BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 391/99 Verkündet am: 27. September 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 631 Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Ba u - genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht g e - schlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsle i - stung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen. NRWBauO § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger b e - wußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 391/99 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angebl i - cher Planungsmngel nach § 635 BGB. Die Klgerin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen fr die Baugenehmigung von sechs Reihenhusern in einem Neubaugebiet in Nor d - rhein -Westfalen; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der B e - klagten ist umstritten. Die Beklagte fertigte Genehmigungsplne und stellte E n - de 1995/Anfang 1996 Bauantrge im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "Brandverhalten der Bauteile, besondere Brandschutzabschlsse" keine Angaben. Ebenso fehlen - 3 - Angaben dazu in den Bauplnen. Nach Genehmigung des Bauvorhabens wu r - de im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996 erließ das zustndige Bauamt Stillegungsverfgungen gegen die Bauherren, weil die Gebudeabschlußwnde nicht den brandschutztechnischen Anford e - rungen des § 27 Abs. 1 BauO NW 1984 entsprachen. Die Huser mußten tei l - weise demontiert, die Abschlußwnde gemß den Brandschutzanforderungen neu errichtet und die Gebude wieder aufgebaut werden. Die Klgerin wurde von drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klgerin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zur Hlfte stattgegeben. Die Berufung der Klgerin hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht fhrt aus, die Beklagte habe die Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfhigen Planung geschuldet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien sich die Parteien jedenfalls darber einig gewesen, daß die Beklagte diejenigen Planungsaufgaben habe bernehmen sollen, die no t - - 4 - wendig gewesen seien, um die Baugenehmigung fr die in Auftrag gegebenen Bauvorhaben zu erhalten. Rckschlsse auf einen eingeschrnkten Umfang der Planungsleistung seien nicht ersichtlich. Die Planung der Beklagten sei mangelhaft. Die im vereinfachten G e - nehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigungen htten widerrufen werden können, da die Beklagte bei ihrer Planung die gesetzlichen Anforderungen des Brandschutzes nicht beachtet habe. Die Beklagte habe in den Bauantrgen die Vorgaben der §§ 27, 28 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV.NW. S. 419 - knftig: BauO NW 1984) ber die notwendigen Feuerwide r - standsklassen der Wnde nicht beachtet. Die Pflicht hierzu ergebe sich auch aus § 3 Abs. 4 (richtig: Abs. 3) Nr. 3 der Verordnung ber bautechnische Pr - fungen vom 6. Dezember 1984 (GV.NW. S. 774 - knftig: BauPrfVO NW 1984). Danach seien in den Bauzeichnungen der Genehmigungsplanung das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile a n - zugeben. Dies sei unterblieben. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die erteilten Baug e - nehmigungen sind weder zurckgenommen noch widerrufen worden (1). Die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit der Genehmigungsplanung ergebe sich zwingend, die Beklagte htte auch Vorg a - ben zum Brandschutz planen mssen, trifft nicht zu (2). Da das Berufungsg e - richt weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffen hat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klgerin wegen mangelhafter Pl a - nung der Beklagten bislang nicht angenommen werden. - 5 - 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe vertraglich eine genehmigungsfhige Planung geschuldet. Seine Feststellungen legen die Annahme nahe, daû die Beklagte eine solche Planung vorgelegt hat. Die ei n - gereichte Planung der Beklagten wurde im August 1996 von der Bauaufsicht s - behörde genehmigt; die erteilten Genehmigungen wurden weder zurckg e - nommen noch widerrufen. 2. Der von der Beklagten erstellte Bauantrag wurde von der Bauau f - sichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NW 1984 geprft. Davon geht das Berufungsgericht als unstreitig aus, auch wenn ihm weder die Bauakten noch der vollstndige Bauantrag oder die Baugene h - migung vorgelegen haben. § 64 Abs. 2 BauO NW 1984 beschrnkt die Prfung der Bauvorlagen; er nennt die einzelnen Bereiche, die geprft werden mssen. Eine Prfung der Brandschutzvorschriften nach den §§ 25 ff. BauO NW 1984 ist dort nicht vorgesehen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem sich aus § 70 Abs. 1 BauO NW 1984 ergebenden Grundsatz, daû die Baugenehmigung die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts besttigt (Gdtke/Böckenförde/Temme, Kom. zur LBauO NW, 8. Aufl., § 64 Rdn. 19). § 64 Abs. 2 BauO NW 1984 stimmt auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, mit der BauPrfVO NW 1984 berein. In § 6 dieser Verordnung we r - den die Bauvorlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung fr Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beizufgen sind, im ei n - zelnen aufgezhlt. Whrend § 3 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorschreibt, daû in den Bauzeichnungen u.a. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Grnden des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden, anzugeben sind, sieht dies § 6 dieser - 6 - Verordnung nicht vor. In § 6 Abs. 3 BauPrfVO NW 1984 wird lediglich auf die entsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung verwiesen; eine Verweisung auf § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlt. Aus dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag im Beweissicherung s - verfahren 15 O H 19/96 LG M. lût sich Gegenteiliges nicht schlieûen. Der amtlich eingefhrte Vordruck fr den Bauantrag trennt zwischen den Ba u - vorlagen im blichen Genehmigungsverfahren und den Bauvorlagen im ve r - einfachten Genehmigungsverfahren. Der vorgelegte Auszug lût ohne weitere Feststellungen keine Rckschlsse zu. 3. Der Umfang der fr das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfo r - derlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinen Rckschluû auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Mglichkeit, im verei n - fachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zu erhalten, entbindet den Architekten regelmûig nicht von der Verpflichtung, den Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befaût. Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschlieûende Entscheidung hie r - ber nicht zu. III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Fr das weitere Verfahren weist der S e - nat vorsorglich auf folgendes hin: - 7 - 1. Das Berufungsgericht wird zunchst den Inhalt des Vertrages der Parteien festzustellen haben. Sollte die Beklagte umfassend mit der Planung der Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht al s - dann festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben fr den Brandschutz im Rahmen der Entwurfsplanung, bei der regelmûig auch bauphysikalische Anforderungen zu beachten sind, zu bercksichtigen hatte. Jedenfalls kann aus den Vorschriften, die im ffentlichen Bauordnungsrecht fr die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nicht geschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete Leistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen (Gdtke/Bckenfrde/Temme, aaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine E r - leichterung des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauau f - sicht unter gleichzeitiger bewuûter Verstrkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar (vgl. auch: Hartmann, Kommentar zur HOAI Teil 4/2 § 15 S. 147; Orthloff/Rapp NJW 1996, 2346). 2. Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daû die Beklagte eine umfassende Planung einschlieûlich des Brandschutzes nicht schuldete oder trotz umfassenden Planungsauftrags die Vorgaben zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmen der Ausfhrungsplanung gemacht werden durften, so wird eine Hinweispflicht der - 8 - mit der Ausfhrungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen von Vorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise diese Hinweispflicht hier entfllt, wie die Beklagte meint, ist offen. Ullmann Haû Hau s - mann Wiebel Bauner
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