ECLI:DE:BGH:2019:140519UVIZR393.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 393/18 Verkündet am: 14. Mai 2019 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 406 Abs. 4, Abs. 5, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entge- gen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Bes chluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ableh- nungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Ur- teils und Zurü ckverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. ZPO § 286 A Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklär ung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht. BGB § 249 Ha Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - VI ZR 393/18 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2019 durch d ie Richterin von Pentz als V orsitzende, die Richterin Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurück verw iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bundesrepublik Deutschland begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Kosten für die Reinigung eines Regenrückhal- tebeckens. Der Reinigung vorausgegangen war am 9. Februar 2009 ein Ver- kehrsunfall auf der Bundesautobahn 2, für d en die Beklagten dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind. Die Klägerin behauptet, aus den unfallbeschädigten LKWs seien Betriebs stoffe ausgetreten und über die Entwässerungsanlage der Autobahn in das in unmittelbarer Nähe gelegene Regenrüc khaltebecken ge- langt, weshalb dessen sofortige Reinigung erforderlich geworden sei . 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage nach sachverständiger Beratung abge- wiesen, wobei es ein nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens , aber vor der mündlichen Verhandlung gegen den Sach verständigen gerichtetes Ableh- nungsgesuch der Klägerin in den Entscheidungsgründen seines Urteils für un- begründet erachtet hat. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesge- richt erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht war , soweit für das Revision s verfahren von Inte- resse, der Auffassung, dass dem Landgericht zwar ein V erfahrensfehler unter- laufen sei, dieser jedoch keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zu- rückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertige. Das Landgericht habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, als es über das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch entge- gen § 406 Abs. 4 ZPO nic ht durch gesonderten Beschluss, sondern erst in den Entscheidungsgründen seines Urteils entschieden habe. Denn damit werde der ablehnenden Partei der Beschwerderechtszug genommen. Dieser Verfahrens- fehler zwinge jedoch aus prozessökonomischen Gründen nur da nn zur Aufhe- bung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung, wenn die Be- schwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Aussicht auf Er- folg gehabt hätte. An dieser Voraussetzung habe es im Streitfall gefehlt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Sachverständige , wie von der Klägerin vorgetragen, den ihm vom Landgericht erteilten Gutachtenauftrag überhaupt überschritten 2 3 4 - 4 - habe. Doch selbst wenn man hiervon ausginge, habe der Sachverständige den Beweisbeschluss lediglich missverstanden, weshalb bei vernünftiger Betrach- tung die Besorgnis der Befangenheit nicht hervorgerufen worden sein könne. In der Sache sei die sofortige Reinigung des Regenrückhaltebeckens statt eines Zuwartens auf die nächste turnusmäßige Reinigung nicht zur Scha- densbeseiti gung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen. Der von der Klägerin hierzu unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten gehal- tene Sachvortrag, es werde schon seit langem von Fachkreisen nach Unfällen, bei denen eine größere Menge an Betriebsst offen ausgetreten sei, eine soforti- ge Reinigung von Regenwasserbehandlungsanlagen als erforderlich angese- hen, vermöge die erfolgte außerturnusmäßige Reinigung nicht zu rechtfertigen. Weder habe die Klägerin schlüssig vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass die angeführten neueren Erkenntnisse bereits zum Unfallzeitpunkt den Stand der Technik dargestellt und de r Allgemeinheit zugänglich gewesen seien. Es könne noch nicht einmal festgestellt werden, dass die Erkenntnisse überhaupt den Grund für die sofor tige Beauftragung der Reinigungsarbeiten gebildet hät- ten . Die Kosten einer turnusmäßig vorzunehmenden Reinigung mache die Klägerin nicht - auch nicht anteilig - geltend. II. Die Revision der Klägerin ist unbeschränkt statthaft und auch im Übrigen zul ässig . Das Berufungsgericht hat die Revisio n in der Entscheidungsformel sei- nes Urteils ohne Einschränkung zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung 5 6 7 8 - 5 - ergibt sich auch nicht aus der hierzu in den Entscheidungsgründen gegebenen Begründung, dass die Frage, ob ein Berufungsgericht in Fällen, in denen das Erstgericht ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO nicht durch gesonderten Beschluss, sondern in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, die Sache zwin- gend nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufz uheben und zurückzuverweisen habe oder o b es davon absehen kö nn e , wenn es das Ablehnu ngsgesuch für erfolglos erachte , in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei und dass eine höchstrichterlich e Klärung dieser Frage zu einer Vereinheitlichung der Recht- sprechung beitragen würde. Denn die se vom Berufungsgericht als zulassungs- relevant angesehene Rechtsfrage wäre als solche einer beschränkten Zulas- sung nicht zugänglich, zumal sie sich auf den Streit stoff im Ganzen bezieht , sie einem Teil - , Grund - oder Zwischenurteil nicht zugänglich wäre und auch die Klägerin selbst ihre Revision gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht auf diese Frage beschränken könnte (vgl. Senat, Urteil e vom 30. März 1971 - VI ZR 190/ 69, VersR 1971, 637, juris Rn. 11; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW - RR 2017, 1516 Rn. 15; BGH, Urteil e vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535, juris Rn. 8 , in BGHZ 83, 310 insoweit nicht abgedruckt ; vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 f. , juris Rn. 7 ; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529, juris Rn. 7; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NZM 2017, 321 Rn. 13 f. ; Beschluss vom 15. März 1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318, 320 , juris Rn. 8 zur Rechtsbeschwerde ). II I . D ie Revision ist auch begründet . 9 10 - 6 - 1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings trotz des Verstoßes des Erstgerichts gegen § 406 Abs. 4 ZPO davon abgesehen, d es s en Urteil allein deswegen aufzuheben und d ie Sache an das Landgericht zurück- zuver weisen. a) Zutreffend und von der Revision insoweit als ihr günstig nicht bean- standet hat das Berufungsgericht das Vorgehen des Landgerichts, über das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin erst in den Entscheidungsgründen s eines Endurteils und nicht vorab gesondert durch Beschluss zu entscheiden, als Verstoß gegen § 406 Abs. 4 ZPO und damit als verfahrensfehlerhaft gewürdigt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1958 - III ZR 169/57, NJW 1959, 293; vom 15. Januar 1988 - V ZR 19 7/86, NJW - RR 1988, 524, juris Rn. 8) . Der Klägerin als ablehnender Partei wurde hierdurch der in § 406 Abs. 5 ZPO eröffnete Beschwerderechtszug abgeschnitten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1978 - X ZR 11/75, MDR 1979, 398, juris Rn. 27) und sie wurde g ezwungen, von dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung Ge- brauch zu machen, obwohl sie insoweit nur eine Voraussetzung der Sachent- scheidung, nämlich die Sachaufklärung im tatsächlichen Bereich, als fehlerhaft ge rügt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, JZ 1977, 564, juris Rn. 24 f. ) . b) Die verfahrensr echtliche Folge eines solchen im ersten Rechtszug be- gangenen Verstoßes gegen § 406 Abs. 4 ZPO ist in Rechtsprechung und Lite- ratur umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. aa) Nach der eher älteren o bergerichtlichen Rechtsprechung ( OLG Hamm, OLGZ 1974, 321, 322; OLG Köln, OLGZ 1974, 478, 481; OLG Düssel- dorf, JZ 1977, 564, juris Rn. 26 ff. ; OLG Jena, OLGR Jena 1997, 74, juris Rn. 3 ; OLG Saarbrücken, MDR 2013, 1230, 1231 ) und einem Teil der Literatur ( A hrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 46 Rn. 55 ; ders. in Wieczo- 11 12 13 - 7 - rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 47; Müller, Der Sachverständige im ge- richtlichen Verfahren, 3. Aufl., § 7 Rn. 259a ; E. Schneider, JurBüro 1974, 437, 440; Berger in Stein/Jonas, Z PO, 23. Aufl., § 406 Rn. 74; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 406 Rn. 9; Scheuch in BeckOK ZP O, Stand 1.3.2019, § 406 Rn. 41 ) hat das Berufungsgericht bei einem erstinstanzlichen Verstoß gegen § 406 Abs. 4 ZPO das erstinstanzliche Urteil aufzuhe ben und die Sache an das Erstgericht zurückzugeben, ohne dass es auf die Erfolgsaus- sichten der gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs erhobenen Einwendungen der ablehnenden Partei ankäme. Dem Berufungsgericht sei es verwehrt, inzidenter über die Tragfähigkeit der das Ablehnungsgesuch zurück- weisenden Begründung des Erstgerichts mitzuentscheiden. Eine solche Ent- scheidung dürfe nur in dem dafür nach § 406 Abs. 5 ZPO vorgesehenen In- stanzenzug getroffen werden; die Vorschrift des § 512 ZPO schließe ein e Inzi- denz entscheidung des Berufungsgerichts gerade aus (OLG Köln, OLGZ 1974, 478, 481; OLG Düsseldorf, JZ 1977, 564, juris Rn. 30 ). Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn das Ablehnungsgesuch ein- deutig unzulässig sei (OLG Schleswig, MDR 2001, 711, juris Rn. 38) und das Erstgericht diese Unzulässigkeit in den Gründe n seiner Endentscheidung darle- ge (BayObLG, FamRZ 1995, 999, 1000, juris Rn. 12) oder wenn das Beru- fungsgericht in derselben Besetzung auch als Beschwerdegericht zuständig wäre und es die Z urückweisu ng des Ablehnungsgesuchs billige (H uber in Mu- sielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 406 Rn. 20 ). b b ) Dagegen soll nach der eher jüngeren obergerichtlichen Rechtspre- chung ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 21 U 69/14 u.a., juris Rn. 64 ff. ; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Mai 2012 - 10 U 43/11, juris Rn. 40; NZBau 2008, 62 , juris Rn. 9 ; OLG Celle, OLGR Celle 2004, 106, juris Rn. 5 ) und anderen Auffassung in der Literatur ( Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivil- 14 15 - 8 - prozessrecht, 18. Aufl., § 122 Rn. 29; Z immermann in MünchKomm, ZPO, 5. Aufl., § 406 Rn. 14; Siebert in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 406 Rn. 14; wohl auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 77. Aufl., § 406 Rn. 30: " bei Entscheidungserheblichkeit " ) das erstinstanzliche Urteil nur dann auf- zuheben und zurück zu verweisen sein, wenn die Beschwerde gegen die Zu- rückweisung des Ablehnungsgesuchs Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Aufhebung und Zurückverweisung führe im Fall von nicht erfolgreichen Angrif- fen gegen das Ablehnungsgesuch z u einer unnötigen Verzögerung des Rechts- streits. Demgegenüber seien relevante Rechtsverletzungen der ablehnenden Partei durch eine inzidente Prüfung nicht zu befürchten, da das Berufungsge- richt auf diese Weise jedenfalls verpflichtet sei, die Rechtmäßigkei t der Angriffe zu prüfen und gegebenenfalls ein neues Gutachten einzuholen (OLG Düssel- dorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 21 U 69/14 u.a., juris Rn. 71). Weiterge- hend soll eine Zur ückverweisung nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich auf- grund des Verfahre nsmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisauf- nahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlich werde (OLG Celle, OLGR Celle 2004, 106, juris Rn. 5). c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und beant- wortet die Stre itf rage wie folgt: Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsge- such einer Partei entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines End- urteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätz- lich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungs- gesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Z urück- verweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Vo- raussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. 16 - 9 - Hat das Erstgericht in der Sache, wenn auch fälschlich erst im Endurteil, über das Ablehnungsgesuch entschieden und hat diese Entscheidung auch vor dem Berufungsgeric ht Bestand, wäre es eine bloße - kostenverursachende - Förmelei, ein erstinstanzliches Urteil nur deshalb aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dort eine versäumte ge- sonderte Beschlussfassung nachgeholt wird. Darüber hinaus ist eine Zurück- verweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges selbst dann nicht ohne wei- teres geboten, wenn das Berufungsgericht die Ablehnung des Sachverständi- gen in der Sache für berechtigt hä lt. Nach der in § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatzentscheidung des ZPO - Reformgesetzgebers hat das Berufungsgericht nämlich selbst in diesem Fall im Interesse der Verfahrensbeschleun igung (vgl. BT - Drs. 14/4722 S. 10 2) in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht ein neues eigenes Urteil über den gesamten Streitstoff zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu tref- fen, soweit nicht eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwen- dig wird (vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, MDR 2017, 597 , juris Rn. 14) , in deren Folge die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstins tanzliche Gericht (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 23; vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW - RR 2006, 1677 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/0 3, MDR 2005, 645, juris Rn. 23 ) . Je nach de n Umständen des Einzelfalls ist es dem Berufungsgericht folglich selbst bei begründeter Sachverständigenablehnung verwehrt, die Sache zurückzuge- ben, und ist es gehalten, die notwendige Beweisaufnahme mit einem neuen Sachverständigen selbst durchzuführen. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672) bereits den Fall der verfahrensfehlerhaften 17 1 8 - 10 - Bescheidung der Befangenheitsablehnung eines Richters durch das Gericht des ersten Rechtszuges an den Vorausse tzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gemessen (zustimmend Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 15) . Nichts anderes kann für d en vorliegenden Fall der Sachverständigenablehnung gelten, die der Richterablehnung sowohl in ihren inhaltlichen Voraus setzungen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch in der verfahrensrechtlichen Vorgabe der (Vorab - ) Bescheidung durch gesonderten Beschluss (§ 46 Abs. 1, § 406 Abs. 4 ZPO) und in der Eröffnung eines gesonderten Instanzenzuges (§ 46 Abs. 2, § 406 Abs. 5 ZPO) entspricht. Die Vorschrift des § 512 ZPO steht dem entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen . D as Gericht des ersten Rechtszuges hat eine mit der sofortigen Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO angreifbare gesonderte, dem Endurteil vorausgegangen e Entscheidung gerade nicht getroffen. Nicht entge- gen steht, anders als die Revision meint, auch die Rechtsprechung anderer oberste r Bundesgerichte zur F ehlerfolge bei Missachtung des § 406 Abs. 4 ZPO . Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (JZ 1960, 606 f. , juris Rn. 44) sowie des Bundessozialgerichts (NZS 1995, 575, juris Rn. 13 ff.) haben die fehlerhafte Behandlung einer erst im Berufungsverfahren erklärten Sachver- ständigenablehnung zum Gegenstand. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 19 87 (BFHE 149, 397 , 399 , juris Rn. 12) ist für die vorliegende Streitfrage schon deshalb unergiebig, weil die Finanzgerichtsordnung keine Be- rufungs instanz kennt . Im Übrigen sind die genannten Entscheidungen sämtlich vo r Inkrafttreten de s ZPO - Reformgesetz es ergangen und verhalten sich des- halb von vornherein nicht zu § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Vorla- ge an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) ist daher nicht veranlasst. 19 20 - 11 - d) Nach all dem hat das Berufungsge richt verfahrensfehlerfrei über die Berechtigung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsge- suchs der Klägerin mit entschieden. Die Entscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden , wie der Senat jedenfalls in der vorliegenden Verfahrens- s ituation zu prüfen hat ; die insoweit entgegenstehende frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. November 1978 - X ZR 11/75, MDR 1979, 398, juris Rn. 28) sowie des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 29. April 1982 - 2 BU 42/82, juris R n. 5) beruhte maßgeblich auf der Unanfechtbar- keit von Beschwerdeentscheidungen nach § 567 Abs. 3 und 4 ZPO a.F. und ist durch die wiederum im Rahmen der ZPO - Reform geschaffene Rechtsbe- schwerde und die darin liegende Einbeziehung des Bundesgerichtshofs in d en Beschwerderechtszug (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor §§ 574 - 577 Rn. 1) überholt. Angesichts der Formulierung der dem Sachverständigen mit Beweisbe- schluss des Landgerichts vom 22. Oktober 2015 gestellten Beweisfrage, ob die " durchgeführten getretenen Verunreinigungen erforderlich " waren, ist die Auffassung des Beru- fungsgerichts frei von Rechtsfehlern , der Sa chverständige habe den ihm erteil- ten Gutachtenauftrag nicht überschritten oder allenfalls missverstanden , als er ausgeführt habe, dass die Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien, weil die in das Regenrückhaltebecken eingedrungenen Betriebsstoffe auch bei der nächsten turnusmäßigen Reinigung hätten entfernt werden können. 2. Di e Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die durch das Privatgutachten des Prof . Dr. L . unterlegten Einwände der Klägerin ge- gen die Beurteilung der Erforderlichkeit durch den gerichtlichen Sachverständi- gen als unbeachtlich angesehen und von einer weiteren Aufklärung des Sach- verhalts abgesehen hat (§ 286 ZPO). 21 22 - 12 - a) Die Klägerin hatte geltend gemacht und durch Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass bereits zum Unfallzeitpunkt in Fac hkreisen bekannt gewesen sei, dass in Leichtflüssig- keitsabscheidern vor Tauchwänden sich stauende Leichtflüssigkeiten nicht dauerhaft zurückgehalten würden. Dies gelte insbesondere bei größeren Men- gen nach einem Unfallereignis. Die Leichtflüssigkeiten könn ten sowohl mit dem durchfließenden Wasser als auch durch Sedimentaustrag ausgetragen werden und in das aufnehmende Gewässer gelangen. So könne der Absetzraum eines Leichtflüssigkeitsabscheiders durch nur ein größeres Niederschlagsereignis vollständig ausge räumt werden. Es werde daher in Fachkreisen schon lange als erforderlich angesehen, dieses Schadenspotential unmittelbar nach einem Un- fall, bei dem wassergefährdende Stoffe freigesetzt worden seien, zu beseitigen. b) Dieser schlüssige und durch das Pri vatgutachten qualifizierte Sachvor- trag der Klägerin steht in klarem Widerspruch zu der Beurteilung des gerichtli- chen Sachverständigen. Zu einer weiteren Substantiierung ihrer Einwände war die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ver pflichtet. Das Berufungsgericht hätte den Widerspruch vielmehr - gegebenenfalls durch mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen - aufklären müssen (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96, NJW 1998, 2735, juris Rn. 13 f.; Beschlüss e vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406, juris Rn. 5; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, VersR 2019, 569, juris Rn. 10). Das Unterlassen der entsprechenden Aufklärung verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO. c) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalt s war entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil nicht festgestellt werden könne, dass die von der Klägerin dargelegten neueren Erkenntnisse den Grund für die sofortige Beauftragung der Reinigungsarbeiten gebildet hät- ten, und weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass die für die Klägerin han- 23 24 25 - 13 - delnden Personen Kenntnis von diesen Erkenntnissen gehabt hätten. Der ent- sprechenden Beurteilung des Berufungsgerichts liegt, wie die Revision zu Recht beanstandet, ein Fehlverständnis des Begriffs des " Erforderlich en " in § 249 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde. Das Erforderliche in diesem Sinne ist im Ausgangspunkt objektiv zu bestimmen ; die zum Zeitpunkt der Schadensbeseiti- gung gegebenenfalls beschränkten Erkenntnis - und Einflussm öglichkeite n des Geschädigten wirken im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrach- tung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, NZV 2014, 163, juris Rn. 19; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f., juris Rn. 5 ; vom 26. Ma i 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f., juris Rn. 6 ff. ) allenfalls anspruchserweiternd, ni cht jedoch anspruchsverkürzend . IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu r neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 56 2 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Anhörung des Sachverständigen überspannte, wenn - wie in den Hilfserwägungen des ange- griffenen Urteils geschehen - im V oraus die Formulierung konkreter Fragen ver- langt würde. Es genügt vielmehr, wenn die antragstellende Partei allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung her- beizuführen wünscht (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 26 - 14 - 290/56, BGHZ 24, 9, 15; s. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW - RR 2007, 212, juris Rn. 3 ; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 257/17, zur Veröffentlichung bestimmt ) . von Pentz Oehler Klein Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 19.05.2017 - 21 O 85/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2018 - I - 11 U 87/17 -
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