BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39 / 11 Verkündet am: 20. Juni 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallversicherung (hier: AUB 2002 Nr. 2.1.1.1) Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich fe stgestellt und geltend g e- macht sein muss, genügt auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhalt s- verzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebots. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die münd liche Verhandlung vom 20 . Juni 2012 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10 . Zivil - senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28 . Januar 201 1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteie n streiten um eine weitere Entschädigung aus einer U n- fallversicherung nach außergerichtlicher Regulierung durch die Beklagte. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Unfallvers i- cherung zugunsten ihres Sohnes als versicherter Person . Der V ersich e- rung liegen die AUB 2002 der Beklagten zugrunde. Darin heißt es im A n- schluss an die Überschrift " Der Versicherungsumfang " unter anderem: 2. Welche Leistungsar ten können vereinbart werden? 2.1 Invaliditätsleistung Soweit nicht etwas anderes vere inbart ist, gilt: 1 2 - 3 - 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähi g- keit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres n ach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von ei - nem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. " Unter der nächsten Überschrift " Der Leistungsfall " regelt Ziff. 7 " Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? " , Ziff. 8 " We l- che Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? " und Ziff. 9 " Wann sind die Leistungen fällig? " . Den Bedingungen ist ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das die Überschriften der einzeln en Ziffern sowie die mehrere Ziffern zusamme n- fassende n Überschriften wiedergibt. Am 18. Mai 2004 erlitt der damals 17 - jährige Versicherte einen M o torradunfall mit gravierenden Verletzungen am linken Bein, die eine mehrwöchige stationäre Heilbehandlung erforderten. Im weiteren He i- lungsverlauf traten Komplikationen auf, die sich mit Unterbrechungen bis Februar 2006 hinzogen. In dem gesamten Zeitraum befand sich der Sohn in ambulanter Behandlung, unter anderem auch wegen einer streitigen posttraumatischen Belastungsstörung, deren Verdachtsdi agnose erstm a- lig am 23. Juli 2004 gestellt wurde. 3 4 5 - 4 - Die Beklagte hat die Unfallfolgen außergerichtlich zuletzt auf der Grundlage einer dauernden Invalidität mit einer Funktionseinschränkung des linken Bein e s von 6/10 Mit der Klage hat die Klägerin eine weitergehende Invaliditätsen t- schädigung mit der Behauptung begehrt, dass die Invalidität des Beines mit 8/10 Beinwert zu bemessen sei und als zusätzliche Unfallfolge eine po sttraumatische Belastungsstörung vorliege, die eine psychische Beei n- trächtigung mit einem Invaliditätsgrad von 15% bewirke. Das Landgericht hat der Klägerin weitere 37.000 Verletzungsfolgen am Bein seien mit 6/10 Beinwert zutreffend be wertet. Jedoch sei zusätzlich die geltend gemachte psychische Störung mit e i- nem Invaliditätsgrad von 15% zu entschädigen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsge richt hat ausgeführt, ein Anspruch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen scheitere schon daran, dass diese nicht innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der Klägerin bei der Beklagten g e l- tend gemacht worden seien. Dass auch aufgrund psychischer Beei n- trächtigungen eine Invalidität gegeben sein könnte, sei erst durch das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. E . vom 25. Juni 2007 festgeste llt worden, also mehr als drei Jahre nach dem Unfall und lange nach Ablauf der Frist von 15 6 7 8 9 - 5 - Monaten. Der Beklagten sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Frist zu berufen. Die Überschreitung des von ihr mit and e- rer Zielrichtung erteilt en Auftrags durch den Sachverständigen müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Darüber hinaus greife die Ausschlussklausel in Nr . 5.2.6 AUB 2002 ein, nach der krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Ber u- fungsgericht hat jedenfalls zu Recht erkannt, dass ein weiterer Anspruch der Klägerin wegen psychischer Unfallfolgen an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15 - Monats - Frist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität scheitert . 1. Die Frist in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2002 der Beklagten ist wirksam . Der Inhalt der Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB. a) Weder ist sie mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar noch schränkt sie wesentliche, sich aus der Natur des U n- fallversicherungsvertrages ergebende Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre, wi e der Senat b e- reits für die inhaltlich ident ischen Vorgängerregelungen in § 7 AUB 94 und § 7 AUB 88 entschie den hat (Senatsurteile vom 19. November 1997 IV ZR 348/96, BGHZ 137 , 174 und vom 23. Februar 2005 IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210). 10 11 12 1 3 - 6 - b) Ebenso w enig ist die Regelung intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Auch dies hat der Senat für die Regelungen in § 7 AUB 94 und § 7 AUB 88 entschieden (aaO). Ungeklärt ist bislang allerdings , ob dies auch für eine Regelung wie in den hier vorli egenden AUB 2002 der B e- klagten gilt, die insoweit den verbreiteten AUB 99, AUB 2000 und AUB 2008 (abgedruckt z.B. bei Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. S. 2765 ff.) en t- spricht. bb) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung werden vor allem im Schr ifttum geäußert (Knappmann in Prölss/Martin aaO AUB 2008 Nr. 2 Rn. 8; ders. r+s 2002, 485, 489; ders. VersR 2009, 775, 776; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rn. 21; Schubach in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 2.1 Rn. 28; ders . in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 16 Rn. 162; Marlow in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2. Aufl. § 8 Rn. 98; Klimke, VersR 2010, 290, 294). Diese Bedenken beruhen darauf, dass die Kla u- sel als solche zwar klar sei, aber aufgrund d er Überschriften und des I n- haltsverzeichnisses vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht aufgefunden würde, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, alles über die ihn zur Wahrung seiner Anspr ü- che treffenden Verpflichtung en in Nr . 7 zu finden, und keine Veranla s- sung habe, auch die Nr . 2.1.1.1 zu studieren. Allerdings sind Knap p- mann, Klimke und Schubach (jeweils aaO) der Auffassung, dass die hierdurch begründete Intransparen z unter der Geltung des neuen § 186 VVG nicht mehr zu einer Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen könne und die Klausel unter der Geltung des VVG 2008 nicht u n- wirksam sei (a.A. auch für das neue Recht Marlow aaO). Auf diesen G e- 14 15 16 - 7 - sichtspunkt kann es indessen hier nicht ankommen, weil für den Vers i- c herungsfall aus dem Jahre 2004 noch insgesamt das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fa s- sung anzuwenden ist , Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat mit der Begründung , das dem Bedingungswe rk vorangestellte Inhaltsverzeichnis und die Übe r- schriften ließen eine solche Fristenregelung an dieser Stelle nicht verm u- ten, Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung geäußert, die Frage aber letztlich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen (OLG H amm VersR 2008, 811). cc) Ander er Auffassung ist die überwiegende Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2010, 805 und VersR 2006, 1487; OLG Köln VersR 2009, 1484; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkung Nitschke; O LG Celle ZfSch 2009, 34). Sie stellt darauf ab, der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse und werde bei um Verständnis bemühter Lektüre des Klause l- werks erkennen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungslei s- tung sowie deren Art und Höhe unter N r. 2.1 geregelt seien, während die Nr . 7 und 8 ohne weiteres ersichtlich nicht die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers regelten, sondern nur, wann ein an sich bestehender Anspruch wieder verloren gehen kann (so OLG Köln aaO S. 1 4 85 ); der Versicherungsnehmer werde sich, wenn er sich nach einem Unfall anhand des Inhaltsverzeichnisses orientiere, im Falle der Invalidität auch unter der Nr. 2 informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Falle zustehen und dann auch auf die Fristenregelung s toßen (so OLG Düsseldorf VersR 2010, 805 , 806 ); bzw. er werde sich, wenn ein Dauerschaden in Betracht zu ziehen sei, mit den Voraussetzungen für 17 18 - 8 - eine Invaliditätsleistung befassen (so OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384 , 1385 ). Ferner wird argumentiert , da ss es dem durchschnittlichen Vers i- cherungsnehmer zumutbar sei, den gesamten Bedingungstext durchz u- lesen; es sei schon bei grober Durchsicht erkennbar, dass das vorab a b- gedruckte Inhaltsverzeichnis nicht abschließend sei; ohnehin werde er bei Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen die entsprechenden Klauseln studieren (Kloth, Private Unfallversicherung G II 1 Rn. 12 ). dd) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. (1) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen , dass die Rechte und Pflichten des Vertragspar t- ners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senats urteile vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 aaO S. 213 f. unter II 2 ; vom 8. O k- tober 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung ist de s- halb auch dann intransparent, wenn sie etwa an vers chiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Z u- sammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf and e- re Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (S e- natsurteil vom 23. Februar 2005 aa O S. 214). (2) Diesem Prüfungsmaßstab hält die streitige Regelung stand. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Fristenregelung g e- trennt von den in Nr. 7 geregelten Obliegenheiten den Bestimmungen 19 20 21 22 - 9 - über den Umfang der Versicherung, hier in Nr. 2 , zugeordnet worden ist . Es handelt sich bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung , mit der Spä t- schäden im Interesse einer rationellen, arbeits - und kostensparenden Abwicklung unabhä ngig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz au s- genommen werden sollen (Senatsurteile vom 7. März 2007 IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn . 10; vom 19. November 1997 aaO S. 177 unter 2 b, bb ). Systematisch gehört sie damit nicht zu den Obliegenhe i- ten. (3 ) Der Blick auf die se Anspruchsvoraussetzung wird dem durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer durch die den einzelnen Klauseln v o- rangestellte Inhaltsübersicht nicht ver stellt. Vielmehr kann er es sich in keinem Falle ersparen, die diesbezü g- lichen Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er e i- nen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend machen will. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Dauerschaden schon unmittelbar nach dem Unfall fest steht , sondern auch dann, wenn sich eine dauernde Beei n- trächtigung infolge des Unfalles erst später abzeichnet, und der Vers i- cherungsnehmer sich deshalb zunächst nur anhand der Nr. 7 über die ihn nach dem Unfall treffenden Obliegenheiten in formiert. Hierdurch wird er nicht davon abgehalten, sich nach eingetretener Invalidität (gegeb e- nenfalls erneut) rechtzeitig über die Anspruchsvoraussetzungen zu i n- formieren. Der Versicherungsnehmer, der sich anhand des Inhaltsve r- zeichnisses eingangs der Be dingungen orientiert, wird sich nach den dort enthaltenen Überschriften zum Versicherungsumfang, von denen eine " 2.1 Invaliditätsleistung " lautet, im F alle von unfallbedingter Invali dität im 23 24 - 10 - Text der Nr. 2.1 darüber informieren, welche Ansprüche ihm in die sem Fall zustehen. Dabei wird er unmittelbar nach der Überschrift " Invalid i- tätsleistung " auf die weitere Überschrift " Voraussetzungen für die Lei s- tung " stoßen, auch wenn diese im Inhaltsverzeichnis nicht genannt ist. Er wird daran anschließend die Fristenr egelung und deren Inhalt zur Kenn t- nis nehmen. Hierfür bleiben ihm auch bei erst später eingetretener Inv a- lidität mindestens drei Monate Zeit, da eine unfallbedingte Invalidität, die nicht innerhalb eines Jahres eingetreten ist, ohnehin nicht versichert ist . Dem Versicherungsnehmer , der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterricht et , kann bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungs umfang im ersten A b- schnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt ist. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in N r . 2 verwiesen w orden ist, ändert daran nichts. Zwar unterscheidet sich die streitgegenstän dliche Regelung ins o- weit von den AUB 88 und AUB 94, in denen jeweils in " § 1 Der Versich e- rungsfall" eine Verweisung auf § 7, in dem sich die Fristen regelung fi n- det, enthalten war. Abgesehen davon, dass auch dort die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Unfall in § 9 gesondert gere gelt waren, ist eine solche Verweisung aber nicht ausschlaggebend dafür, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei der von ihm zu fo r- dernden Aufmerksamkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Inval i- ditätsents cheidung rechtzeitig hinreichend deutlich erkennen kann. D a- rauf, ob die Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 217 unter II 3 b a.E.). 25 26 - 11 - 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf nach Nr . 2.1.1.1 AUB 2002 nicht treuwidrig ist . a) Nur in Ausnahmefällen ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf eine Fristversäumnis zu ber ufen. Der Senat hat dies in einem Fall ang e- nommen, in dem es ebenfalls um die 15 - Monats - F rist in den Unfallvers i- cherungsbedingungen (dort § 8 II (1) AUB 61) ging, und in dem der Ve r- sicherer den Versicherungsnehmer noch nach Fristablauf zu einer " Reihe von ärztlichen Untersuchungen und Explorationen " veranlasst hatte, " die sich großenteils auch auf neurologischem und psychischem Gebiet b e- m- lichkeiten verbunden waren " (Urteil vom 28. Juni 1978 - I V ZR 7/77, VersR 1978, 1036 unter 2). In einer späteren Entscheidung hat er best ä- tigt, dass es sich dabei um einen Ausnahmefall handelte, der im dort entschiedenen Fall nicht in Betracht komme ( Senatsurteil vom 5. Juli 1995 IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171 unt er II 1). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nennt als Voraussetzung für eine Treuwidrigkeit des Einwands ebenfalls dem Versicherten vom Versicherer zugemutete " U n- tersuchungen mit erheblichen körperlichen und seelischen Unanneh m- lichkeiten " , " beschwe rliche ärztliche Diagnosemaßnahmen " oder " u m- fangreiche Untersuchungen mit belastenden Eingriffen " , die der Vers i- cherte verweigert hätte, wenn er mit einer Anspruchsablehnung wegen Fristversäumnis hätte rechnen müssen ( OLG Hamm VersR 1992, 1255; OLG Karlsru he VersR 1998, 882 , 883 ; OLG Frank furt OLGR 2001, 221 , 222 ) . 27 28 - 12 - b) Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefall e s liegen nicht vor. aa) Zwar ist die Durchführung belastender psychiatrischer Unte r- suchungen mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Dies allein schließt aber die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf nicht aus. Untersuchung en des Sohnes der Klägerin auf geistigem Ge biet sind von der Beklagten nicht veranlasst worde n . Der Sachverständige Dr. E . war von ihr lediglich mit der E rstellung eines neurologischen Gutachtens zwecks Feststellung, ob die Unfallfolgen zu einem neurolog i- schen Dauerschaden geführt haben, nicht aber eines psychiatrischen Gutachtens beauftrag t wor den. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte damit dem Versicherten in Kenntnis des Fristablaufs eine seelisch bela s- tende psychiatrische Exploration zumuten wollte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die B ekla g- te zuvor mit Schreiben vom 17. April 2007 den Versicherungsfall auf Grundlage einer traumatologischen Stellungnahme des Instituts für m e- dizinische Begutachtung München abgerechnet hatte, in der zusamme n- fassend darauf hingewiesen war, dass eine " gesond erte neuropsychiatr i- sche Untersuchung im Hinblick auf die geschilderte posttraumatische B e- lastungsstörung nicht erforderlich " sei, da diese nach dem Regelwerk der AUB " versicherungsrechtlich nicht abgedeckt " sei, dass andererseits die Einschätzung der neur ologischen Schäden nur annäherungsweise mö g- lich sei und korrekterweise eine neurologische Untersuchung mit Darste l- lung der neurophysiologischen Parameter durchgeführt werden müsse; 29 30 31 32 - 13 - diese sei als sinnvoll anzusehen, wenn sich der Versicherte mit der Ei n- schä tzung nicht einverstanden erklären sollte. Auch angesichts dessen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Sachverständige Dr. E . seinen Auftrag ohne zusätzliche Erklärungen anders ve r- stand , als dass es um die ergänzende Begutachtung auf grund der für e r- forderlich erachteten neurologischen Untersuchung ging. Die Beklagte hat damit nicht in zurechenbarer Weise den Anschein hervorgerufen, sich auf die eingetretene Fristversäumnis nicht berufen zu wollen. bb) Dass der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag überschri t- ten hat, kann eine Treuwidrigkeit der Beklagten nicht begründen. Ins o- weit kann dahinstehen, ob er gegenüber dem Versicherten den Eindruck erweckt hat, mit einer weitergehenden Untersuchung beauftragt zu sein. Ein solches Ve rhalten müsste sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Der vom Versicherer mit einer medizinischen Untersuchung und Begu t- achtung beauftragte Sachverständige ist weder sein Vertreter noch sein Erfüllungsgehilfe bei der Bearbeitung und Regulierung der vers ich e- rungsvertraglichen Ansprüche, weil er insoweit nicht mit der Wahrne h- mung dem Versicherungsnehmer gegenüber zu erfüllender Vertrag s- pflichten betraut ist. Außerdem setzt ein auf § 242 BGB gestützter Rechtsverlust eine umfassende Abwägung der beiderseitig en Interessen voraus, die nicht nur auf den Empfängerhorizont des Vertragsgegners abstellt. Eine andere Bewertung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beklagte im Rechtsstreit neben der Berufung auf den Fris t- ablauf hilfsweise au ch mit inhaltlichen Äußerungen des Sachverständ i- gen zum posttraumatischen Belastungssyndrom verteidigt hat . Weder hat sie hiermit den Eindruck erweckt, auf die Einhaltung des Fristerforderni s- 33 34 - 14 - ses verzichten zu wollen noch kann das spätere Verhalten im Prozess einen Einfluss darauf gehabt haben, dass der Versicherte sich belaste n- den Untersuchungen unterzog, was erst eine Treuwidrigkeit begründen könnte . 3 . Auf Weiteres, insbesondere darauf, ob auch der Risikoau s- schluss in Nr. 5.2.6 AUB 2002 (so genannte Psychoklausel) eingreift, kommt es nach alledem nicht mehr an. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.01.2010 - 16 O 409/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2011 - 10 U 109/10 - 35
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