BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 393/02Verkündet am: 29. April 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 249 HbDer Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-zeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhedes Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er dasFahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparaturspielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wie-derbeschaffungswert nicht übersteigen.BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - LG Aachen AG Eschweiler - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einemVerkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegnersin vollem Umfang einzustehen hat. Die für die Reparatur des PKW des Klägerserforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige D. inklusive der ge-setzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. Für die verbleibende Wertminde-rung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den Wiederbeschaffungswertschätzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kläger, derKarosseriebaumeister ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen Schadenrechnet er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbezie-hung der Kosten für den Sachverständigen, das Abschleppen und die Anmie-tung eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insge- - 3 -samt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung ihres Rest-wertangebotes in Höhe von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 DM.Der Kläger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptetunter Berufung auf ein Schreiben des KFZ-Gutachters D., daß er das Fahrzeugals Karosseriebaumeister ordnungsgemäß in Eigenregie instandgesetzt habeund die Schäden zwischenzeitlich beseitigt seien.Das Amtsgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Die Beru-fung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt dieBeklagte weiterhin die Klagabweisung.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadens-berechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Repa-raturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde,ohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruftes sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf(DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Geschädigte Reparaturkostenauf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrech-nen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich derWertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung desRestwerts liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug inWeiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Stra-ßenverkehr sicher benutzt werden könne. Der Geschädigte müsse sein beson-deres Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug nur dann durch eine - 4 -vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die beanspruchtenReparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen.Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger durch die Beseitigungvon Schäden an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder-hergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzthabe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutach-tens in voller Höhe abzurechnen.II.Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. DieSchadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht derRevision weder das nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtendeWirtschaftlichkeitsgebot noch läßt sie das Bereicherungsverbot außer Betracht.1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, denZustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichten-de Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oderwegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge-schädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten imallgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur desUnfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des SchadensersatzesHerr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhält-nis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw.dessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Diese - 5 -Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl derMittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist aufgrund der nach aner-kannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheitauch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Scha-densausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; SteffenNZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet,sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerk-statt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind.Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wiederinstandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -VersR 1992, 710).Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führendenMöglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlichauf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötigeGeldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992,710). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durchdas schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, daß der Geschä-digte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "ver-dienen" soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - aaO).Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirk-lichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen, - 6 -NJW 1995, 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlich-keitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund dergesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden.Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigsteWiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustandwiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohneSchadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.).2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätztenReparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revi-sion wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbe-schaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) be-grenzt. Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparatur-kosten auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können,wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachver-ständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zu-stand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht ent-schieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht ein-heitlich beantwortet.a) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zurHöhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Für eine darüberhinausgehendeInanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zumZwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sichaus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und dasschadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeugestrotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. OLG Nürn-berg, NZV 1990, 465; OLG München, ZfS 1991, 303; bisher OLG Düsseldorf,NZV 1995, 232; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR - 7 -2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG Köln, ZfS 2002, 74; OLGFrankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatzbis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Rest-werts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Rest-werts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnisund die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu kom-me, daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mitweiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düssel-dorf, DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfeh-lung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaf-fungswerts zu ziehen).c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenndie geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwandübersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang.Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364,371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschä-digtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaft-lichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischenden Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten derletzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im all-gemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit aufdie Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsäch-lich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypo-thetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und dersich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. - 8 -Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestituti-on die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nichtmehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertaus-gleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet (Senats-urteil, BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht,wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhaltdes ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil,BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteilevom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 -VersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der Reparaturankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkostenden Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen.3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem Geschä-digten die Schadensabrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparatur-kosten ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt.Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Beru-fungsurteil ist durch die Reparaturmaßnahmen des Klägers die Verkehrs- undBetriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kläger hat dasFahrzeug auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufklärung der Art und Qualität derReparatur war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, nach-dem die Beklagte nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug in dem vom Sachver-ständigen D. bestätigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat auchnicht in Frage gestellt, daß die geschätzten Reparaturkosten der Höhe nachgrundsätzlich gerechtfertigt sind. - 9 -4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurückzuweisen.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Full & Egal Universal Law Academy