BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/11 Verkündet am: 28 . Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren au f- grund der bis zum 12. Oktober 2011 eingereichten Schriftsätze durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des K lägers zu 2 wird das Urteil der 11. Zivi l- kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hält u.a. den am 8. Juni 2009 unter TOP 6 f gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Umlage der Instandhalt ungsrücklage für rechtswidrig oder sogar für nichtig. Die innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene B e- schlussanfechtungsklage hat er gegen die " Wohnungseigentümer des Grun d- 1 2 - 3 - stücks H . str. 1, R . Fl st. - Nr. 2377 " gerichtet und ang e- fügt: " Die vorläufige Bezeichnung der Beklagten richtet sich nach § 44 Abs. 1 WEG " . Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der Ber u- fungsinstanz ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderliche Benennung der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entgegen der Ankündigung in der Klageschrift unterblieben sei. Der Kläger hat daraufhi n eine Liste mit Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten vorgelegt. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dagegen richtet sich die Rev i- sion des Klägers, mit der er den Antrag, den Beschluss für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären, weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückwe i- sung des Rechtsmittels . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten ent gegen § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht bis zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung in erster Instanz mit Namen und ladungsfähiger Anschrift benannt worden seien. 3 4 5 - 4 - II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht alle rdings davon aus, dass die Klage - wie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG geboten - gegen die übrigen Wo h- nungseigentümer gerichtet ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klageschrift in diesem Punkt nicht mehrdeutig. Zwar heißt es dort, dass Beklagte " die Wo h- " seien, und nicht - was zutreffend gew e- sen wäre - " " . Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, dass L etzteres gemeint war. Das ergibt sich daraus, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass diejenige Person(en) als Partei anzusehen ist (sind), die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen we r- den soll (vgl. BGH, Urt eil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW - RR 2008, 582, 583 mwN). Das sind nicht all e, sondern nur die übrigen Wohnung s- eigentümer mit Ausnahme des Klägers . Bei verständiger Würdigung kann au s- geschlossen werden, dass der Kläger sich - unzulässigerweise - auch selbst verklagen wollte. Nicht zu folgen ist der Revisionserwiderung auch inso weit, als sie meint, der Kläger habe später " klargestellt " , dass sich die Klage gegen den Verband, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, richte. Allerdings hat der Kläger später, in einem Schriftsatz in zweiter Instanz, Unverständliches vorgetragen. Nac h dem gerichtlichen Hinweis auf die - immer noch - fehlende Eigentümerli s- te hat er unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG gemeint, deren Vorlage bedürfe es nicht, wenn - wie hier - eine Beiladung der Mitglieder der Wo h- 6 7 8 9 - 5 - nungseigentümergemeinschaft nicht er folgt sei. Daraus ist indes - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht zu schließen, der Kläger habe den Verband verklagen wollen. Zum einen betrifft § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG kein g e- gen den Verband gerichtetes Verfahren, sondern - wie die in B ezug genomm e- ne Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG deutlich macht - eine Klage gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder gegen den Verwalter. Zum a n- deren läge in dem Wechsel von den zunächst verklagten (übrigen) Wohnung s- eigentümern auf den Verban d eine Klageänderung (für den umgekehrten Fall: Senat, Urt eil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446, 447), die von dem Kläger allenfalls angekündigt und von dem Berufungsgericht jedenfalls nicht zugelassen worden ist. Der Kläger hat sie schließ lich auch nicht weite r- verfolgt, sondern die Eigentümerliste mit den Namen und ladungsfähigen A n- schriften der beklagten (übrigen) Wohnungseigentümer eingereicht. Das wied e- rum belegt, dass die Klage sich nach wie vor gegen diese richtet. 2. Rechtsfehlerh aft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Eigentümerliste mit den Namen und ladung s- fähigen Anschriften der Beklagten nicht - wie es § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG fo r- dert - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ers ter Instanz nachgereicht worden ist. Richtig ist, dass die Klage in erster Instanz wegen dieses Versäu m- nisses als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (Senat, Urt eil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738). Der Senat hat indes - freilich zeitl ich nach dem angefochtenen Urteil - entschieden, dass dieser Zulässi g- keitsmangel, nicht anders als andere Zulässigkeitsmängel, im Berufungsrecht s- zug geheilt werden kann (Urt eil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, WuM 2011, 481). Er hat dies zwar nur für das Feh len der ladungsfähigen Anschriften en t- schieden, weil sich das Versäumnis in dem konkreten Fall darauf beschränkte. Dasselbe gilt aber - naheliegend - auch für das Fehlen der Namensangaben. 10 - 6 - Die Klage kann dann in zweiter Instanz nicht mehr als unzulässig ab gewiesen werden. Auf die materielle Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bleibt der zunächst gegebene und später geheilte Zulässigkeitsmangel ebenfalls o h- ne Auswirkungen (Senat aaO). Zum Schutze der Beklagten ist allerdings zu prüfen, ob die Verfahr ensweise des Klägers Kostenfolgen nach § 97 Abs. 2 ZPO hat. III. Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung; die Sache ist zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Radolfzell, Entscheidung vom 12.11.2009 - 3 C 251/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011 - 11 S 211/09 - 11
Full & Egal Universal Law Academy