BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 392/02Verkündet am: 6. Juni 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO (2002) §§ 540, 559Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssendie Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, diefür eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssendie tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zwei-felsfrei zu erkennen sein.BGB § 1030 Abs. 2Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daßder Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quoteerhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwi-schen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, alsLasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehun-gen betroffen sind. - 2 -BGB § 1041Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählennur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, undzwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen a.Rhein - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel derParteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Fran-kenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteildes Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 ab-geändert.Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagteverurteilt, an den Kläger 2.430,97 % Zinsen seit dem23. Mai 2001 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tra-gen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten desRevisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagtezu 17/20.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit nota-riellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem miteinem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In der-selben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nieß-brauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zu-gunsten des Klägers "beginnend am Tag des Todes der Mutter" ein "Nieß-brauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 ver-starb die Mutter der Parteien.Bei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstückgezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von denMieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungs-und Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechts-streit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigenPositionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sichals Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnah-men beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336 nrKlage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46 ! #"$&%e-rufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von2.291,54 'r()r$+*(,-!$.r- von dem Landgericht zugelassenen Revision -erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Klä-ger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamtnoch 2.892,03 /$r'r 102*34%$")657r829):r;=4)r(?@/2Ades Rechtsmittels des Gegners. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klä-gers in vollem Umfang Erfolg.I.Das Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlichnicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, dieSache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbrau-cher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermie-tungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müssesich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaß-nahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöhtwerde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und dasMaß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grund-sätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Be-trages.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nichtstand. - 6 -II.1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, dasUrteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinenTatbestand enthält.a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutref-fend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassungangewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle vonTatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher ge-regelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgerichtübersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträgein das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorlie-genden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang derAusführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-nen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-gelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wie-dergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).b) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungs-urteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfungzu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert istgemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nurder Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihmenthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er- - 7 -schließt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtlichePrüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einemBerufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaftsind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungs-gerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Be-rufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - vonAmts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An sol-chen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund ei-ner von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzuBayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sichals Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungenund Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderungdes gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucherwurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nieß-brauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägersfehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der inder Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nachihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Ur-kunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf denAusschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die in-haltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung. - 8 -3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzlicheRegelung maßgebend.a) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus§ 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhal-tung, sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltungund der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt dieRevision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeich-nung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestelltwurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sonderndas Grundstück insgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1030Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner,BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2BGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von denNutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhaltensoll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soer-gel/Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992,S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieserNießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezo-genen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zuste-hen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold,aaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteienzwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweitLasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, an-dererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehun-gen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen- - 9 -tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien(vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit diePflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB rich-ten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm aufGrund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht(vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für denNießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung derGedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auchfür die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150,237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigenBerechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.b) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich derKläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen.Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sachesind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwarwiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. IIIS. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; fer-ner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993,3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeitsich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnlicheUnterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigen-tumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" desgemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sachedienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge- - 10 -schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzenregelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentums-recht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil imWohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigen-tümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungs-kosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwi-schen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzungbesteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zieltnämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines ein-mal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hier-nach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere dienormalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während et-wa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außer-gewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts istdas Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme alsgewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeu-tung, als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erziel-ten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung anErhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli1993, aaO).c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreitnoch streitigen Einzelpositionen folgendes: - 11 -aa) Revision des Beklagten(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge-richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfol-gung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegtenAbrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu-sammen 461,06 n8"AB/$+*)")r%7@*8C,D:r(?@E8F")G2Hder Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwarnicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet wer-den, bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eineVerwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehendenKosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO,§ 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteilan den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durchdie Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eige-ner Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneinge-schränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilthingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM),die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnungentstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um dieDurchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten her-rühren, es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteienfehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhal-tung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasser-schadens, die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur - 12 -Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wieausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unter-haltung.(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgerichteine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichtenvöllig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmennicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich dieWohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungendes Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung,wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch§ 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Re-gelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden,so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen(§ 1041 Satz 2 BGB) fehlt.(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigungsämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstandensind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts, die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigungder üblichen Verschleißschäden erforderlich ) Anschlußrevision des Klägers(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Ge-schäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte derKläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - 13 -wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzeserforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaß-nahme, die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wie-derkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch derKläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermögli-chenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher,rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichtennicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGBfolgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiterenVoraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögli-che Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045Rdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Be-lastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhevon 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone ent-standen sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sichhierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, diefür sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprü-fung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres recht-fertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nieß-braucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache "zu sorgen",soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, be-schränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnlicheUnterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2).Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmenhandelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich - 14 -werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei-nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2BGB ausgehen.(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie dieBelastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zäh-leranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Ge-samtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglichfestgestellt, es habe sich hierbei um "von Zeit zu Zeit" erforderliche Maßnah-men gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhn-liche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung,daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftungregelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird.Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuertenEinrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürze-ren Zeitabständen notwendig wird.4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil desKlägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49 r3?@E3IA"zum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06 nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge-ben sich 139,43 B$)JK"$L")rM%7N;r;")rPOMr()r82Q*.)"))G%7@*SRLr(ö-hen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu. - 15 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf KrügerGaier Schmidt-Räntsch
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