BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 39/09 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Notanwalts f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Sch344den wegen behaupteter Folgen einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalan344sthetikum Xylonest. Das Landge-richt hat die Klage mit Urteil vom 28. M344rz 2007 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht nach einer weite-ren Beweisaufnahme durch erg344nzende Anh366rung des Sachverst344ndigen Dr. K. und Einholung eines m374ndlichen Sachverst344ndigengutachtens des Chefarztes der Klinik f374r Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen Klinikums T. zur374ckgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen 1 - 3 - richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers, die am 11. Februar 2009 durch den Prozessvertreter des Kl344gers eingelegt worden ist. Mit eigenem Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kl344ger die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevoll-m344chtigter die Sache nicht mehr weiterf374hren wolle, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gem344337 247 78b ZPO, um welchen es sich bei dem Begehren des Kl344gers handelt, setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kl344ger hat schon nicht dargetan, dass ein an-derer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffas-sung des derzeitigen Prozessvertreters des Kl344gers aussichtslos erscheint, kommt es deshalb nicht an. 2 - 4 - 3 2. Dem Antrag des Kl344gers auf Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2007 - 6 O 110/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-8 U 66/07 -
Full & Egal Universal Law Academy