ECLI:DE:BGH:2016:130416UVIIIZR39.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 39/15 Verkündet am: 13. April 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Ab s. 1 Satz 2 a) Zur Frage, ob die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten z u- rückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters eine die ordentliche Kü n- digung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletz ung des Mieters darstellt. b) Im Rahmen der nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Prüfung, ob die Verletzung mietvertraglicher Pflichten auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt - wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann - dieser die Darlegungs - und Bewei s- last für sein fehlendes Verschulden. c) Ist der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben - )Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wor den, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begrü n- den, der Miet er setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Veru r- teilung fort. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 39/15 - LG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berl in vom 3. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte schloss am 22. April 2008 mit der inzwischen verstorbenen Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin. D er Kläger ist Testamentsvollstrecker. Im Jah r 2010 zeigte der Beklagte der von der Vermieterin beauftragten Hausverwaltung ein teilweises Aufwölben des in der Wohnung verlegten Lam i- natbodens , eine Schimmelbildung innerhalb der Fensterrahmen und an Siliko n- fugen, Wänden und Decken sowie weitere kleine re Mängel an. Der Beklagte, der die feuchtigkeitsbedingten Schäden am Fußboden , an den Fensterrahmen 1 2 - 3 - und an den Wänden auf bauseitige Mängel zurückführte, minderte von Deze m- ber 2010 bis Juli 2011 die von ihm geschuldete Bruttomiete um 25 %. Die Ve r- mieterin vertrat die auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten gestützte Auffa s- sung, für die feuchtigkeitsbedingten Schäden, die ihr der Beklagte zu spät a n- gezeigt habe, sei allein dieser verantwortlich, da er falsch gelüftet und ge heizt habe. Mit im Jahr 2011 v or dem Amtsgericht Pankow/Weißensee erhobener Klage nahm die Vermieterin den Beklagten auf Ersatz der Kosten für die Sch a- h- lung rückständiger Miete in Anspruch. Das Amtsgericht Pa nkow/Weißensee verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 3. Januar 2013 unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe D abei hat es, gestützt auf das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Ursache für die feuchtigkeitsb e- din g ten Schäden in der Mietwoh nung - mit Ausnahme bestimmter Schadensb e- reiche - in einer massiven Störung des Raumklimas gesehen, die auf ein fa l- sches Lüftungs - und Heizverhalten des Beklagten zurückzuführen sei . D ieses Urteil ist vom B eklagten nicht angegriffen und infolgedessen rechtskräftig g e- worden. Ab dem Monat Oktober 2012 erhielt der Beklagte vom Jobcenter Pankow Arbeitslosengeld II und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von knapp . Am 13. August 2013 gab der Beklagte zur Niederschrift der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Der Vollstreckungsversuch des Klägers war deshalb erfolglos. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 kü ndigte der Kläger das Mietve r- hältnis mit dem Beklagten fristlos, hilfsweise ordentlich. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus, dass der Beklagte die aus dem rechtskräftigen 3 4 5 - 4 - Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Januar 2013 resultiere nde Verpflichtung auf Zahlung von Sch adensersatz nicht erfüllt habe. Darüber hi n- aus führt e der Kläger aus, dass die Fort setzung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten auch deshalb unzumutbar sei, weil der Beklagte seine durch das U r- teil vom 3. Januar 2013 festgestellte Verantwortlichkeit für die in der Wohnung zu verzeichnende Sch immelbildung trotz der eingetretenen Rechtskraft nach wie vor in Abrede stelle, was sich an den wiederholten Mängelanzeigen wegen des nämlichen Sachverhalts und darauf gestützter Mietminderungen zeige. Er lüfte und heize nach wie vor die Mietwohnung nicht ausreichend und vernac h- lässige dadurch schuldhaft seine Mieterpflichten. Wörtlich heißt es in dem Kü n- digungsschreiben: " Angesichts I hrer nachhal tigen Zahlungsunwilligkeit und I hr es beharrlichen Verweises auf angeblich vermieterseits zu veran t- wortender Mängel Ihrer Wohnung, obwohl diesbezüglich Ihre Verantwortlichkeit bereits gerichtlich festgestellt wurde, haben Sie entscheidend dazu beigetragen, dass das Mietverhältnis zw i- schen I hnen und unserer Mandantin empfindlich gestört ist. Darüber hinaus ist zu verzeichnen, dass Sie Ihr pflichtwidriges Verhalten, nämlich die von Ihnen angemietete Wohnung ausre i- chend zu lüften und zu beheizen, trotz eindeutiger Feststellungen im Urteil des A G Pankow/Weißensee vom 03.01.2013 nicht a b- stellen, so dass durch diese schuldhafte Vernachlässigung Ihrer mieterseitigen Sorgfaltspflichten die Schimmelbildung erneut b e- günstigt wird. Dadurch ist aber eine Verwahrlosung, jedenfalls aber eine erhebliche Gef ährdung der Wohnung und ihrer B e- standteile (wie Fenster, Wände, etc.) zu befürchten. " Mit der vorli egenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung n und Räumung der Wohnung in Anspruch. Die Räumungsklage hat er zuletzt nur noch auf die o r- dentliche Kündigung des Mietverhältnisses gestützt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das 6 - 5 - amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Räumungsanspruch, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgewiesen. Mit der vom Berufung s- gericht zuge lassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei nich t gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und He r- ausgabe der Wohnung verpflichtet, weil die Kündigung vom 3. Dezember 2013 das Mietverhältnis nicht beendet habe. Zwar stelle die Nichtzahlung der titulierten Forderung eine Verletzung mietvertraglicher Pflicht en dar. Jedoch erfordere eine auf eine vertragliche Pflichtverletzung gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Verschulden des Mieters, das im Streitfall nicht festgestellt werden könne. Die vom Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellte Abgabe der e i- desstattlichen Versicherung durch den Beklagten belege, dass diesem kein Geld zur Tilgung der titulierten Forderung zur Verfügung stehe. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers seien durch den weiteren Verbleib des Beklag ten in der Mietwohnung nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Vollstreckung der Forderung sei unter den gegebenen wirtschaftlichen Ve r- 7 8 9 10 11 - 6 - hältnissen des Beklagten unabhängig von dessen Verbleib in der Wohnung nicht Erfolg versprechend. Weitere Nachteile des Kläg ers seien nicht ersichtlich, da die laufenden Mieten gezahlt würden. I I. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger , der den Prozess gemäß § 2212 BGB als Partei kraft Amt es führt , eine Berechtigung zum Au s- spruch der ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB) vom 2. Dezember 2013 und ein darauf gestützte r Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) nicht abgesprochen werden . Das Berufungsgericht hat u nter Verstoß g egen § 286 ZPO den in dem Kündigungsschreiben des Klägers vom 2. Dezember 2013 auf mehrere Aspekte gestützten Kündi gungsgrund nicht ausgeschöpft und damit das rechtliche G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers in entscheidungserheblicher Weise ve r- letzt. So hat es bei seiner Würdigung nur die Nichtzahlung der titulierten Sch a- densersatzforderung in den Blick genommen und dabei übersehen, dass der Kläger weitere, damit eng zusammenhängende verhaltensbedingte Umstände benannt hat, die in der erforderlichen Gesam tbetrachtung die ordentliche Kü n- digung des Klägers nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - die zunächst ebe n- falls mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 erklärte fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB hat der Kläger bereits in erster Instanz zurückgenommen - begründet erscheinen lassen können. 1. Nach der Bestimmung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein berec h- tigtes Interesse an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Sie setzt damit die Verletzung einer aus dem Mietverhältnis resultierenden 12 13 14 - 7 - Haupt - oder Nebenpflicht voraus (Senatsurteil vom 14. Oktober 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 17 mwN). Da die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee mit rech tskräftigem Urteil vom 3. Januar 2013 titulierte Schadensersatzforderung auf eine Verletzung de r dem Beklagten als Mieter obliegenden Pflicht zur Obhut der Mietsache (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 143/75, BGHZ 6 8, 281, 28 5 unter II 2 b bb mwN; vgl. auch Schmidt - Futterer/ Eisenschmid, Mie t- recht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 275 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn . VI 258 ff., 267 ff.; Stauding er/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014 , § 535 Rn. 93 ff.; jeweils mwN) zurückzuführ en ist, hat das Berufungsgericht in der Nichtzahlung der titulierten Forderung zu Recht eine nicht unerhebliche Pflichtverlet zung des Beklagten im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen , die eine orden t- liche Kündigung begründen kann. 2. Es kann off en bleiben, ob es - wie es das Berufungsgericht annimmt - hinsichtlich der Nichtzahlung der titulierten Schadensersatzforderung allein deshalb an einem Verschulden (im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Beklagten fehlt, weil dieser am 13. August 2013 in der Folge eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs des Klägers die Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO abgegeben hat und ihm danach keine finanziellen Mittel zur Tilgung der Forderung zur Verfügung standen. a) Das Berufungsgericht hat im A usgan gspunkt zutreffend erkannt, dass den Mieter - der bei einer auf § 543 Abs. 3 BGB gestützten fristlosen Künd i- gung wegen Verzug s mit der Mietzahlung für seine wirtschaftliche Leistungsf ä- higkeit einzustehen hat und sich deswegen nicht mit Erfolg auf § 286 Ab s. 4 BGB berufen kann - im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschu l- dete Zahlungsunfähigkeit entlastet (Senatsurteile vom 16. Februar 2005 15 16 17 - 8 - - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 d cc; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 18) . Ob allerdings dieses mangelnde Verschulden, für das - wie § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann (KG, DWW 2001, 379; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 45; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 573 Rn. 22; Schmidt - Futterer/Blank, Mi etrecht, 12. Aufl., § 573 BGB Rn. 41) - der Mieter darlegungs - und beweispflichtig ist, im Streitfall allein mit dem Hinweis auf die am 13. August 2013 abgegebene Ve r- mögensauskunft festgestellt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar spreche n weitere objektive Umstände für eine im Zeitpunkt der Kündigungserklärung (2. Deze mber 2013) vorliegende wirtschaftliche Lei s- tungs un fähigkeit des Beklagten. So be zog dieser ausweis lich von mit der Ve r- mögensauskunft vorgelegten Leistungsbescheide n bereits seit Oktober 2012 bis über den Kündigungszeitpunkt hinaus Leistungen des Jobcenters (Arbeit s- losengeld II und Kosten für Unterkunft und Heizung) in Höhe im Monat . Dass der Beklagte bei der Vermögensauskunft unzutreffende Ang a- ben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit diese auf das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Mai 2014 verweist, wonach er " von der Bedienung der titulierten Ford e- genommen " habe, lässt sich hieraus angesichts der geschilderten objektiven Umstände - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ableiten, dass der B e- klagte zum Kündigungszeitpunkt über finanzielle Mittel zur Tilgung der titulierten Schuld verfügt hät te, zumal die am 13. August 2013 abgegebene Verm ö- gensaus kunft den Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO verpflic h- tet e, den Beklagten in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, was eine Kredi t- aufnahme praktisch unmöglich gemacht hätte. 18 - 9 - b ) Die Frage, ob die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung für sich genommen den Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt, bedar f indes in der Revisionsinstanz keiner Vertiefung. Denn das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der Erörterung einer in der Nichtzahlung der titulierten Forderung li e- genden Pflichtverletzung begnügen dürfen. Die Revisi on rügt insoweit zu Recht, das B erufungsgericht habe in Ve r- letzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliche s Gehör (Art. 10 3 Abs. 1 GG) und unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO nicht sämtliche in de ssen Künd i- gungs schreiben vom 2 . Dezem ber 20 13 genannten und in engem Zusamme n- hang mit der Nichtzahlung der titulierten Forderung stehenden Aspekte i n seine Abwägung , ob dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der ordentlichen Kü n- digung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehe , einbezogen und den in soweit in einem Gesamtkontext stehen den Prozessvortrag des Klägers nicht ausgeschöpft . aa) Denn der Kläger hat sich in seinem Kündigungsschreiben vom 2 . Dezember 2013 nicht nur auf die Nichtzahlung der titulierten Forderung ber u- fen, sondern erläuternd und ergänzend hierzu an geführt, das s ihm aufgrund des zeitlich nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Pa n- kow/Weißensee vom 3. Januar 2013 zu verzeichnenden Verhalten s des B e- klagten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. So hat der Kläger in dem Kündigungsschreiben aus geführt, der Beklagte habe seine - ihm durch den vorangegangenen Prozess vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee b e- kannte - Verantwortung für in der Wohnung aufgetretene Feuchtigkeitsschäden beharrlich geleugnet, indem er erneute (unberechtigte) Mängelanzeige n vorg e- nommen und die Miete wiederum (unberechtigt) gemindert habe. Darüber hi n- aus wird die Kündigung darauf gestützt, dass der Beklagte die pflichtwidrige 19 20 - 10 - und schuldhafte Vernachlässigung seiner Mieterpflichten fortsetze, indem er die Wohnung weiterhin nu r unzureichend lüfte und heize. Diese Ausführungen im Kündigungsschreiben hat der Kläger in seinem Prozessv ortrag in den Vorinstanzen aufgegriffen und unter Bezugnahme auf einen im Juli 2013 geführten Email - Verkehr mit dem Beklagten sowie unter Vo r- lage diverse r Schreiben des Beklagten aus dem Jahr 2013 dahingehend ve r- tieft , dass der Beklagte die Feststellungen a us dem rechtskräftigen Urteil de s Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Januar 2013 zur überwiegend in se i- nem Verantwortungsbereich liegenden U rs ache für die feuchtigkeitsbedingten Schäden in der Wohnung ignoriere und entgegen d en Feststellungen aus di e- sem Urteil im Streitfall erneut die gleichen Minderungsrechte geltend mache . bb) Dieses Vorbringen durfte das Berufungsger icht nicht unbeachtet la s- sen, weil e s entscheidungserheblich ist. Denn mit diesem Sachvortrag, zu dem das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen hat, hat der Kl ä- ger erhebliche Vertragsverletzungen des Beklagten behauptet, die die ordentl i- che Kündigung nach § 57 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen würden, sofern sich der Beklagte nicht nach § 280 Abs. 1 Sa tz 2 BGB entlasten k önnte . Der Kläger hat zum einen ein unverändert gebliebenes mangelhaftes Lüftungs - und Heizungsverhalten des Beklagten und zum anderen dessen in Kenntnis des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Januar 2013 erfolgtes beharrliches Leugnen angeführt, für Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu sein. Mit der Nichtbeachtung dieser Ausführungen hat sich d as Berufungsg e- richt den Blick dafür verstellt, dass e rneute Mängelanzeigen und Mietm inderu n- gen, die unberechtigt wegen eines Mangels vorgenommen werden, der zumi n- dest überwiegend im eigenen Ver antwortungsbereich des Mieters liegt, eine schwerwiegende (und auch schuldhafte) Ve rtragsverlet zung dar stellen , wenn dem Mieter dieser Ursachenzusammenhang aufgrund eines gerade geführten 21 22 - 11 - Schadensersatzprozesse s über die nämlichen Mängel klar sein muss. A us e i- nem derartigen Verhalten ergibt sich die für den Vermieter begründete Besor g- nis , dass der Mieter weder gewillt ist, seinen vertraglichen Pflichten zur Obhut der Wohnung noch hinsichtlich der vollständigen Mietzahlung nachzukommen. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist auf zuheben (§ 562 Abs. 1 ZP O). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Fetzer Dr. Hessel D r. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 19.06.2014 - 102 C 53/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2015 - 63 S 230/14 - 23
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