ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/16 vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richteri nne n Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 27. September 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten g e- gen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe 12. Zi - vilsenat - vom 2. Februar 201 6 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die P arteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer G e- genwert zahlung . Sie war Mitglied des Vereins S . A . e.V. (im Folge n- den: Ver ein) und eines seiner vier Vorstandsmitglieder. Sie führte für den 1 2 - 3 - Verein die Korrespondenz und wickelte Zahlungen über ihr Finanzve r- wa l tungssystem ab . A m 27. August 2003 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins dessen Auflösung. Zu Liquidatoren wurden die Klägerin und der Kreis S . bestellt. Am 13. Juli 2006 wurde das Erlöschen des Ve r- eins in das Vereinsregister eingetragen. Die Beklagte erlangte im Januar 2009 Kenntnis von der Auflösung des Vereins und wies die Klägerin mit Schreibe n vom 28. Januar 2009 auf das Bestehen einer Gegenwertforderung hin. I m Juli 2009 machte die Beklagte gegen die Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS in der damaligen Fassung eine Gegenwertforderung in Höhe von 99.189,66 t- achtenkosten von 1.011,50 r- ten Beträge im August 2009. Sie verlangt die Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vorinstanzen haben der Kla ge stattgegeben. Mit der vom Oberla n- desgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren und ihre auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichtete Hilfswiderklage weiter . II. Nach Auffassung des Berufu ngsgerichts hat die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Die bei der Beklagten eingetretene Vermögensmehrung beruhe auf einer Leistung der Klägerin und nicht des Vereins. D abei könne dahinstehen, ob der Verein zum Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich erloschen gewesen sei. Dass die Beklagte nicht den 3 4 5 6 - 4 - Verein als Leistenden habe ansehen können, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 28. Januar 2009. Die Beklagte sei danach von einer Au f- lösung des Vereins und der Beendigung dessen Be teiligung zum 31. Au - gust 2003 ausgegangen und habe dementsprechend den Gegenwert zum Stichtag des 1. September 2003 berechnet. Wäre die Beklagte lediglich von einer Liquidationslage ausgegangen, hätte es nahegelegen, sich an die Klägerin als Liquidatorin zu wenden. Die Leistung sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt. G egenüber der Klägerin habe unstreitig keine G e- genwertforderung bestanden. Ein Rechtsgrund ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leis tung auf eine fremde Schuld. Die B e- klagte habe nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen können. D a- her finde der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen den Parte i- en statt. Die Beklagte sei nicht aufgrund der für Arbeitnehmer des Vereins erbra chten Rentenzahlungen entreichert. Die Bereicherung bestehe fort, da sich die Beklagte durch die erlangte Zahlung Ausgaben erspart habe, die sie ansonsten auch gehabt hätte. Der Anspruch sei nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatz ansprüchen erloschen. Es fehle derzeit an einem Sch a- den. Die Neuregelung des § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung vom 21. November 2012 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB u n- wirksam. Die Eventualwiderklage sei wegen Fehlens eines besonderen Feststel lungsinteresses unzulässig. Zum einen könnten die von der B e- klagten behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin nur dann zu einem Schadenseintritt führen, wenn es der Beklagten gelinge, eine wirksame 7 8 9 - 5 - Satzungsregelung im Hinblick auf den Gegenwertanspruch zu schaffen, die auch den ausgeschiedenen Verein einbeziehe. Ob und wann dies der Fall sein werde, sei derzeit nicht absehbar. Zum anderen dürfte der E r- lass des begehrten Feststellungsurteils nicht zur Klärung sämtlicher zw i- schen den Parteien streitigen Fr agen führen , da Pflichtverletzungen der Klägerin als geschäftsführender Vorstand des Vereins von dem Festste l- lungsantrag nicht umfasst seien. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussi cht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die im Rahmen der Hilfsaufrechnung erhebliche Frage der Wirksamkeit der Satzungsneuregelung vom 21. November 2012 in einer unbestimmten Vielzahl von Fä llen stellen könne und daher von grundsätzlicher Bede u- tung sei. Diese Frage ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) entschieden und im Ein zelnen b e- gründet hat, benachteiligt die Ge genwertregelung gemäß dem S atzung s- ergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. 2. Die Revision hat auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Bereich e- rungsanspruch auf Rückzahlung der Gegenwertleistung sowie der Gu t- achtenkosten zuerkannt. 10 11 12 13 - 6 - a a) D ie Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind nach den tatrichterlichen Fes tstellungen erfüllt . (1 ) R echtsfehler frei hat das Berufungsgericht die Zahlung des G e- genwertes und der Gutachtenkosten als Leistung der Klägerin und nicht des Vereins gewertet. Für die Bestimmung der Person des Leistenden kommt es darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Em p- fängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2 a ). Das Ber u- fungsgericht hat d em Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2009, mit dem sie die Klägerin auf das Bestehen einer Gegenwertforderung hi n- wies, entnommen, dass sie von einer Auflösung des Vereins und der B e- endigung dessen Beteiligung zum 31. A ugust 2003 ausging. Daraus hat e s geschlossen, dass die Beklagte nicht den Verein als Leistenden habe anse hen könn e n . Dies e Würdigung lässt keine revisionsrechtlich beach t- lichen Fehler erkennen. Die Beklagte hat die Gegenwertforderung gegen die Klägerin selbst und nicht als gesetzliche Ve rtreterin oder Liquidatorin des Vereins geltend gemacht. Mit Blick darauf ist nicht verständlich, dass sie die auf dieser Grundlage von der Klägerin erbrachte Zahlung im Nachhinein nicht mehr als Leistung der Klägerin anerkennen will. (2 ) Das Berufun gsgericht hat auch ohne R echtsfehler angeno m- men, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung nicht um eine Leistung auf eine fremde Schuld im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB hande l- te. Eine Leistung durch einen Dritten setzt voraus, dass d ies er mit dem e rklärten Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38). Maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtung s- 14 15 16 - 7 - weise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darst ellt (BGH, Urteil vom 13. März 2014 IX ZR 147/11, NJW - RR 2014, 873 Rn. 16 m.w.N. ). Einen solchen objektiv für die Beklagte erkennbaren Fremdtilgungswillen der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vorg e- nannten Erwägungen verneint und weiterhin berücksichtigt, dass Za h- lungen auf fremde Verbindlichkeiten mit den haushaltsrechtlichen Bi n- dungen der Klägerin nicht vereinbar wären. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht, wie die Revision einräumt, auch im F alle der Leistung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Bereicherungsa n- spruch des leistenden Dritten (hier: der Klägerin) , wenn der Schuldner (hier: der Verein) gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: der Bekla g- ten) nicht leistungspflichtig war (BGH, Ur teil vom 28. November 1990 XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 69 [juris Rn. 23] m.w.N. ; P a- landt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. § 267 BGB Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Verein war gegenüber der Beklagten aufgrund der unwirksamen G e- genwertregelung nicht zur Zahlu ng des geforderten Gegenwertes und der Gutachtenkosten verpflichtet. Ebenso wenig bestand eine eigene Verpflichtung der Klägerin zu eine r Gegenwertl eistung. b b ) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der Beklagte n nicht in Höhe der gel eisteten Betriebsrentenzahlungen nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen . Wie der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 7. September 2016 (aaO Rn. 60) entschieden hat, führen die B e- triebsrentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie nicht adäquat - kausal durch die Gegenwertzahlung entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen sind. 17 18 - 8 - b) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspru ch greift nicht durch, weil es wie das Berufung s- gericht richtig ausgeführt hat wegen der Unwirksamkeit der Gegenwer t- regelung vom 21. November 2012 derzeit an einem Schaden fehlt. c) Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren erhobene Hilfswiderklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Widerbeklagte der Widerklägerin den Schaden zu ersetzen habe, der diese r aufgrund der Unterlassung der Mitteilung gemäß § 50 Abs. 2 BGB, der Unterla s- sung der Sicherung gemäß § 52 Abs. 2 BGB sowie der Nichteinhaltung der Sperr frist des § 51 BGB durch die Widerbeklagte als Liquidatorin des Vereins S . A . e.V. bereits entstanden sei und in Zukunft noch ent stehen werde , zu Recht mangels Feststellungsinteresse als u n- zulässig abgewiesen . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reich t nicht aus (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 18 m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr der Uns i- cherheit hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil d ie von der Widerklägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen eine n Schadense r- satz anspruch erst dann begründen könnten , wenn s ie eine wirksame Gegenwertregelung geschaffen hätte, die auch den mittlerweile aufgelö s- ten V erein ein be zöge. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Schaden der Widerklä gerin nicht schon deshalb wahrscheinli ch, weil sie gemäß dem Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO Rn. 55 f.) die Möglichkeit einer nochmaligen Neuregelung des Gegenwerts im Sa t- zungsänderungsverfahren hatte. Ob die Neuregelung in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 7. September 2016 den Vorgaben des S e- 19 20 - 9 - natsurteils vom selben Tag Rechnung trägt, hat der Senat im Revision s- verfahren nicht zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 26). Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2014 - 6 O 406/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 12 U 420/14 -
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