BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 39/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 831 C; Fa Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt t344tig wird. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 39/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehler-hafter 344rztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters (k374nf-tig: Patient) gef374hrt habe. 1 Die Kl344gerin zu 1 rief am Morgen des 6. August 2000 gegen 3.13 Uhr in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2 und 3 an, weil ihr Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Anrufbeantworter verwies sie an den 344rztlichen Not-falldienst. Der Beklagte zu 1, der f374r die Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst 374bernommen hatte, suchte den Patienten um 3.50 Uhr zu Hause auf. Er diag- 2 - 3 - nostizierte eine Gastroenteritis, verordnete Buscopan und verabreichte 2 ml MCP. Das Formular f374r das Rezept und der "Notfall-/Vertretungsschein" wiesen den Praxisstempel der Beklagten zu 2 und 3 auf. Der Beklagte zu 1 374bermittelte die Unterlagen f374r die vorgenommene Behandlung an die Praxis der Beklagten zu 2 und 3. Diese rechneten die 344rztlichen Leistungen bei der kassen344rztli-chen Vereinigung als Praxisleistungen ab. An den Beklagten zu 1 entrichteten sie ein entsprechendes Honorar. Der Patient erlitt am Nachmittag des folgen-den Tages einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er am 22. November 2000 ver-starb. Die Kl344ger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzurei-chender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen f374r den Herzinfarkt ver-kannt. Hierf374r m374ssten auch die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Be-klagte zu 1 den Notfalldienst als ihr Erf374llungs- bzw. Verrichtungsgehilfe 374ber-nommen habe. 3 Das Landgericht hat der Klage auf Schmerzensgeld, Erstattung der Be-gr344bniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenw344rtigen und k374nfti-gen Unterhaltssch344den stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Kl344ger, die das zugesprochene Schmerzensgeld f374r zu gering erachten, und die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Ab344nderung des erstin-stanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 durch Teilurteil abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom erkennenden Se-nat zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 schon deshalb nicht gegeben sei, weil ein Behand-lungsvertrag lediglich mit dem Beklagten zu 1 zustande gekommen sei. Durch die Verweisung an den Notfalldienst h344tten die Beklagten zu 2 und 3 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in eine vertragliche Beziehung zu Anrufern treten wollten. Die 366ffentlichrechtliche Verpflichtung des niedergelassenen Arz-tes zum Notfalldienst begr374nde keine zivilrechtlichen Pflichten gegen374ber einem Anrufer. Die Bestellung eines Vertreters im Sinne von 247 1 Abs. 2 der Notfall-dienstordnung f374r den Notfalldienst k366nne auch nicht als Vollmacht zum Ab-schluss eines Behandlungsvertrages des Patienten mit den vertretenen 304rzten verstanden werden. Bei der Abrechnung der Kosten gegen374ber der kassen344rzt-lichen Vereinigung handle es sich um eine interne Abrechnungsmodalit344t im Verh344ltnis zum Kostentr344ger. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 scheide aus, da der Beklagte zu 1 nicht im zivilrechtlichen Sinn als Vertreter t344tig geworden und somit auch nicht Verrichtungshilfe der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei (247 831 BGB). II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - A. 7 1. Es unterliegt allerdings nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es die Berufungsantr344ge nicht w366rtlich wiedergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2007 Bezug genommen und im Berufungsurteil noch ausreichend deutlich gemacht, was die Parteien mit ihren Rechtsmitteln erstreben (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, 218; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 540 Rn. 8). 2. Auch der Erlass des Teilurteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend h344lt das Berufungsgericht als Voraussetzung f374r ein Teilurteil f374r er-forderlich, dass 374ber selbst344ndige prozessuale und entscheidungsreife Anspr374-che geurteilt wird, f374r die nicht die Gefahr eines Widerspruchs zur Schlussent-scheidung entstehen kann (vgl. Senat zur subjektiven Klageh344ufung, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 und zur objektiven Klageh344u-fung Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610). Im Streit-fall besteht die Gefahr eines Widerspruchs schon deshalb nicht, weil die von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che nur auf deliktische Anspruchs-grundlagen gest374tzt werden k366nnen. Die Kl344ger begehren Schmerzensgeld, Beerdigungskosten, die von ihnen aufgewendeten Kosten f374r ein Sachverst344n-digengutachten zur Vorbereitung des Prozesses und die Feststellung der Er-satzpflicht f374r k374nftigen materiellen Schaden, welcher nur in Form von entgan-genem Unterhalt in Frage k344me. Hinsichtlich des materiellen Schadens kommt somit als Anspruchsgrundlage nur 247 844 BGB in Betracht, wobei es sich bei den Sachverst344ndigenkosten um Schadensfolgekosten handelt. Da sich der Schadensfall im Jahr 2000 ereignet hat, k366nnen die Kl344ger auch den Schmer-zensgeldanspruch nur auf 247 847 BGB a.F. (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB) st374t- 8 - 6 - zen. Die Frage der deliktischen Haftung des Beklagten zu 1 kann, ohne dass ein Widerspruch zur Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ent-steht, beantwortet werden. B. 9 1. Da nur deliktische Anspr374che Gegenstand des Rechtsstreits sind, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als rechtsgesch344ftlicher Vertre-ter und Erf374llungsgehilfe f374r die Beklagten zu 2 und 3 t344tig geworden ist. 2. In Betracht kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach 247 831 BGB. Diese ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte zu 1 nicht rechtsgesch344ftlicher Vertre-ter der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei. 10 a) Voraussetzung f374r die Stellung des Verrichtungsgehilfen ist nicht, dass er den Gesch344ftsherrn rechtsgesch344ftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrich-tung jede entgeltliche oder unentgeltliche T344tigkeit sein, die in Abh344ngigkeit von einem anderen zu leisten ist. Rein tats344chliche Handlungen bilden in gleicher Weise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgesch344ften. Verrich-tungsgehilfe im Sinne von 247 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Ge-sch344ftsherrn abh344ngig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbe-reich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abh344ngigkeit steht, eine T344tigkeit 374bertragen worden sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88 - VersR 1989, 522, 523). Das dabei vor-ausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungs-gehilfe kann vielmehr jemand auch dann sein, wenn er auf Grund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die T344tig- 11 - 7 - keit in einer organisatorisch abh344ngigen Stellung vorgenommen wird. Hierf374r gen374gt es, dass der Gesch344ftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. die-se beschr344nken sowie Zeit und Umfang seiner T344tigkeit bestimmen kann (vgl. BGHZ 45, 311, 313; Soergel/Krause BGB, 13. Aufl. 247 831 Rn. 19). F374r die Fra-ge der Abh344ngigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende T344tigkeit geleistet wurde. So kann ein an sich Selbst344ndi-ger derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als Verrichtungsgehilfe einzustufen ist (BGH, Urteile vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95 - VersR 1998, 862, 863 "Testesser"; vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77 - VersR 1980, 66 und vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - NJW 1956, 1715 f.). b) Der erkennende Senat hat nach diesen Grunds344tzen bei einem Arzt, der mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes w344hrend dessen vor374-bergehender Abwesenheit beauftragt war, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe des vertretenen Arztes angenommen. Daran 344ndert es nichts, dass im Einzelfall der Patient nach eigener Entschlie337ung und 344rztlicher Erkenntnis des vor Ort t344tigen Arztes zu behandeln ist (Senat, Urteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 308/55 - NJW 1956, 1834, 1835 = AHRS 0485/2 und vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87 - VersR 1988, 1270, 1272, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 105, 189; OLG Stuttgart, VersR 1992, 55, 56 und MedR 2001, 311, 314; OLG Oldenburg, VersR 2003, 375, 376; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl., 247 831 Rn. 6; allgemein zum Vertreter im Notfalldienst vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen 304rzte - MBO - 4. Aufl. 247 26 Rn. 13; Rieger, Lexikon des Arztrechts 1984, Rn. 1290). Ob die Stellung des Beklagten zu 1 im Notfalldienst der eines solchen Praxisvertreters vergleichbar war, l344sst sich der-zeit mangels ausreichender tats344chlicher Feststellungen nicht beurteilen. 12 c) Zwar waren die Beklagten zu 2 und 3 nach 247 1 Abs. 1 und 2 der Ge-meinsamen Notfalldienstordnung der 304rztekammer N. und der Kassen344rztlichen 13 - 8 - Vereinigung N. 1998 (NFDO 1998), die im Streitfall zur Anwendung kommt (zu den Rechtsgrundlagen f374r den Notfalldienst BGHZ 120, 184, 186 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 - BGHR BGB 247 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst 1 = juris Rn. 4; BSGE 44, 252, 254; Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 29/93 - RegNr. 21737 juris Rn. 9 ff.; BVerwGE 65, 362, 363), grund-s344tzlich zur Erf374llung des Notfalldienstes pers366nlich verpflichtet. Sie konnten sich aber von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt oder Arzt mit ei-nem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder der in das Vertreterver-zeichnis gem344337 247 5 Abs. 2 NFDO 1998 aufgenommen worden war, vertreten lassen. Von der zuletzt genannten M366glichkeit haben sie Gebrauch gemacht. Als zum Notfalldienst origin344r eingeteilte 304rzte hatten sich die Beklagten zu 2 und 3 allerdings zu vergewissern, dass der Beklagte zu 1 als Vertreter die per-s366nlichen und fachlichen Voraussetzungen f374r eine ordnungsgem344337e Vertre-tung erf374llt, und sie hatten die f374r den Notfalldienst zust344ndige Stelle zu benach-richtigen (247 1 Abs. 3 NFDO 1998). Der Notfallarzt hatte den Notfalldienst in der Notfallpraxis zu versehen (247 8 Abs. 2 NFDO 1998). Demzufolge hielt sich der Beklagte zu 1 dort auf, als die Kl344gerin zu 1 anrief. Er benutzte die Rezeptvor-drucke und Formulare mit dem Praxisstempel der Beklagten zu 2 und 3. Den Notfalleinsatz rechneten die Beklagten zu 2 und 3 gegen374ber der kassen344rztli-chen Vereinigung als Leistung der Praxis ab und entrichteten an den Beklagten zu 1 ein Honorar (vgl. 247 4 Abs. 3 des Honorarverteilungsma337stabes der kas-sen344rztlichen Vereinigung N. vom 30. November 1996 i.d.F. vom 13. Mai 2000, Rheinisches 304rzteblatt 2000, 75 ff.). Dagegen haben die Beklagten zu 2 und 3 vorgetragen, dass zwischen ihnen und dem Beklagten zu 1 ein pers366nlicher Kontakt nicht stattgefunden ha-be, weil die Organisation der Vertretung im Notfalldienst von der kassen344rztli-chen Vereinigung selbst344ndig und ohne konkrete Informationen an die Mitglie- 14 - 9 - der des Notfalldienstes erfolge. Das k366nnte eine Qualifizierung der Beklagten zu 2 und 3 als Gesch344ftsherren im Sinne des 247 831 BGB in Frage stellen. In-dessen fehlt es hierzu an tats344chlichen Feststellungen, weil es derer nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bisher nicht bedurfte. 15 d) W344re der Beklagte zu 1 Verrichtungsgehilfe, w374rde das Berufungsge-richt zu pr374fen haben, ob der in diesem Fall den Beklagten zu 2 und 3 gem344337 247 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis gef374hrt ist (vgl. Se-natsurteil vom 14. M344rz 1978 - VI ZR 273/76 - VersR 1978, 542). Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen. Die Beklagten zu 2 und 3 haben gel-tend gemacht, sie h344tten darauf vertrauen d374rfen, dass die pers366nlichen und fachlichen Voraussetzungen f374r eine ordnungsgem344337e Vertretung beim Beklag-ten zu 1 schon infolge der gem344337 247 5 NFDO 1998 erfolgten Aufnahme des Be-klagten zu 1 in das Vertreterverzeichnis vorliegen, weil die kassen344rztliche Ver-einigung den Beklagten zu 1 ausgesucht und ihn berechtigt habe, niedergelas-sene 304rzte im Notfalldienst zu vertreten. 3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage der Ver-j344hrung zu befassen haben. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-gen. 16 - 10 - III. 17 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.05.2007 - 25 O 250/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.01.2008 - 5 U 119/07 -
Full & Egal Universal Law Academy