BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 391/14 v om 15. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richte - rinnen von Pe ntz und Dr. Oehler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird der B e- schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. r- zu 2 . Gründe: I. Die Klägerin zu 1 vertrieb von der Klägerin zu 2 hergestellte "Bio - Trage - taschen", unter anderem an Einzelhandelsketten, die die Taschen an Endku n- den weiterverkauften. In aufgedruckten Slogans waren die Taschen als umwel t- schonend und "100 % kompostierbar" beschrieben. 1 - 3 - Am 10. und 13. April 2012 gab der Beklagte zu 1, dessen Bundesg e- schäftsführer der Beklagte zu 2 ist, Pressemitteilungen heraus, die sich mit den Tüten befassten. In der Überschrift der ersten Pressemitteilung heißt es, die - namentlich benannten - Einz elhandelsketten täuschten die Verbraucher "mit vermeintlich nachhaltigen Einkaufstüten"; die als kompostierbar beworb e nen Tragetaschen bestünden zu mehr als zwei Dritteln aus Erdöl und würden weder kompostiert noch recycelt. Im weiteren Text wird eine Äuße rung des B e klagten zu 2 zitiert, wonach die angeblich "grünen" Plastiktüten nicht kompostiert wü r- den. Weiter heißt es, in industriellen Kompostierungsanlagen würden die Tüten gemeinsam mit herkömmlichen Plastiktüten als Störstoffe aussortiert. Eine U m- frage unter mehr als 80 deutschen Anlagen belege, dass eine Kompo s tierung biologisch abbaubarer Kunststoffe - darunter auch die vermeintlich zu 100 % kompostierbaren Tragetaschen der Handelsketten - praktisch nicht stat t finde. Zwar seien die Tüten nach der DIN EN 13432 biologisch abbaubar. Diese Norm offenbare jedoch bei genauerer Betrachtung eine große Schwäche. Denn nach ihrer Vorgabe müssten die Plastiktüten erst innerhalb von zwölf Wochen unter bestimmten Bedingungen zu 90 Prozent zersetzt sein, während deut sche Ko m- postierungsanlagen in der Regel mit erheblich kürzeren Verweilzeiten zw i schen ein bis acht Wochen arbeiteten. In der zweiten Pressemitteilung werden die Vorwürfe wiederholt und es wird berichtet, der Beklagte zu 1 habe die Einze l- handelsketten wegen Verbrauchertäuschun g abgemahnt. Die benannten Einzelhandelsketten stellten daraufhin den Verkauf der Tüten ein. Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen durch den Abbruch der Lieferbeziehungen entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläg e- rinnen zurückgewiesen. 2 3 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteil s und zur Zurückverweisung des Rechtss treit s an das Berufungsgericht. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entsc heidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unte r- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Pa r- teien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnun g die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die nicht erfolgte B erücksichtigung eines erheblichen Bewei s- angebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, V ersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN). 2. So verhält es sich im Streitfall. Die N ichtzulassungsbeschwerde bea n- standet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig unter Beweis g e- stellten erstinstanzlichen Vortrag der Klägerinnen zur Behandlung kompostie r- barer K unststoffe in deutschen Kompostierungsanlagen übergangen. a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, dass eine Komposti e- rung der "Bio - Tragetaschen" in deutschen Kompostierungsanlagen praktisch nicht stattfinde, im Wesentlichen auf eine von den Bekla gten durchgeführte U m- frage unter den Betreibern von mehr als 80 Anlagen gestützt. Obwohl es davon ausgegangen ist, dass bei der Umfrage Informationen über lediglich etwa 8 % der deutschen Anlagen zur Verfügung gestellt wurden, hat es das Umfragee r- gebnis al s tragfähig angesehen. Das hat es damit begründet, dass sich aus 4 5 6 7 - 5 - dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen nicht ergebe, dass und ggf. in we l- chem Umfang die übrigen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum die fraglichen "Bio - Tragetaschen" tatsächlich kompostiert hät ten. Bei dieser Würdigung hat es zwar gesehen, dass die Klägerinnen sich erstinstanzlich auf einzelne Mitteilu n- gen berufen haben, nach denen eine Kompostierung der "Bio - Tragetaschen" tatsächlich stattfindet. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, da ss die Klägerinnen die in Rede stehenden Anlagen nur beispielhaft benannt haben. Darüber hinaus haben sie mit Bezug auf die fraglichen Tragetaschen in erster Instanz unter Benennung eines Zeugen vorgetragen, es sei "bei einer Mehrzahl der deutschen Bioabfa m- postierbaren Kunststoffe im Prozess verbleiben " . Indem es diesen Beweis nicht erhoben hat, hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Denn das Beweisangebot war erheblich und seine Nichtb erücksichtigung findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2; BVerfG, W M 2012, 492, 493; jeweils mwN). Die unter Beweis gestellte Behauptung widerspricht der vom Berufung s- gericht g etroffenen Feststellung. Wenn als Bioabfall entsorgte kompostierbare Kunststoffe und damit auch die "Bio - Tragetaschen" der Klägerinnen bei den meisten deutschen Kompostierungsanlagen im Prozess verbleiben, also nicht aussortiert werden, kann nicht angenomm en werden, dass eine Kompostierung der Taschen in solchen Anlag en praktisch nicht stattfindet. b) Der Annahme einer Gehörsverletzung steht es nicht entgegen, dass die Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht auf ihr vom Berufungsgericht nicht berücksichti gtes Bew eisangebot zurückgekommen sind. 8 9 - 6 - aa) Zwar ist das Bundesverfassungsgericht bezüglich des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrechts davon ausgegangen, dass e i ne - hier vorliegende - globale Bezugnahme des Berufungsklägers auf sein Vo r- bri ngen erster Instanz im Regelfall nicht ausreicht, um das Berufungsgericht verfassungsrechtlich in die Pflicht zu nehmen, den gesamten erstinstanzlichen Vortrag auf seine Bedeutsamkeit für das Berufungsverfahren hin zu überprüfen. Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für den Fall anerkannt, dass das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vo r- bringen des Berufungsklägers als unerheblich behandelt hat, der Berufungskl ä- ger mit seiner Berufung gerade diese Rechtsauffassung a ngreift und das Ber u- fungsgericht den betreffenden Sachvortrag ebenfalls als erheblich ansieht (BVerfGE 36, 92, 99; 46, 315, 319 f.; 60, 305, 311; BVerfG, NJW - RR 1995, 828; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, VersR 1997, 1422, 1423). In solchen Fällen verstößt die Nichtberücksichtigung des Beweisantritts auch unter der Geltung des reformierten Berufungsrechts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn ebenso wie im früheren Recht gibt es im neuen Recht keine Vo r- schrift, die den Berufungskläger dazu a nhält, einen erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen, auf den es aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht ankam (für den Berufungsbeklagten vgl. BVerfG, NJW 2015, 1746 Rn. 17). Vielmehr gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der ges amte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Ber u- fungsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, BGHZ 165, 290, 297 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Beweisa n- tr itt auch ohne Wiederholung im Berufungsverfahren berücksichtigen müssen, um den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör zu erfüllen. 10 11 - 7 - Für die Würdigung des Landgerichts kam es nicht auf das Beweisang e- bot an. Das Landgericht hat die in Rede stehend e Tatsachenbehauptung betre f- fend die Behandlung der "Bio - Tragetaschen " in Kompostierungsanlagen enger verstanden als das Berufungsgericht. Es hat die Behauptung nur auf 79 von 81 Kompostierungsanlagen bezogen, für die im Rahmen der von den Beklagten durchg eführten Umfrage Antworten eingegangen waren. Gegen diese Würd i- gung haben die Klägerinnen sich mit der Berufung gewandt. Das Berufungsg e- richt hat dann die fragliche Äußerung weitergehend dahin ausgelegt, dass sie sich - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - auf die Praxis aller deutschen Kompostierungsanlagen bezieht. In dem Umfrageergebnis hat es lediglich den entscheidenden Beleg für die Richtigkeit dieser Behauptung gesehen. Bei di e- ser Würdigung hätte es zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes auch die ers t- instanzlichen Beweisangebote der Klägerinnen berücksichtigen müssen, soweit diese erst auf Grund des vom Landgericht abweichenden Auslegungsergebni s- ses erheblich wurden. cc) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksich tigung dieses Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wegen der deswegen erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelege n- heit haben, auch die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde bezü g- lich eines übergangenen Vorbringens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesonde - 12 13 - 8 - re für den Vortrag, dass die "Bio - Tragetaschen" in deutlich kürzerer Zeit verro t- ten als nach der DIN EN 13432 vorgegeben ist. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.01.2014 - 28 O 116/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.2014 - 15 U 28/14 -
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