BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 393/13 vom 2. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. April 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Pa rteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Gründe: I. Die Klägerin fordert von de m Beklagten Zahlung aus einer Ko s- tenausgleichsvereinbarung. Die ser stellte am 29 . Januar 200 9 einen "A n- trag auf Fondsgebundene Rentenversicherun g/Antrag auf Kostenau s- s- vereinbarung ist bestimmt , dass d ie Auflösung des Versicherungsvertr a- ges grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsverei n- barung führt . D ie Höhe der Abschluss - und Einrichtungskosten ist bei 1 - 3 - 48 monatlichen Raten zu je 49 ,3 1 2.366,88 e- ben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 7 0 u rd e für die Dauer von 48 Monaten um den mon atlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden B e- trag reduziert. Im letzten Abschnitt des Antrags ist z u den Widerrufsfo l- gen zum Versicherungsvertrag bestimmt : "Im Fall e eines wirksamen Widerrufs endet der Versich e- rungsschutz und wir erstatten I hnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt . Den Teil der Prämie , der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dü r- fen wir in diesem Fall ein behalten . S tattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender B e- träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Z u- gang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist , hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung befindet sich die vorformulierte E rklärung , dass die Ko s- tenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Ve r- trag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsverei n- barung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich s- vereinbarung vom Zustandekommen des Ve rsicherungsvertrages abhä n- gig ist (§ 1 Abs. 2) und die Auflösung oder Aufhebung des Versich e- rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau s- gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2). Der Beklagte leistete die Raten auf die Ko stenausgleichsvereinb a- rung von März 2009 bis September 2010. Anschließend stellte er die 2 3 - 4 - Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 805,83 Fe bruar 2012 widerrief der Beklagte seine auf den Absc hluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Sat z 1 ZPO). Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Sat z 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn. 17 - 22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigung s- rechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherung snehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 26 - 36). Ob und gegebenenfalls wann der Beklagte eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt hat, muss hier nicht entschieden werden. Den Ansprüchen der Klägerin steht jedenfalls der Widerruf d er auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung 4 5 6 7 - 5 - durch den Beklagten entgegen. Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages noch mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 berechtigt. Wie der Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2014 entschieden hat, setzt der Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG den Zugang einer deutlich gestalteten B e- lehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs v o- raus. Daran fehlt es, wenn i n der Widerrufsbelehrung für den Versich e- rungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Wide r- rufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht z u- stande kommt (aaO Rn. 37 - 40). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin b ezüglich des Versicherungsvertrages eine Widerrufsbelehrung verwendet, die inhaltlich im Kern derjenigen entspricht, die der Entsche i- dung des Senats vom 12. März 2014 zugrunde lag. Auch hier fehlt der Hinweis, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages z ugleich dazu führt, dass der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wirksam zustande kommt. Wegen des wirksam erklärten Widerrufs steht der Klägerin daher kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. - 6 - Die grundsätzliche Klärung entscheid ungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung steht eine r Revisionszurückweisung durch B e- schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 16.11.2012 - 34 C 476/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 30.10.2013 - 6 S 15/13 - 8
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