- 11 - 6 - hende, zuk374nftige Anspr374che und Rechte aus der Lebensversicherung, nicht jedoch solche aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Die Streithelferin der Kl344gerin ist nach Nr. 4.1 zudem berechtigt, die K374ndi-gung des Lebensversicherungsvertrags zu erkl344ren, um hierdurch - im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks - den R374ckkaufswert zu re-alisieren. 2. Dieser Vereinbarung 374ber die Abtretung der Anspr374che und die 334bertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-traglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-tung ausschlie337t, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungs-vertr344ge nicht geschlossen worden, 247 399 2. Alt. BGB. 12 247 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Kl344-gerin f374r die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdr374ck-lich vor, dass Anspr374che aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-rung abgetreten werden k366nnen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). 13 Ein vertraglicher Abtretungsausschluss l344sst sich auch 247 9 (1) der Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung nicht ent-nehmen. Dieser lautet: 14 "Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung." - 7 - 15 Das schlie337t - entgegen der Auffassung der Revision, die meint, der Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der ge-setzlichen Rentenversicherung unpf344ndbar und damit unabtretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - NJW 2003, 1457 unter II 2; Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - WM 2008, 415 Tz. 13) - eine isolierte Abtretung allein von Anspr374chen aus der Le-bensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saar-br374cken VersR 1995, 1227; OLG K366ln VersR 1998, 222; a.A. Th374ringer OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag f374r die Gesamt-versicherung bezahlt wird, beh344lt der Versicherungsnehmer trotz Abtre-tung der Anspr374che aus der Lebensversicherung den Versicherungs-schutz aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der Vertr344ge wird nicht beeintr344chtigt. 3. Die Abtretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung ist nicht nach 247 400 BGB ausgeschlossen, weil die Anspr374che aus der Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung nach 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO un-pf344ndbar sind. 16 a) Die Frage der Abtretbarkeit von Anspr374chen aus einer Lebens-versicherung, die mit einer unselbst344ndigen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, wird in der Rechtsprechung unter-schiedlich beantwortet. 17 Das Th374ringer Oberlandesgericht (VersR 2000, 1005) hat schon die alleinige Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsver-trag, der mit einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, als unwirksam erachtet. Beide Versicherungen bildeten eine Einheit, so dass die Abtretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung auch die- 18 - 8 - jenigen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung erfasse. Da diese aber nach 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpf344ndbar und daher nicht abtretbar seien, f374hre dies nach 247 139 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung auch bzgl. der Lebensversicherung. Dagegen hat das Oberlandesgericht K366ln (VersR 1998, 222) selbst f374r den Fall, dass sowohl Anspr374che aus der Lebens- wie auch aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung abgetreten werden, eine Unwirk-samkeit der Abtretung von Anspr374chen aus der Lebensversicherung ver-neint. 247 139 BGB greife nicht ein, wenn nichts daf374r spreche, dass beide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten. Wenn die Lebensver-sicherung als Kreditsicherheit diene, sei anzunehmen, dass die Abtre-tung der sich aus ihr ergebenden Anspr374che unabh344ngig von der Berufs-unf344higkeits-Zusatzversicherung erfolgt w344re. 19 In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Saarbr374cken (VersR 1995, 1227) entschieden, dass eine Abtretung der Anspr374che aus beiden Vertr344gen nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnichtigkeit f374hre. Vor dem Hintergrund des 247 139 BGB m374sse gepr374ft werden, ob die Ver-einbarung zerlegbar sei und ob die Parteien gegebenenfalls die selbst-st344ndige Geltung eines Teils gewollt h344tten. Die Zerlegbarkeit sei anzu-nehmen, da 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur sicherstellen solle, dass dem Schuldner bestehende Rentenanspr374che verblieben, um seine Existenz zu sichern, aber nicht verbiete, andere Anspr374che zu pf344nden. Der mut-ma337liche Parteiwille lasse sich in der Regel aus dem Sicherungszweck der Abtretung ableiten. 20 b) Der Senat h344lt - wie auch das Berufungsgericht - die Abtretung der Anspr374che allein aus der Lebensversicherung f374r wirksam. 21 - 9 - 22 aa) Eine Abtretung von Anspr374chen aus der Berufsunf344higkeits-versicherung verst366337t zwar gegen 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 210; KG VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 114; Th374ringer OLG aaO; OLG M374nchen VersR 1997, 1520; OLG Saarbr374-cken aaO; OLG Oldenburg VersR 1994, 846; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 15 Rdn. 4; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 46 Rdn. 214; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850b Rdn. 3; Z366ller/St366ber, ZPO 27. Aufl. 247 850b Rdn. 2). Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Versicherungsfall der Be-rufsunf344higkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder nicht. Denn von 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits f344llige, sondern auch k374nftige Anspr374che erfasst (vgl. Rixecker aaO 247 46 Rdn. 216; KG aaO; OLG Hamm ZInsO 2006, 878; Th374ringer OLG aaO). bb) Dies schl344gt jedoch nicht auf die Abtretung der Anspr374che aus der Lebensversicherung durch. 23 Es kann insofern dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide Ver-sicherungsvertr344ge bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsge-sch344ft i.S. von 247 139 BGB handelt, d.h. ob das eine Gesch344ft nicht ohne das andere gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - NJW-RR 2007, 395 Tz. 17; M374nchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl. 247 139 Rdn. 18; Staudinger/Roth, BGB [2003] 247 139 Rdn. 37, 39, jeweils m.w.N.). 24 (1) Nimmt man ein solches nicht an (so OLG K366ln aaO), steht die Nichtigkeit der Abtretung von Anspr374chen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung der Wirksamkeit der Abtretung von Anspr374chen aus 25 - 10 - der Lebensversicherung von vornherein nicht entgegen. Denn 247 139 BGB gilt nicht f374r selbst344ndig nebeneinander stehende Rechtsgesch344fte (M374nchKomm-BGB/Busche aaO 247 139 Rdn. 16; Staudinger/Roth aaO Rdn. 36). (2) Geht man dagegen von einem einheitlichen Gesch344ft aus, ist bei Nichtigkeit eines Teils der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen wor-den w344re. Dies ist anhand der Umst344nde des Einzelfalls zu pr374fen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 - VersR 2008, 1124 Tz. 9). 26 Die Abtretung der Anspr374che aus beiden Versicherungsvertr344gen kann jedoch in eine Abtretung der Anspr374che aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung und in eine Abtretung der Anspr374che aus der Le-bensversicherung zerlegt werden. Letztere wird nicht von 247247 850b Abs. 1 Nr. 1, 400 BGB erfasst und kann somit selbst344ndig wirksam sein. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung als Hauptversicherung in ihrem Bestand unabh344ngig vom Bestehen der Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Sep-tember 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter 2). 27 Der Wirksamkeit einer Abtretung der Anspr374che allein aus der Le-bensversicherung steht auch der hypothetische Parteiwille regelm344337ig nicht entgegen. Dient die Abtretung der Sicherung von Anspr374chen des Zessionars, geht dieser Wille dahin, den Sicherungszweck soweit wie m366glich zu f366rdern. Diesem Interesse der Vertragsparteien wird durch die Abtretung der Anspr374che allein aus der Lebensversicherung noch gedient. Denn der Zessionar erlangt hierdurch eine Sicherheit; dem Ze- 28 - 11 - denten - d.h. dem Versicherungsnehmer - wird es andererseits erm366g-licht, wenigstens die noch verf374gbaren Sicherungsmittel einzusetzen (vgl. OLG K366ln aaO; OLG Saarbr374cken aaO; Rixecker aaO 247 46 Rdn. 217; a.A. Th374ringer OLG aaO). Gerade so liegt der Fall hier. 4. Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Januar 2003 steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Streithelferin der Kl344gerin nach Nr. 4.1 der Vereinbarung berechtigt ist, "sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch K374ndigung des Vertrages und Erhebung des R374ckkaufwertes oder durch Einziehung bei F344lligkeit zu beschaffen". Diese 334bertragung des K374ndigungsrechts, die mit dem Recht auf den R374ckkaufswert verbunden ist, ist zul344ssig (vgl. auch BGHZ 45, 162, 168; Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 a). Auch hierin liegt kein Versto337 gegen 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 29 a) Das Oberlandesgericht Hamm (ZinsO 2006, 878) nimmt insofern zwar an, dass bei einer Verkn374pfung von Lebens- und Berufsunf344hig-keits-Zusatzversicherung die Abtretung des Rechts zur K374ndigung des Lebensversicherungsvertrags unwirksam sei. 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gew344hre einen umfassenden Schutz der Existenzgrundlage des Schuld-ners. Dieser werde unterlaufen, wenn der Schuldner den bedingten An-spruch auf eine Rente durch die Abtretung anderer, hiermit verbundener Rechte gef344hrden k366nne. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. 30 b) 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt sicher, dass Rentenanspr374che, zu denen auch solche aus der privaten Berufsunf344higkeitsversicherung geh366ren, dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern. Sie sollen vor dem Zugriff eines Gl344ubigers gesch374tzt werden. Eine ver- 31 - 12 - gleichbare Situation besteht bei der Abtretung des K374ndigungsrechts aus einer Lebensversicherung, die mit einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversi-cherung verbunden ist, nicht. Die 334bertragung des K374ndigungsrechts er366ffnet dem Sicherungs-nehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der Berufsunf344higkeits-Zusatz-versicherung. Die K374ndigung der Lebensversicherung f374hrt nach 247 9 (1) der Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung nur zum Erl366schen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der Versiche-rungsnehmer durch die 334bertragung des K374ndigungsrechts seine Befug-nisse hinsichtlich der Berufsunf344higkeitsversicherung nur teilweise aus der Hand. Im Zeitpunkt der Abtretung bereits anerkannte oder festge-stellte Anspr374che aus der Berufsunf344higkeitsversicherung werden gem344337 247 9 (7) der Bedingungen der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung durch R374ckkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine bei-tragsfreie Versicherung nicht ber374hrt, so dass eine bereits gesicherte Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht beeintr344chtigt wird. 32 c) Der Versicherungsnehmer begibt sich mit der 334bertragung des K374ndigungsrechts nur der M366glichkeit, seinen Versicherungsschutz durch Aufrechterhaltung des Hauptvertrags auf der Grundlage seiner ei-genen Entschlie337ung unver344ndert zu belassen. Vor diesem Nachteil sch374tzt das Pf344ndungsverbot nicht. Der Einsatz der Lebensversicherung als Sicherungsmittel basiert grunds344tzlich auf einer freien Entscheidung des Versicherungsnehmers als Sicherungsgeber. Hieran darf er ebenso wenig durch 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. an einer K374ndigung des Vertrags aus anderen Gr374nden. 33 - 13 - 34 Schon die Entscheidungen dar374ber, ob der Versicherungsnehmer 374berhaupt eine Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung abschlie337t und ob er die Beitr344ge hierf374r aufbringt, bleiben ihm selbst 374berlassen. Das Ge-setz bestimmt insoweit weder eine Pflicht, noch gew344hrt es in dieser Hinsicht einen besonderen Schutz zur Aufrechterhaltung einer Versiche-rung f374r den Fall einer sp344teren Berufsunf344higkeit. Denn anders als dies in 247 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO f374r Beitr344ge zu einer privaten Krankenversicherung angeordnet ist, fehlt gerade ein gesetzliches Pf344n-dungsverbot f374r die Gegenleistung, die f374r den Erhalt einer Berufsunf344-higkeitsversicherung zu erbringen ist. Die Unwirksamkeit der 334bertragung des K374ndigungsrechts, liefe 374berdies dem Interesse eines Versicherungsnehmers, der eine Kapital-lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunf344higkeitsversiche-rung abgeschlossen hat, zuwider. Denn ohne 334bertragung des K374ndi-gungsrechts und die damit verbundene M366glichkeit f374r den Sicherungs-nehmer, den R374ckkaufswert zu realisieren, w344re die Kapitallebensversi-cherung als Mittel der Kreditsicherung praktisch untauglich (vgl. R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 165 Rdn. 6). 35 - 14 - 36 5. Da der Anspruch auf die Ablaufleistung, auf den die Kl344gerin gezahlt hat, zuvor wirksam an die Streithelferin der Kl344gerin abgetreten war, fehlte f374r die Zahlung an den Beklagten der Rechtsgrund. Die Revi-sion wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte beim Empfang der Leistung Anfang Dezember 2003 die Abtretung an die Streithelferin der Kl344gerin vom 9. Januar 2003 ge-kannt habe. Er kann sich mithin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 1 O 472/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 U 167/07 -
Full & Egal Universal Law Academy