ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR391.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 391/16 vom 1 7 . Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter D r. Götz am 17. Mai 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesger ichts Nür n- berg - 6. Zivilsenat - vom 29. November 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 35.000 Gründe: I. Die Klägerin macht , soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, gegen die Erb e n des Karl August M . A nsprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vermächtni s- ses geltend. Das Landgericht hat ihrer Klage mit Teil - und Grundurteil vom 17. September 2015 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der 1 - 3 - Beklagten hat das Oberlandesgeri cht das Urteil des Landgerichts (bis auf den rechtskräftigen Antrag zu I) a ufgehoben , die Klage abgewiesen s o- wie die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Landgericht zurück geg e- ben . Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin fristgerecht durch e i- nen bei m Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzula s- sungsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdeb e- gründungsfrist bis zum 15. Mai 2017 verlängert worden . Mit Schriftsatz vom 10. März 2017 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rec htsanwalt angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Durch weiteren Schriftsatz vom 27. März 2017 hat ein anderer beim Bundesg e- richtshof zugelassener Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung der Klägerin mitgeteilt . Durch Schriftsatz vom 18. April 2017 hat auch dieser Rechtsanwalt sein Mandat niedergelegt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zweiter Instanz hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 beantragt, der Klägerin einen Notanwalt beizuordnen. II. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnu ng eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig e- ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ersch eint. 2 3 4 5 - 4 - Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ü- hungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfa lls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - IV ZB 23/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 IV ZB 14/16, juris Rn. 4; vom 22. Juni 2016 IV ZR 491/15, juris Rn. 2; vom 25. Mai 2016 IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 20. April 2015 IV Z B 3/15, juris Rn. 6). Hat die Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des M andats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 IV ZR 491/15, juris Rn. 2; vom 20. April 2015 IV ZB 3/15, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 V I ZR 226/13 , VersR 2014, 1150 Rn. 2). Diesen Anforderungen werden die Angaben der Klägerin nicht g e- recht. Der zunächst beauftragte Rechtsanwalt hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf bestehende Bedenken bezü g- lich der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte ihm mit Schr eiben vom 7. März 2017 unter anderem untersagt, "ein kollegiales gerungsges u- chen zu veranstalten" . Ferner hat sie ihm letztmalig unter Fristsetzung Gelegenheit zur Vorlage des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sowie ansonsten Kündigung des Vertrages wegen Pflichtverle t- zungen angedroht. Hierauf hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt mit Sch reiben vom 10. März 2017 sein Mandat niederg e- 6 7 - 5 - legt und zur Begründung ausgeführt, Fristsetzungen und Ultimaten g e- hörten nicht zu einer guten kollegialen Zusammenarbeit. Der weitere Rechtsanwalt, der sich sodann für die Klägerin beim Bundesgerichtshof gemeld et hat, hat deren zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 12. April 2017 auf die "sehr stark eingeschränkten Erfol g- saussichten" der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Für den Fall, dass an der Mandatierung festgehalten werden solle, hat er um mö g- lichst umgehende Begleichung s einer beigefügten Kostenrechnung geb e- ten. In der Folgezeit hat auch er sein Mandat niedergelegt. Schließlich haben nach dem Vortrag der Klägerin weitere Rechtsanwälte beim Bu n- desgerichtshof die Übernahme des Manda ts abgelehnt. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass die Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse mit den zunächst von ihr beauftragten Rechtsanwälten nicht auf ihr Verschulden zurückzufü h- ren ist. Sie hat nicht mit Substan z vorgetragen , warum der zunächst ei n- geschaltete Rechtsanwalt auf der Grundlage des Schreibens ihrer zwei t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2017 nicht zur Ni e- derlegung des Mandats berechtigt gewesen sein soll te . Ferner hat sie nicht dargele gt, wie sie auf das Schreiben des sodann eingeschalteten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof vom 12. April 2017 hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und der Begleichung der Kostennote re a- giert hat. III. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erschein t auch aussichtslos, weil ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der B e- schwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiede r- 8 9 - 6 - einsetzung der Klägerin in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Recht s- anwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiederei n- setzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzu ngen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. S e- natsbeschluss vom 20. April 2015 IV ZB 3/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan. - 7 - Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet wor den ist ( § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) . Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 - 10
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