ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 391/16 vom 13. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Rich ter Dr. Götz a m 13. September 2 017 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unz u- lässig verworfen. Gründe: I . Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 den Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Nota n- walt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat e r die Beschwerde der Kläg e- rin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlande s- gerichts Nürnberg vom 29. November 2016 auf ihre Kosten als unzulä s- sig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörung srüge der Klägerin nach § 321a ZPO hat der Senat mit Beschluss vom 1 1 . Juli 2017 als u n- zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungs rüge der Klägerin vom 3. August 2017 mi t dem Antrag, den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den vorangegangenen B e- schluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts s o- wie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben sowie antragsgemäß zu entscheiden . Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur 1 - 3 - Einlegung und Begründung der Anhörungs rüge einen Notanwalt beiz u- ordnen , h öchstvorsorglich, ihr wegen der vom Senat angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. II . Die Anhörung srüge der Klägerin vom 3. August 20 1 7 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat bereits die erste Anhörungs rüge der Klägeri n gegen seinen B e- schluss vom 17. Mai 2017 mit Beschluss vom 11. Juli 2017 zurückgewi e- sen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörun gsrüge gemäß § 321a ZPO ang e- griffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4; BayV erf GH NJW - RR 2011, 430; OLG Jena, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 U 300/09, juris Rn. 8, 1 4 , 17 ; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 19 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51 f.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartman n , ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders Thole in Prütting/Gehrlein , ZPO 9 . Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und e igenständigen Gehörsverletzungen ). Die Anhörungsrüge ist vor allem aber auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8). Der Senat hat das als übe r- gangen gerügt e Vorbringen , wie er auch bereits im Beschluss vom 2 3 - 4 - 11. Juli 2017 ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Über den weiter hilfsweise gestellte n Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrü ge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu en t- scheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin ( anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsb e- schwerde ) nicht versäumt. S ie w eist zutreffend d a rauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW - RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwa lts insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 mis s- verständlich ausge drückt nicht auf die Zustellung bei den früheren Pr o- zessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhö rungsr ü- ge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist i n- dessen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 4 - 5 - ausgeführt hat, in d e r Sache unbegründet. Der Senat hat das als übe r- gangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Ma yen Fe lsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -
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