ECLI:DE:BGH:2018:270218BVIIIZR39.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 39/18 vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr . Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Deze m- ber 2017 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2017 ( unter Bewilligung einer Räumungsfrist von drei Monaten ) zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung verur teilt und das Urteil nach § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde und b e- antragen zugleich, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. II. Der Antrag de r Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvol l- str eckung ist unbegründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision ein - gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- 1 2 3 - 3 - ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner eine n nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Int e- resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der N ichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). 2. D ie Beklagten haben die V oraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Z wangsvollstr e- ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Ber u- fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senat s- beschlüsse vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, WuM 200 3, 637 unter II; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 ; vom 1. April 2014 - VIII ZR 1/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). b) D ie Beklagte n ha ben in der Berufungsinstanz einen Vollstreckung s- schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. E s ist auch nicht ersichtlich , dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumut bar war. Dass das Berufungsgericht es (rechtsfehlerhaft) unterlassen hat , den Beklagten gemäß § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis einzuräumen, rechtfe r- tigt schon deshalb keine andere Entscheidung , weil die Beklagten es v ersäum t haben , im Hinblick auf die versehentlich nicht angeordnete Abwendungsbefu g- 4 5 6 7 - 4 - nis einen Antrag auf Urteilsergänzung ge mäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 9. Augu st 2004 - VIII ZR 178/04 , aaO unter II 2 a ; vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 4; jeweils mwN) . Ein e Urteilsergänzung wäre nur dann - mangels Bestehen s einer En t- scheidungslücke - ausgeschlossen , wenn das Berufungsgericht die Anordnung eine r Abwendungsbefugnis , etwa infolge einer fehlerhafte n Anwen dung des § 713 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, aaO), bewusst unterlassen hätte . Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunk te. Im B e- rufungsurteil wird d ie Vorschrift des § 713 ZPO nicht ge nannt und die unterbli e- bene Anordnung einer Abwendungsbefugnis auch sonst nicht begründet. Es e rscheint ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in Verkennung der Mö g- lichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde von der Unanfechtbarkeit se ines U r- teils ausgegangen ist, zumal es auch von der in einem solchen Fall bestehe n- den Möglichkeit eines abgekürzten Urteils nach § 540 Abs. 2 , § 313a Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen wäre ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO se lbst bei Anordnung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht völlig entbeh r- lich gewesen, weil diese entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Voll - 8 9 - 5 - streckung Sicherheit leistet (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, aaO; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, aaO unter II 2 b). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 06.04.2017 - 78 C 3180/15 - LG Düsseldorf, Entsc heidung vom 06.12.2017 - 23 S 27/17 -
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