BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/10 vom 10. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und di e Richterin Dr. Brockmöller am 10. September 2013 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1. In Randnummer 2 Zeile 1 wird das Wort "Wirksamkeit" durch "Unwirksamkeit" ersetzt. 2. In Randnum mer 50 Zeile 9 wird die Formulierung "mit den Beiträgen" ersetzt durch "mit den Kosten für Abschluss - und Verwaltung s- aufwendungen". Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Das Urteil des Senats vom 26. Ju ni 2013 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass es in Randnummer 2 Zeile 1 "Unwirksamkeit" statt "Wirksamkeit" heißen muss. Ebenso ist in Ran d- nummer 50 Zeile 9 die Wendung "mit den Beiträgen" durch die Formuli e- rung "mit den Kost en für Abschluss - und Verwaltungsaufwendungen" zu ersetzen. Die Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die wir t- schaftlichen Folgen einer Verrechnu ng von Prämien mit Kosten muss sowohl für Abschluss - als auch für Verwaltungsaufwendungen erfolgen. D er weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten ist zurüc k- zuweisen. Weder ist in Randnummer 50 Zeile 14 die Formulierung "Ve r- tragskosten" durch "Abschlusskosten" noch in Randnummer 61 letzte Zeile die Wendung "in gesonderter Form" durch "in geordneter F orm" zu ersetzen. Insoweit handelt es sich nicht um Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO z u- gänglich wären . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2008 - 26 O 522/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - 20 U 80/08 - 1 2
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