ECLI:DE:BGH:2018:310118UVIIIZR39.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 39/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; SGB II § 22 Abs. 7 Satz 1 Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Bee n- digung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherige n Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen. BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 - LG Kiel AG Rendsburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Ach illes, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Re visionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem klagenden Jobcenter (im Folgenden: Kläger) bezogen. D ie Mietzahlungen e r- folgten auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014. Am 24. Juli 2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Woh nung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kläger die Miete für Au n- tur für Arbeit, durch deren Serviceeinheit die Zahlungen des Klägers an Lei s- tungsempfänger und Dritte abgewickelt wurden, zahlte daraufhin diesen Betrag durch Überweisung - unter Angabe de r Mietzahlung als Verwendungszweck 1 2 - 3 - und der beiden Beklagten als Empfänger - in zwei Teilbeträgen in Höhe von aus. Der späteren Aufforderung des Klägers, diesen Betrag an ihn zurückz u- za h len, kamen die Beklagten nicht nach, sondern beriefen sich auf Gegenford e- rungen gegen die Mieter, wegen denen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vo n den Beklagten als Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da einem direkten A n- spruch des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Grundsatz des Vo rrangs der Leistungskondiktion entgegenstehe und der Kläger sich wegen seiner Rückforderung deshalb an die Mieter als Empfänger der oben genannten Leistungen nach dem SGB II zu halten habe. Auf die hie r- gegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgeri cht das erstinstanzl i- che Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von den vorbezeichne ten Betrag in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hätten. Der Anspruch bestehe gegen beide Beklagte, auch wenn die Zahlungen des Klägers auf das Konto des Beklagten zu 1 geflossen seien. Wie sich aus dem bei den Überweisungen an gegebenen Verwendung s- zweck ergebe, seien die Zahlungen an beide Beklagte gerichtet gewesen. Dem Anspruch stehe nicht der Vorrang der Leistungskondiktion entg e- gen. Zwar vollziehe sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereich e- rungsausgleich grund sätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Etwas anderes gelte aber, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei dem Empfang des Lei s- tungsgegenstands bekannt sei. In einem derartigen Fall st ehe dem Angewies e- nen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfä n- ger als Nichtleistungskondiktion zu. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, auch wenn die Mieter ihre Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gegenüber dem K läger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete für August 2014 noch nicht ausdrücklich widerrufen gehabt hätten. Die Beklagten hätten auch in diesem Fall nicht von einer Leistung der Mieter ausgehen dürfen, da sie gewusst hätten, dass eine Mietzahlung von di esen für den Monat August 2014 nicht mehr geschuldet gewesen sei. Es sei für die Beklagten auch deutlich e r- kennbar gewesen, dass die Zahlung nur auf einer verspäteten Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses oder auf einem sonstigen Versehen ha be beruhen können. Sie hätten die Zahlung auch nicht als Leistung auf etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen verstehen dürfen, da als Verwendungszweck die Miete angegeben gewesen sei und der überwiesene Betrag der Höhe der monatlichen Miete entsprochen h abe. 6 7 - 5 - Soweit ein Direktanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter im Falle ungerechtfertigter Zahlungen nach § 22 SGB II von anderen Instanzgerichten verneint worden sei, habe es sich nicht um vergleichbare Fälle gehandelt. Der Vermieter habe dort - ande rs als im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Za h- lung durch das Jobcenter aufgrund fortbestehenden Mietvertrags von einer Leistung des Mieters ausgehen dürfen. Soweit in diesen Fällen die Zahlung an den Vermieter wegen einer Störung im Verhältnis zwische n dem Mieter und dem Jobcenter zu Unrecht erfolgt sei, sei es zudem auch interessengerecht, das Rückforderungsrisiko dem Jobcenter und nicht dem Vermieter aufzubü r- den. Anders liege der Fall hier. Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf e i- ne Mietzahlung für den Monat August 2014 gehabt. Der Grund dafür habe nicht allein im Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen, sondern schlicht darin g e- legen, dass das Mietverhältnis beendet gewesen sei. Dies hätten die Beklagten bereits bei Erhalt des Geldes gewusst. Ve rneinte man im vorliegenden Fall e i- nen Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagten und ließe eine Rücka b- wicklung nur im Verhältnis zwischen den Mietern und den Beklagten sowie zw i- schen dem Kläger und den Mietern zu, so könnten die Beklagten den Mietern etwaige Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, wä h- rend der Kläger - und damit letztlich der Staat - das Risiko der hinreichenden Leistungsfähigkeit der Mieter zu tragen hätte. Dies sei jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen d ie Überzahlung auf nichts anderem als auf der für den Vermieter erkennbaren Beendigung des Mietverhältnisses beruhe, nicht interessengerecht. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen § 814 BGB ausg e- schlossen. Der Umstand, dass der neue Mietvertra g bei dem Kläger bereits am Tag vor der Anweisung eingereicht worden sei, führe noch nicht zu einer 8 9 10 - 6 - Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB. Selbst wenn die Anweisung bei dem Kläger noch hätte gestoppt werden könnten, hätte es sich insoweit a l- lenfa lls um ein Versehen gehandelt. § 814 BGB sei jedoch auf Fälle versehen t- lich fortgesetzter wiederkehrender Leistung trotz Kenntnis der veränderten U m- stände nicht anwendbar. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Monat A u- gu st s- tungskondiktion) hat. Die sem Anspruch steht, wie das Berufungsgericht entg e- gen der Auffassung der Revision ebenfalls zutreffend angenommen hat, unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz des Vorrangs der Leistung s- kondiktion nicht entgegen. Denn nach den rechtsfehlerfreien Fe ststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten aufgrund der zum 31. Juli 2014 erfolgten Beendigung ihres Mietverhältnisses mit den Mietern bekannt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat August 2014 nicht zustand und damit eine Ü berzahlung des Klägers vorlag. 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren ins o- weit auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Mieter aufgrund des bis zum 31. Juli 2014 bestehenden Mietvertrags mit de r- pflichtet waren (§ 535 Abs. 2 BGB), der Kläger ihnen in dieser Höhe Arbeitsl o- sengeld II als Bedarf für die Unterkunft leistete (§ 22 SGB II) und er auf Antrag 11 12 13 - 7 - der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II diesen Betrag direkt an die Bekla g- ten als Vermieter zahlte. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - entgegen der Au f- fassung der Revision - angenommen, dass der Kläger die Rückzahlung der vorbezeichneten Unterstützungsleis tung hinsichtlich der von den Mietern nicht den Beklagten im Wege Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen kann. a) Dabei ist das Berufungsgericht - una usgesprochen - ohne Rechtsfe h- ler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Herausgabe t- verhältnisses ohne einen rechtlichen Grund erlangt haben, nicht bereits aus § 812 A bs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) ergibt. Hiergegen erhebt auch die Revisionserwiderung keine Einwendungen. aa) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat , diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nich t- leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2; vom 16. Mai 201 3 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 11; jeweils mwN). Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt 14 15 16 17 - 8 - haben. Sti mmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrac h- tungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünfti ge Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ve r- kehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15 , NJW 2016, 2260 Rn. 21; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenve r- hältnissen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO mwN). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an d e- nen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereich e- rungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu b e- rücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 Rn. 22). bb) Unter Zugru ndelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die hier Hierbei handelte es sich jedoch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - ni cht um eine solche des Kl ä- gers, sondern um eine Leistung der Mieter als (ehemalige) Vertragspartner der Beklagten, denen gegenüber der Kläger in seiner Eigenschaft als Soziallei s- tungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte, deren Auszahlung g e- mäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an die Beklagten erfolgte. 18 19 - 9 - (1) § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mieter - Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der lei s- tungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Einen solchen Antrag haben die Mieter nach den rechtsfehl e r- freien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestellt. Auf die von den Parteien im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob (auch) ohne einen solchen Antrag die Zahlung seitens des Klägers unmittelbar an die B e- klagten zu erbringen gewese n wäre, weil eine zweckentsprechende Verwe n- dung durch die leistungsberechtigten Personen - die Mieter - nicht sichergestellt gewesen sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2, 3 SGB II), kommt es deshalb nicht an. § 22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz , wonach alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberec h- tigten überlassen blei bt (Krauß in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar zum Sozia l- gesetzbuch, dort: Voelzke u.a., SGB II, Stand Oktober 2012, § 22 Rn. 318; La u- terbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Oktober 2016, § 22 SGB II Rn. 128; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 241) . Werden - wie im vorliege n- den Fall - die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechti g- ten (hier mithin gegenüber den Mietern). Der eigentliche Charakter der Leistu ng als Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für den Vermieter (vgl. BT - Drucks. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 24. März 2014 - L 1 9 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in Knic k- 20 21 - 10 - rehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 SGB II Rn. 45). Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüb er dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet (BT - Drucks., aaO; LSG Nordrhein - Westfalen, aaO; Lauterbach, aaO; Krauß, aaO; Luik, aaO; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Januar 2017, § 22 SGB II Rn. 16 2), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters (LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 28. N o- vember 2016 - L 11 AS 699/15, juris Rn. 39 mwN; Breitkreuz in BeckOK Sozia l- recht, Stand September 2017, § 22 SGB II Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transfe r- leistungen an einen Bürger (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Rn. 16; vgl. ebenso Krauß, aaO). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 SGB II sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der D i- rektzahlung an den Vermi eter insbesondere dazu dienen, dass die Transferlei s- tungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieter s vor einer Wohnungsl o- sigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidu ng von hieraus resu l- tierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (vgl. BT - Drucks., aaO S. 98 f.). Beantragt der Leistungsberechtigte - wie hier die Mieter - nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des Leistungstr ä- gers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu verfahren (BT - 22 23 - 11 - Drucks., aaO S. 98; Lauterbach, aaO Rn. 129; Krauß, aaO Rn. 322; Luik, aaO Rn. 244; Adolph, aaO). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich von dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten aus betrachtet bei sondern um eine von diesem bewirkte Leistung der Mieter. (a) Der Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld e r- bracht, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Versich e- rungsleistung durch de n Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten ang e- nommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. September 2017 IV ZR 39/16, juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376 Rn. 11 mwN; aA MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 188 f. [auch insoweit die Anwendung der für die Anweisungsfälle geltenden Grundsätze b e- fürwortend]) . Ein e Leistung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38 mwN). Der Kläger handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Se p- tember 2017 - IV ZR 39/16, aaO) - mithin aus der Sicht der Beklagten - jed och nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in Gestalt der Verpflichtung der Mi e- ter zur Zahlung der in deren Mietvertrag mit den Beklagten vereinbarten Miete - 24 25 26 - 12 - Sozialleistungsträger vielmehr seiner gegenüber den Mietern grundsätzlich b e- stehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung durch staatliche Tran s- ferleistungen nach. Diese Unterstützungsleistung ist nur deshalb nicht, wie vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, an die Mieter als Leistungsberechtigte - zur bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung - erb racht worden, weil die tatb e- standlichen Voraussetzungen der (Ausnahme - )Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II erfüllt waren und hierdurch nach den oben (unter II 2 a bb (1)) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen eine Empfangszuständigkeit der Beklagten als Ve r- mi eter hinsichtlich der Unterstützungsleistung bestand. Zuwendungszweck der direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb dabei jedoch die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die Erbringung einer Leistung des Klägers im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Tilgung der mietve r- traglichen Schuld der Mieter. (b) Gegen eine Anwendung der oben (unter II 2 a bb (2) (a)) genannten Grundsätze über die Leistung eines Dritten spricht zudem, dass der Kläger - anders als der Versicher er im obigen Fall des Bundesgerichtshofs - durch den Antrag der Mieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II bereits kraft Gesetzes ve r- pflichtet war, die den Mietern nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Unterstützungsleistungen an die Beklagten auszuzahlen, und ihm deshalb insoweit nach den oben (unter II 2 a bb (1)) dargestellten Grundsätzen des § 22 Abs. 7 SGB II ein Entsche i- dungsspielraum nicht zukam. Mithin wurde auch die auf die Zahlung bezogene Tilg ungsbestimmung im vorliegenden Fall nicht von dem Kläger, sondern - in Gestalt einer in dem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zugleich enthalt e- nen Anweisung - von den Mietern getroffen. 27 - 13 - (c) Aus den vorstehend genannten Gründen ist die bereicherungs rechtl i- che Rückabwicklung der von dem Kläger für den Monat August 2014 trotz B e- endigung des Mietvertrags geleisteten Zahlung an die Beklagten nicht nach den Grundsätzen über die Leistung eines Dritten, sondern - wovon auch die Parte i- en im Revisionsverfahre n in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht au s- gehen - nach den für die sogenannten Anweisungsfälle entwickelten Grundsä t- zen zu beurteilen. b) Hiernach steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu, da ein Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den Mietern sowie zwischen diesen und den Beklagten bestand . Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) A n- weisung die Rückzahlung des vorgenannten Betrages jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) unm ittelbar von den Beklagten verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine widerrufene Anweisung rechtlich wie eine von Anfang an fehlende Anweisung zu behandeln oder insoweit unter dem G e- sichtspunkt einer Veranlasser - und Rechtsscheinhaftung eine andere re chtliche Bewertung angezeigt ist. Die letztgenannte Alternative ist vom Bundesgericht s- hof angenommen worden, wenn eine Anweisung im bankrechtlichen Zahlung s- verkehr widerrufen wird. Es kann dahingestellt bleiben , ob E ntsprechendes auch im vorliegenden Fall im Hinblick darauf zu gelten hat, dass es hier nicht um einen Widerruf des Anweisenden gegenüber der Bank, sondern um einen Widerruf in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den (anweisenden) Mietern und dem klagenden Jobcenter geht. Denn selbst wenn dies so wäre, lägen die Voraussetzung en eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs des Kläger s gegen die Beklagten vor, da die Mieter gegenüber dem Kläger ihre A n- 28 29 - 14 - weisung, die Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen, ko n- kludent durch Vor lage des neuen Mietvertrages widerrufen haben und die B e- klagten darüber hinaus nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Ber u- fungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei Erhalt des Geldes wussten, dass ihnen der für den Monat Aug ust 2014 überwiesene B e- t- ners fehlte. Die Beklagten haben den zuviel gezahlten Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und sind diesem gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 61; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 20 5, 377 Rn. 17 ff.; jeweils mwN) vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereich e- rungsausgleich allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Ange wiesenen - hier den Mietern und dem Kläger - im sogenannten Deckung s- verhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anwe i- sungsempfänger - hier den Mietern und den Beklagten - im sogenannten Val u- taverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen - wie im vorliegenden Fall die Bank der Beklagten und die seitens des Klägers mit der Zahlungsabwicklung betraute Bundesagentur für Arbeit - nicht in die bereicherungsrechtliche Rüc k- abwicklung eingebunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BG HZ 170, 121 Rn. 10 mwN). Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Ang e- wiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbesti m- mung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger z u- nächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung 30 31 - 15 - des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteile vom 14. D e- zember 2016 - IV ZR 7/15, aaO; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 17; jeweils mwN). (1) Dieser Grundsatz gilt allerdings nic ht ausnahmslos. So hat der Ang e- wiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versuch t, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und de s- halb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt una b- hängig davon, ob der Anweisungs empfänger das Fehlen einer wirksamen A n- weisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 18 mwN). (2) Anders hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage im bankrechtlichen Zahlungsverkehr bew ertet, wenn das Kreditinstitut den durch den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Künd i- gung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch Münc h- KommBGB/Schwab, aaO Rn. 124 ff.; Erman/Buck - Heeb, BGB, 15. Aufl.; § 812 Rn. 22d [jeweils auch zur Gegenauffassung]) . In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsät z- lich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungs widrige Behan d- lung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in di e- sem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 32 33 - 16 - - XI ZR 243/13, aaO Rn. 19 mwN). An dieser - maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranla sser - und Rechtsscheinhaftung abstellenden - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem vorbezeichneten Urteil jedenfalls für das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675c ff. BGB) nicht mehr festgehalten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 21 ff.). (3) Ob die vorstehend genannte, aus den Gesichtspunkten einer Vera n- lasser - und Rechtsscheinhaftung hergeleitete Ausnahme hingegen in Anwe i- sungsfällen außerhalb des ( bankrechtlichen) Zahlungsverkehrsrechts - also auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf der Anweisung nicht gegenüber der Bank, sondern in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den Mi e- tern und dem Kläger erfolgt ist - weiterhin gilt, bedarf hie r keiner Entscheidung. Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im bankrechtlichen Zahlung s- verkehr wurde bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Lei s- tung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen s ind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegeben. (a) Die Mieter hatten mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kläger ursprünglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unte r- stützungsl eistungen für Unterkunft und Heizung direkt an die Beklagten zu za h- len. Der Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II kann von dem Leistungsberechtigten jederzeit widerrufen werden (vgl. nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Au fl., § 22 Rn. 244). Von dieser Möglichkeit 34 35 - 17 - haben die Mieter Gebrauch gemacht, bevor der Kläger die Anweisung für den Monat August 2014 ausgeführt hat. Diesen Widerruf haben die Mieter, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zwar nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch ist - was die Revision übersieht und auch das Berufungsgericht nicht erörtert hat - in der am 24. Juli 2014 erfolgten Einreichung des neuen Mietve r- trags durch die Mieter - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - ein konkludenter Widerruf des Antrags nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II und d a- mit auch der Anweisung dahingehend zu sehen, dass der Kläger die Unterstü t- zungsleistungen ab August 2014 nicht mehr an die Beklagten als (bisherige) Vermieter auszahlen solle. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festg e- stellten Verhaltens der Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das Ber u- fungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und we i- tere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014, 546 Rn. 12). (b) Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten - wozu das Ber u- fungsgerich t keine Feststellungen getroffen hat - dieser Widerruf der Mieter b e- kannt war. Auch greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen rechtlichen Blickwinkel zugrunde gelegt und bei der B e- jahung der vorstehend beschriebe nen Konstellation allein - was nicht ausre i- che - darauf abgestellt, dass den Beklagten hinsichtlich der streitgegenständl i- chen Zahlung das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Valutaverhältnis b e- kannt gewesen sei, da das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 gee ndet habe. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grundes, sondern z u- dem auch bekannt, dass ihnen der an sie überwiesene Betrag von insgesamt 36 37 - 18 - e- nannten Rechtsprechung zur Zuvielzahlung zumindest vergleichbarer Fall vor. Im Streitfall sind deshalb nach d en oben genannten Grundsätzen die Vorau s- setzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen (Kläger) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger (Beklagte) gegeben. (c) Soweit in der Rechtsprechung der Instanzge richte zum Teil bei einer zu Unrecht erfolgten Zahlung des Jobcenters an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch wegen des Grundsa t- zes des Vorrangs der Leistungskondiktion abgelehnt wurde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, juris Rn. 61 ff.; SG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2010 - S 17 AS 1435/09, juris Rn. 23 und Leitsatz [zur Vo r- gängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II aF]; LG Berlin, Beschluss vom 13. März 2015 - 65 S 477/14, juris Rn. 25 ff. [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II aF]; siehe ferner SG Landshut, Urteil vom 2. Mai 2012 - S 11 AS 698/08, juris Rn. 42 ff.), ergibt sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteil ung nichts anderes. Diese Entscheidungen haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Direktkondiktion in Anweisung s- fällen als auch die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 SGB II verfolgte Zielse t- zung (siehe BT - Drucks. 17/3404, S. 98 f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag (V a- lutaverhältnis) dort jeweils fortbestand (vgl. hie rzu insbesondere Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, aaO Rn. 70) und für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung durch das Jobcenter vorlagen. 38 - 19 - bb) Die Beklagten haben den von ihnen nach den oben gena nnten Grundsätzen in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 rechtlichen Grund erhalten und sind deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Nach den rechtsfehlerfreien u nd unangegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts war der Mietvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2014 beendet. Den Beklagten stand daher, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für den in Rede st e- henden Monat August 2014 ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) nicht zu. Damit und wegen des seitens der Mieter erfolgten Widerrufs i h- rer Anweisung gegenüber dem Kläger fehlt es (auch) in dem Verhältnis zw i- schen dem Kläger und den Beklagten an einem rechtlichen Grund für die Za h- lung der hi c) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Gemäß § 814 A lt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit G e- leistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Vorschrift ist jedoch, was das Ber u- fungsgericht übersehen hat, auf die - hier vorliegende - Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, NJW 2005, 3213 unter III 1 b cc mwN; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 814 Rn. 3). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fal l der Nichtleistungsko n- diktion in Gestalt eines direkten Bereicherungsanspruchs des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357 unter III 1 c aa; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, aaO; MünchK ommBGB/Schwab, aaO, § 814 Rn. 5). 39 40 - 20 - d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht schließlich auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beklagte zu 1 als Überweisungsempfänger Zah l- stelle der Beklagten zu 2 - als weiterer Gläubigerin - gewesen sein könne. Di e- se Rüge greift aus mehreren Gründen nicht durch. Bereits die Annahme der Revision, es sei lediglich ane rkannt, dass die Bank des Zahlungsempfängers dessen Zahlstelle sei (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, aaO), geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Zusammenhängen sonstige Personen als mögliche Zahlstellen oder Leistungs - be ziehungsweise Zahlungsmittler angesehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 300/14, NZM 2015, 859 Rn. 11; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2 275 Rn. 9; vom 14. J a- nuar 2016 - III ZR 107/15, aaO Rn. 35). Vergeblich wendet sich die Revision zudem gegen die aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstandende Beurteilung des Berufungsgerichts, (auch) die B e- klagte zu 2 sei Empfängerin der streitgegenständlic oben (unter II 2 a aa) bereits erwähnt, kommt es für die Beurteilung, wer Empfänger einer Leistung ist, in erster Linie auf die der Zuwendung - bei obje k- tiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfä n- gerho rizont) - gegebene Zweckbestimmung an. Das Berufungsgericht hat hie r- gerichtet war und es deshalb nicht entscheidend darauf ankommt, dass Kont o- inhaber nur der Beklagte zu 1 war. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass beide Beklagte ausweislich des Mietvertrags Vermieter sind und sie de m- entsprechend im Verwendungszweck der Überweisungen des Klägers - unter 41 42 43 - 21 - zusätzlichem Hinweis auf das Mietverhältnis - als Zahlungsempfänger angeg e- ben sind. Soweit die Rüge der Revision überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr auch das Erlangen - im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - einer Verfügungsmöglichkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich des überwiesenen Gel d- betrags in Zweifel gezogen werden soll, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg. Denn es lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitg e- genständliche Zahlung der Be klagten zu 2 als (Mit - )Vermieterin tatsächlich nicht 44 - 22 - zugute käme. Auch ist weder festgestellt noch wird dies von der Revision ge l- tend gemacht, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der früheren Zahlungen des Klägers einen derartigen Einwand erhoben hätte . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 17.03.2016 - 41 C 258/15 - LG Kiel, Entscheidung vom 27.01.2017 - 1 S 92/16 -
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