ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL V ZR 39/17 Verkündet am: 6. Juli 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele , Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts O lde nburg vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen; die Revision der Beklagten zu 1 gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran, an dem die Klägerin, eine Schweizer Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im Hi n- blick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess ve rlangt die B e- kla g te zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Un ternehmen. 1 - 3 - Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag d er Beklagten zu 1 durch die U . Ltd. in Großbr i- tannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland b e- triebenen Lager für Kernbrennstoffe ein. Grundla ge hierfür war ein am 21. Dezember 1982 geschlossener Lagervertrag, den die Beklagten schweiz e- rischem Recht unterstellten. Die Klägerin gewährte der N . (NEAG), einer Akt i- engesellschaft schweizerischen Rechts, ein Darle hen über 18,5 Mio. US - Dollar . In einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die NEAG über die Bestellung eines Pfandrechts an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeich net en Waren. Am 7. März 1994 schloss die Beklagt e zu 1 mit der NEAG unter anderem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehensvertrag (loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der B e- klagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu lie fern; das Eigentum sol l- te bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die N . (NTC) mit Sitz in Colorado/USA , die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der S . (SPC), eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übe r- tragen. Auf Grund dessen erte ilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1, Direk tor S . , der Beklagte n zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folge n- de, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung: 2 3 4 - 4 - bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materi alkonto der S . (SPC) bei der [Beklagten zu i- chertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen and e- ren Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US - Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede st e- hende Uran zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Bekla g- ten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Bekla g- ten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde. Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S . der Beklagten zu 1 an die SPC mit der Bitte, das U ran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager - und Versicherungskosten für das Uran stellte die B e- klagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur für die Zeit bis zum 28. April 1994 in Rechnung. Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte d a- raufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vo r- standmitglieds S . . Im März 1995 nahm die Klägerin geg enüber der B e- klagten zu 2 ein Pfandrecht an dem für die NEAG gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der NEAG gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren an die NEAG gerichtete Au f- forderung, die Zylind er zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, 5 6 7 - 5 - eine Liste über die vierzehn im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lager - und Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. A pril bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs. Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zustehe, sowie die Verurteilung de r Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an sich beantragt. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den (damals noch so bezeichn eten) Gerichtshof der E u- ropäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C - 123/04 und C - 124/04, EU:C:2006:542) er folglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 287/07, juris) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das B e- ruf ungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage anschließend abgewiesen hat. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der S e- nat mit Urteil vom 20. Juli 2012 auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (V ZR 135/11, WM 2013, 858 ff.) , das die Berufung nunmehr zurückgewiesen hat . Gegen das B e- rufungsurteil wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelfer in der B e- klagten zu 2 - mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 8 - 6 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht sieht den Antrag, mit dem die Klägerin von der B e- klagten zu 2 H erausgabe des Uran s verlangt, wegen eines Pfandrechts der Klägerin gemäß §§ 1227, 985 BGB als begründet an ; d ie Regelungen des Ve r- trages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EAGV) stünden der Pfandrechtsbestellung nicht entgegen. Auch der gegen die Beklagte zu 1 g erichtete negative Feststellungs a n- trag habe Erfolg . Der Beklagten zu 1 stehe weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu. Aus § 985 BGB lasse sich ein A nspruch nicht herleiten . Die Beklagte zu 1 habe ihr Eige n- tum an dem Uran durch Übereignung an die NEAG verloren . I n dem Sachda r- lehensver trag vom 7. März 1994 , der nach brasilianischem Recht einen Rea l- vertrag darstelle, hätten sich die Beklagte zu 1 und die NEAG unter der au f- schieb enden Bedingung der späteren Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt . Den Eintritt der Bedingung hätten die spät e- ren Erklärungen des Direktors S . herbeige führt . D essen Erklärungen müsse sich die Beklagte zu 1 - sofern sie nicht ohnehin Realakte ohne recht s- geschäftlicher Charakter darstellten - nach den Grundsätzen der brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen . Die Anfechtung greife nicht durch, weil es an einer arglistigen Täuschung über die wirtschaftliche Lag e der NEAG fehle . Die Übergabe sei durch Begründung eines Besitzkonstituts zwischen der E r- werberin (NEAG) und der Beklagten zu 2 als unmittelbarer Besitzerin erfolgt. Denn die Beklagte zu 1 habe gegenüber der Beklagten zu 2 ihren mittelbaren Besitz aufgege ben und ihn der NEAG zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 2 habe fortan der SPC den Besitz vermittelt und diese wiederum über die NTC 9 10 - 7 - der NEAG. Ebenso wenig bestehe ein schuldrechtlicher A n spruch der Bekla g- ten zu 1 auf Herausgabe des Urans. In dem zwisc hen den Beklagten geschlo s- senen Lagervertrag vom 21. Dezember 1982 sei ein solcher Anspruch zwar bezogen auf das für die B eklagte zu 1 eingelagerte Uran vereinbart worden ; er sei aber mit der Umbuchung a uf das Materialkon to der SPC entfallen . B . Zuläs sig ist nur die Revision der Beklagten zu 1. I. Die Revision der Beklagten zu 1 ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das Ber u- fungsgericht seine erneute Zulassungsentscheidung nicht be gründet. Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil die Gründe für die Zulassung der Revis i- on gemäß § 543 Abs. 2 ZPO an Allgemeinbelange gebunden sind (näher S e- nat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f.) und die Revision nur dann ein dritte s Mal zugelassen werden durfte, wenn nach den beiden vorangegangenen Revisionsverfahren weiterhin offene rechtsgrundsät z- liche Fragen zu klären waren ; dafür ist nichts ersichtlich . Der Senat ist aber g e- mäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. II. Dagegen ist d ie Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Das Berufungsurteil ist der Bekla gten zu 2 am 28. Dezember 2016 und der Beklagten zu 1 am 2. Januar 2017 zuges tellt wo r- 11 12 13 - 8 - den. Eingelegt worden ist die Revision der Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 als ihrer Streithelferin am 1. Februar 2017. 1. Auf die Frage, ob hierdurch die Rechtsmittelfrist für die Revision der Beklagten zu 2 gewahrt worden ist, käme es von vornherein nicht an, wenn die Beklagten notwendige Streitgenossen wären. Dann nämlich wäre die Beklagte zu 2 im Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagte zu 1 vertreten anzusehen, so dass das Berufungsurteil insgesamt zur Überprü fung durch den Senat gestellt wäre und eine Verwerfung der Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig nicht in Betracht käme ( vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 liegt eine so l- che notwendige Streitge nossenschaft jedoch nicht vor. Der Senat hat bereits in einem anderen Verfahren, das eine gegen dieselben Beklagten gerichtete Hauptintervention in einer parallelen Fallgestaltung betraf, entschieden, dass durch die Hauptintervention zwischen den Beklagten eine notwendige Streitg e- nossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht begründet worden ist (vgl. Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 11). Daran hält er auch im vorliegenden Verfahren fest. Die Hauptintervention als solche begründet nach e inhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vie l- mehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339, 340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jaco by, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 64 Rn. 5). Die se sind nicht gegeben . a) Eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall; weder erstreckt sich die Rechtskraft auf den jeweils anderen Beklagten noch tritt eine 14 15 - 9 - Gestaltungswirkung zwischen den Bek lagten ein. Die Verurteilung der Bekla g- ten zu 2 zur Herausgabe, die Gegenstand ihrer Revision ist, hat keinen Einfluss auf die mit der Revision der Beklagten zu 1 angegriffene Entscheidung über die negative Feststellungsklage, die die Herausgabepflicht der Beklagten zu 2 g e- genüber der Beklagten zu 1 betrifft. Insbesondere steht infolge der Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe an die Klägerin nicht fest, dass die Beklagte zu 2 im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 keine Herausgabepflicht trifft; denn der Schuldner kann zur Herausgabe an mehrere Personen verpflichtet sein. b ) Auch die Voraussetzungen für eine materiell - rechtlich notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegen nicht vor. aa n- schaft, wenn aus materiell - rechtlichen Gründen gegen mehrere nur gemei n- schaftlich Klage erhoben werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 15 mwN). Das trifft hier nicht zu. Denn nach herrschender und zutreffender Ansicht stellt die Hauptintervention eine subjektive Klagehäufung dar; es ha n- delt sich also um die Verbindung mehrerer Klagen, die auch separat erhoben werden könnten (vgl. nur Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 3 mwN; aA Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.). bb ) Auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. Februar 1928 (JW 1928, 1742) kann die Beklagte zu 1 ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen. Dort sah das Reichsgericht ein Teilurteil gegen einen der Beklagten als mit § 301 Abs. 1 ZPO getrennte Prozesse handelt, auch nicht um eine rein äußere und nur formale Verbindung, sondern um eine Hauptinterventio n nach § 64 ZPO, bei welcher das Gesetz den Kläger zwang, seine Ansprüche gegen beide Beklagte in einer 16 17 18 - 10 - s- führungen beziehen sich aber allein auf die Anwendung von § 301 Abs. 1 ZPO un d gerade nicht auf die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenosse n- schaft (unzutreffend daher die Deutung der Entscheidung bei Wiecz o- rek/Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.). Insoweit ging das Reichsgericht viel mehr - implizit - zutreffend davon aus, dass der Kläger beide Ansprüche (statt im Wege der Hauptintervention) auch in getrennten Prozessen hätte geltend machen können, verneinte also eine materiell - rechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt . 2 ZPO); für eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) war ebenfalls nichts ersichtlich. 2. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Revision der Beklagten z u 2 innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Das i st zu verneinen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein unselbständiger Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Haup t- partei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abg e- schlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN) . Dag e- gen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig Pr o- zesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist 19 20 - 11 - (Senat, Beschluss v om 5. Juni 2014 V ZB 16 0/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 mwN) . b) Daran gemessen ist die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die B e- klagte zu 2 am 28. Dezember 2016 in Gang gesetzt worden; sie endete mit A b- lauf des 30. Januar 2017 (Montag; vgl. § 222 Ab s. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) und ist durch den Eingang der Revisionsschrift am 1. Februar 2017 nicht gewahrt worden . Die Beklagte zu 1 ist nicht streitgenöss i- sche Nebenintervenientin der Beklagten zu 2 im Sinne von § 69 ZPO. Vorau s- setzun g hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung (Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) ger a- de für ein Rechtsverhältnis zwischen de m Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 f. mwN). Daran fehlt es aus denselben Gründen, aus denen eine notwendige Streitgenossenscha ft im Sinne von § 62 ZPO zu verneinen ist. Insbesondere wäre es entgegen der Au f- fassung der Beklagten zu 1 nicht ausreichend, wenn das Rechtsschutzbedür f- nis für den Feststellungsantrag der Klägerin durch die Rechtskraft des Herau s- gabeurteils entfiele. Dann fehlte zwar eine Prozessvoraussetzung in dem Ve r- hältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozes s- gegner (Klägerin); daraus ergibt sich aber keine Rechtskrafterstreckung. Ebe n- so wenig reicht der potentielle Interessenwiderstreit zwis chen Nebeninterv e- nient und unterstützter Hauptpartei aus, der in aller Regel besteht (vgl. § 67 Hs. 2 ZPO a.E.). Auch der Verweis der Beklagten zu 1 auf § 325 ZPO und die Möglichkeit, dass sie während oder nach dem Prozess Besitz an dem Uran e r- langen könnt e, macht die Beklagte zu 1 nicht zu einer streitgenössisch en N e- benintervenientin. Über § 325 ZPO lässt sich eine streitgenössische Nebeni n- 21 - 12 - tervention nur begründen, wenn eine Rechtsnachfolge während des Prozesses eintritt (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Au fl., § 66 Rn. 23, § 69 Rn. 2 mwN). C . In der Sache hat das Rechtsmittel d er Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin war Gegenstand der Revision der Beklagten zu 2 und ist nunmehr rec htskräftig. Die Revision der Beklagten zu 1 hat allein die aufgrund des (negativen) Festste l- lungsantrags der Klägerin erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 1, mit der fes t- ge stellt wo rden ist , dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Bekla g te zu 2 zusteht, zum Gegenstand. I. Allerdings ist d ies er Antrag der Klägerin zulässig geblieben und hat sich trotz der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin nicht erledigt. Denn das Uran befindet s ich weiterhin i m Besitz der Beklagten zu 2; die Erledigung träte erst mit der Herausgabe an die Klägerin ein (vgl. in einem Parallelverfahren Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 12 f.). Auch das Feststellungsinteresse der Kläg erin besteht fort, solange der ausgesetzte Prozess, der die Herausgab e- klage der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hat, weiter anhängig ist. II. R echtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht Herausgabeansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2. 22 23 24 - 13 - 1. Das gilt zunächst für einen auf Eigentum gestützten Herausgabea n- spruch aus § 985 BGB. a) Dass ein solcher Anspruch nicht besteht, ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 1 nach Kapitel VI und VII I des EAGV kein Eigentum an dem angereicherten Uran von der U . Ltd. erwerben konnte. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Art. 75 Satz 1c) EAGV geregelte Ausnahme eingreift, weil der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben des Ge richtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C - 123/04 und C - 124/04, EU:C:2006:542 Rn. 52 ff. ) als ve r- sorgungsbilanzneutral anzusehen sei. Diese Annahme ist für die Revision der Beklagten zu 1 günstig . Ein dinglicher Herausgabeans pruch stünde der Bekla g- ten zu 1 nämlich von vornherein nicht zu, wenn die Vorgaben des EAGV einen Eigentumserwerb nicht erlaubten (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 36). Deshalb ist di e auf die A n- wendung des EAGV bezogene Verfahrensrüge so zu verstehen, dass sie nur im Rahmen der (unzulässigen) Revision der Beklagten zu 2 erho ben sein soll. D ie Be klagte zu 1 wendet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen den wirksamen Erwerb eines Pfandrechts durch di e Klägerin ; dementsprechend beantragt sie hilfsweise eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen eines Pfandrechts innerhalb der . Ob die Beste llung des Pfandrechts wirksam ist, hat aber für den Gegenstand der Rev i- sion der Beklagten zu 1 (nämlich das Rechtsverhältnis zwischen den Bekla g- ten) keine Bedeutung. b) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Bekl agte zu 1 zunächst das Eigentum vo n der U . Ltd. erlangt hat. Zutreffend beurteilt das Ber u- 25 26 27 - 14 - fungsgericht die anschließende Übereignung der Beklagten zu 1 an die NEAG nach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderung maßge b- lichen lex rei sitae (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 14) und gelangt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die B e- klagte zu 1 ihr Eigentum auf Grund einer Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB an die NEAG verloren hat. aa ) Nicht zu beanstanden ist d ie Annahme, di e Beklagte zu 1 habe sich mit der NEAG gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsüber gang geeinigt . (1 ) Dies gilt insoweit, als das Berufungsgericht die Einigung dem zw i- schen der Beklagten zu 1 und der NEAG nach brasilianischem Recht geschlo s- senen Sachd arlehensvertrag entnimmt. (a) In dem vorangegangenen Revisionsverfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vo r- gegebenen Regeln ausgelegt werden muss , hier also nach den Auslegungsr e- geln des brasi lianischen Rechts. Deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anford e- rungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht ( vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/1 1, WM 2013, 858 Rn. 30 mwN). (b) Diesen Vorgaben entspricht das Vorgehen des Berufungsgericht s . Ohne Erfolg erhebt die Beklagte zu 1 eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahren s- rüge . Sc hon im Ausgangspunkt trifft ihre Annahme, das Berufungsgericht habe ins oweit deutsches Recht angewendet, nicht zu. Das Berufungsgericht befasst sich an mehreren Punkten des Urteils mit der Rechtsnatur des Sachdarlehen s- vertrags nach brasilianischem Recht ; ein solcher Vertrag komme als Realve r- trag mit der Hingabe der Darlehenss ache zustande und habe zuvor die Qualität 28 29 30 31 - 15 - eines Vor vertrags. Hierauf gestützt und d urch Auslegung der vertraglichen Ve r- einbarungen gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Abreden als aufschiebend bedingte Einigung nach deu tschem Recht anzusehen sind . Dass de m Berufungsgericht bei der Ermittlung des br a- silianischen Rechts Verfahrensfehler unterlaufen wären, zeigt die Revision nicht auf. Sie rügt im Kern vielmehr die Anwendung des brasilianischen Rechts , i n- dem sie geltend mac ht, ein solcher Realvertrag enthalte (noch) keine Einigung, die der nach deutschem Recht erforderlichen dinglichen Einigung entspreche. A uf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht g e- stützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.). Z udem wird außer Acht gelassen , dass nach Auf fassung des Berufungsgerichts mit dem Bedingungseintritt eine Über gabe erfolgt ist, die nach dem Verständnis der Revision als Hingabe der Darlehenssache angesehen werden müsste. (2 ) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand , dass das B erufungsg e- richt eine wirksame Anfechtung der Einigungserklärung wegen arglistige r Tä u- schung durch die NEAG verneint . Die insoweit erhobenen Verfahrensrüge n hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). ( 3 ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge (§ 293 ZPO) gegen die Annahme des B erufungsgerichts, die Beklagte zu 1 müsse die den Bedingungseintritt herbeiführenden Anweisungen des Direktors S . (jedenfalls) aufgrund einer im brasilianischen Recht vorgesehenen Recht s- scheinhaftung gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu bereits Se nat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 34 f.). Anders als die Revision meint, war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf zwischenzeitliche Veränd e- rung en der Rechtslage in Brasilien bezogene Ermittlungen anzustellen; zutre f- 32 33 - 16 - fend hat das Berufungsgericht das im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Rechtsgeschäfte in Brasilien geltende Recht ermittelt und angewendet . I m Ü b- rigen hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend e r- achtet (§ 564 Satz 1 ZPO). bb ) Re chtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von einer Übergabe des Urans gemäß § 929 Satz 1 BGB an die NEAG infolge der Anweisungen des Direktors S . aus (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 25 ff.) . Die darauf bezogenen Verfahrensr ü- ge n der Beklagten zu 1 hat der Senat geprüft und allesamt als nicht durchgre i- fend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 2. Auch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneint das Beru f ungsgericht ohne Rechtsfehler. Die auf die unterbliebene Ermittlung schweizerischen Rechts bezogene Verfa h- rensrüge (§ 293 ZPO) hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt an , dass sich der dem schweizerischen Recht unterliegende Lagervertrag vom 21. Deze mber 1982 nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils für die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen. Zwar kann mit der auf § 293 ZPO gestützte n Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass die die Vertragsauslegung betreffenden Regeln des ausländischen Rechts missachtet worden sind (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16 ). Warum hier eine nähere Ermittlung des schweizer i- schen Rechts erforderlich gewesen sein sollte, zeigt die Revision aber nic ht auf. Sie verweist allein auf Vortrag, wonach das schweizerische Lagerhalterrecht grundsätzlich einen Herausgabeanspruch vorsehe. D iese Annahme wird in der angefochtene n Entscheidung nicht i n Zweifel gezogen. Im Gegenteil legt das Berufungsgericht gerade zugrunde, dass eingelagerte s Gut grundsätzlich auf Verlangen herausgegeben werden muss. Nur geht es nachvollziehbar davon 34 35 - 17 - aus , dass sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr auf das im Streit stehende Uran beziehen sollten , nachdem dieses an die NE AG übereignet worden war . I m Kern wendet sich die Beklagte zu 1 deshalb nicht gegen die Anwendung des schweizerischen Vertragsrechts, sondern gegen d as Ergebnis der Vertragsa usle gung, das als solche s gerade nicht revisibel ist . III. Die Kostenentsch eidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Göbel Ham dorf Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 3 U 79/12 - 36
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