BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 393/12 vom 11. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller a m 11 . Juni 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil de r 14 . Zivil kammer des L andge richts Saa r- brücken vom 1 3 . November 201 2 als unzulässig zu ve r- w er fen . Die Parteien erhalten Gelege nheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : D e r Kläger begehrt Rückabwicklung eines Renten versicherung s- vertrags . Den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags s tellte er am 27. Dezember 2004 auf elektronischem Wege " online " . Nachdem der Kläger ab Vertragsbeginn die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, wurde der Vertrag zum 30. April 2009 beitragsfrei gestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2010 erklä r- 1 2 - 3 - te er unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den W i- derruf gemäß § 355 BGB. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm g e leisteten Beitr äge zuzüglich 7 % Anlage zinsen abzüglich des bereits ge zahlten Rückkaufwert s . Er ist der Ansicht, dass die Informationen nach Nr. 1 lit. c) und i) sowie nach Nr. 2 lit. c) der Anlage zu § 48b VVG a.F. ihm nicht in der nach § 48b Abs. 4 VVG a.F. vorgeschriebenen, in einer hervorge hobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt worden seien und trägt vor, ihm sei eine Reihe von Informationen überhaupt nicht e r- teilt worden, demgemäß habe die Widerrufsfrist des § 48c Abs. 1 VVG a.F. für ihn nicht zu laufen begonnen. Das Amtsgeri cht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Landgericht zurück ge wiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Bereicherungsa nsprüche aufgrund des ge mäß § 48 c VVG a.F. erklärten W iderruf s weiterver folgt. Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwe rfen, weil sie unstatthaft ist ( § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO ) . Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den g e- mäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB erklärten Widerruf zuge lassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, li e- gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor. D ie Frage ist nunmehr im Sinne 3 4 5 6 - 4 - des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen B e- deutung ist entfallen , was auch die Revision zutreffend sieht . Der Senat versteht die Revisio n so, dass sie sich auf diese Frage nicht erstreckt . 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die V ereinbarung unterjähriger Pr ä- mienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB w i- derrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Z ulassung der Revision kann zwar nicht auf ei n- zelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit a b- trennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst i h- re Re vision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hi n- sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des vo n der beschrän k- ten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7 . Se p- tember 200 8 IV ZR 19 1 /0 5 , Ve rsR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N. ). Dies e Voraussetzungen sind hier gegeben . Die Widerrufserklärung gemäß § 48c VVG a.F. u nd ein nach §§ 495, 355 BGB erklärte r Widerruf sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstrei t- stoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Wide r- 7 8 - 5 - rufsmöglichkeiten beschränken können. D ie Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.09.2011 - 42 C 399/10 (10) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.11.2012 - 14 S 18/11 -
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