ECLI:DE:BGH:2017:030817UVIIZR39.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 39/17 Verkündet am: 3. August 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Augu st 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, d en Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack , Sacher und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Hamm vom 30. Januar 2017 - 18 U 95/16 - in der Fassung des Bericht i- gungsbeschlusses vom 13. Februar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert nach beendetem Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf der ersten Stuf e die Erteilung eines Buchauszugs. Mit Vertrag vom 16./20. August 1995 verpflichtete sich der Kläger, mit Wirkung zum 1. September 1995 als Handelsvertreter für das Sortiment der Beklagten als Gebietsvertreter für Baden - Württemberg tätig zu werden. Nach dem Vertrag erhielt der Kläger je nach Produkt Provisionen in Höhe von 3 bis 10 %. Im Vertrag heißt es auszugsweise: 1 2 - 3 - " § 7 Der Anspruch [des Handelsvertreters auf Provision] entsteht endgültig, § 10 Die Firma hat über die Provision monatlich, und zwar spätestens bis zum Ende des der unbedingten Entstehung des Provisionsanspruchs folge n- § 16 Ansprüche des Handelsvertreters aus diesem Vertragsverhältnis verjä h- ren innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist. " Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 3 1. August 2016. Mit der am 30. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der Bekla g- ten am 11. November 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der Beklagten mit A bnehmern im Vertretungsgebiet Baden - Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2015. Die Beklagte hat diesen A n- 3 4 - 4 - spruch in erster Instanz für den Zeitraum vom 30. August 2014 bis zum 31. August 2015 anerkannt und im Übrigen eingewandt, das s der Anspruch für den weiter zurückliegenden Zeitraum verjährt sei. Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenn t- nis - und Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise abz u- ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden - Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worde n ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle G e- schä f te zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden - Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2011 getätigt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf E r- teilung eines Buchauszugs sei in Bezug auf die bis November 2011 getätigten Geschäfte verjährt. Die Beurteilung der Frage der Verjährung richte sich nicht nach § 16 des Handelsvertretervertrags, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 195, 199 BGB. Die Vereinbarung in § 16 zur Verkürzung der Verjährung benachteil i- ge den Vertragspartner unangemessen und sei nach § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 Abs. 1 BGB widerspreche. Bei § 16 handele es sich nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts um eine Klausel in Allgemei nen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt habe. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordere anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt seien, wenn der Verjährungsbeginn e ntg e- gen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen solle. Außerdem b e- ziehe sie sich dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, für die eine Verkürzung der Verjährungsfrist g e- mäß § 202 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden könne. Für bis November 2011 getätigte Geschäfte sei der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Der Buchauszugsanspruch entstehe in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen We ise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und sei im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung 8 9 10 - 6 - lasse mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen J ahres die Verjährung begi n- nen. Anspruchsentstehung und Fälligkeit setzten nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der Buc h- auszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht get ä- tigten Gesc häfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum, die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provision s- pflichtige Geschäfte brauchten im Buchauszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum g eltend gemachten Buchauszugsanspruchs liege deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, so n- dern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die A b- rechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung, wonach für Geschäfte, die trotz Abrechnungs reife nicht abgerechnet würden, die Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu folgen. Neben der Abrechnung durch den Prinzipal sei für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass - objekt i- viert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Ve rjährungsbeginn folge auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese subjektiven Voraussetzungen bezögen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjä h- rung des Bu chauszugsanspruchs beginne deshalb mit Erhalt der auf einen b e- stimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals. Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gingen nicht über die objektiven Tatsachen hin aus, aus denen sich die A n- spruchsentstehung ergebe. 11 - 7 - Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte habe die dre i- jährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2011 und vorher begonnen, weil diese Geschäfte in den bis zum 31. Dezember 2011 erteilten A brechnungen enthalten oder einzustellen gewesen seien. Da gemäß § 7 des Handelsvertr e- tervertrags die Provision endgültig verdient sei, wenn der Kunde den Kaufpreis zahle, sei der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass " getätigtes Geschäft " die Kaufpreisz ahlung des Kunden im Sinne von § 7 meine. Da die Abrec h- nungspflicht nach § 10 des Vertrags auf den Folgemonat dieses Zeitpunkts a b- stelle, habe für " getätigte Geschäfte " mit Kaufpreiszahlung im November 2011 erst Ende Dezember 2011 Abrechnungsreife bestande n. Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgela u- fen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs diejenigen von der Beklagten getätigten Geschäfte umfassen soll, für die der Anspruch des Klägers auf Provisionszahlung gemäß § 7 des Handelsvertretervertrags endgü l- tig verdient ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB mit diesem Inhalt für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2011 von der Beklagten getätigten provisionspflichtigen Geschäfte gemäß § 195 i.V. m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist. 12 13 14 - 8 - 1. Der Anspruch auf Ert eilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der r ege lmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorb e- reitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr d urc h- gesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23 . Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f., juris Rn. 40 ; Urt eil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in letzter Stufe begehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Bek lagten in der Revisionsinstanz auch nicht in Frage gestellt. 2. Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf E r- teilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB richtet sich nicht nach der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäf tsbedingung in § 16 des Handelsvertretervertrags, wonach die Verjährung für Ansprüche aus dem Ve r- tragsverhältnis kenntnisunabhängig innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs enden soll, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist. D iese Klausel ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, wegen Verst o- ßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Ve r- tragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen b e- nachteiligt . Dies stellt auch die Rev ision nicht in Frage. 3. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt d ie regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den A n- spruch begr ündenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis 15 16 17 - 9 - erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend g e- macht und mit einer Klage durchgesetzt werden ka nn. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs atz 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und g e- gebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW - RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.). Für d ie Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschli e- ßende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246 , 248 f., juris Rn. 29 ; OLG München, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252 , 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. A pril 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f. ). Zur Begründung wird auf das unter demselben Datum verkündete Urt eil des Senats in der Sache VII ZR 32/17 Bezug genommen. 4. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend ang e- nommen, dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für die von der Beklagten bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die der Kläger möglicherweise nach § 7 des Handelsvertretervertrags eine Provis i- on endgültig beanspruchen kann und die im Dezember 201 1 von der Beklagten abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum 18 19 - 10 - Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember 2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erhobene Stufenklage des Klägers hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht ge hemmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - I - 8 O 116/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2017 - I - 18 U 95/16 - 20
Full & Egal Universal Law Academy