BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 394/00 Verkündet am: 19. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 518 Fassung: 3 . Dezember 1976 Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 VI ZR 394/00 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landg e - richts Aurich vom 22. Januar 1999 als unzulssig verworfen wo r - den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von den Beklagten Ersatz aufgewendeter Fina n - zierungs- und Lagerungskosten fr Butter, die ihre Rechtsvorgngerin im Zei t - raum zwischen November 1978 und Mai 1979 von der Beklagten zu 2 ang e - kauft hat. - 3 - Der Beklagte zu 1 war seinerzeit verantwortlicher Betriebsleiter des Mo l - kereiunternehmens Z. KG, das mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit als Beklagte zu 2 in Anspruch genommen wurde. Im Jahre 1991 wurden smtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2 auf die Z. GmbH ber tragen; die Z. KG wurde im Handelsregister gelöscht. Die Klgerin ist staatliche Interventionsstelle fr Agrarprodukte im Ra h - men der gemeinsamen Marktordnung der Europischen Gemeinschaften. Ihrer Rechtsvorgngerin oblag im genannten Zeitraum der Ankauf solcher Agrarpr o - dukte, fr welche die Marktordnung eine staatliche Intervention zu festgelegten Preisen vorsah. Gegenstand der Intervention war unter anderem frische ung e - salzene Butter, die, um interventionsfhig zu sein, vorgegebenen Qualittsa n - forderungen entsprechen mußte; insbesondere durfte sie nur einen Wasserg e - halt von nicht mehr als 16 % aufweisen. In diesem Rahmen erwarb die Recht s - vorgngerin der Klgerin zwischen November 1978 und Mai 1979 unter and e - rem 321,4 t Butter von der Z. KG und lagerte sie ein. Nachdem sie die Butter wegen Manipulationsverdachts gegen den Beklagten zu 1 hatte nachunters u - chen lassen, verneinte sie deren Interventionsfhigkeit mit der Begrndung, der Wassergehalt liege jenseits der 16 %-Marke, und gab die Butter zurck. Im Jahre 1981 wurde der Beklagte zu 1 wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue im Zusammenhang mit der Herstellung sogenannter "Wasserbutter" rechtskrftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch der Klgerin gegenber beiden Beklagten fr die Finanzierungs- und Lagerungskosten durch recht s - krftiges Urteil vom 11. Mrz 1988 fr dem Grunde nach gerechtfertigt erklrt. Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom 22. Januar 1999 die Beklagten zur Zahlung von 435.898,33 DM nebst Zinsen - 4 - verurteilt; in dieser Entscheidung ist die Beklagte zu 2 weiterhin als Z. KG b e - zeichnet. Die Berufung des Beklagten zu 1 hatte insoweit teilweise Erfolg, als die Verurteilungssumme auf 418.962,91 DM ermûigt wurde. Auch namens der Beklagten zu 2, die im Berufungsschriftsatz vom 26. Februar 1999 immer noch als Z. KG aufgefhrt ist, wurde Berufung eing e - legt; nach Erteilung eines richterlichen Hinweises hat die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2000 erklrt, die Berufung sei von der Z. GmbH ei n - gelegt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulssig verworfen. Des weiteren hat es Wiederaufnahmeantrge beider Beklagten gegen das Grundurteil vom 11. Mrz 1988, die es dem Parteivo r - bringen entnommen hat, ebenfalls als unzulssig verworfen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 1 nicht angenommen, desgleichen die Revision der Beklagten zu 2, soweit sie gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages gerichtet und daher nicht gemû § 547 ZPO a. F. unbeschrnkt statthaft war. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht fhrt zur Begrndung der Verwerfung der Ber u - fung der Beklagten zu 2 an, die mit Schriftsatz vom 26. Februar 1999 von der Z. KG eingelegte Berufung sei unzulssig, da die KG seinerzeit bereits erl o - - 5 - schen gewesen sei und deshalb keine wirksamen Prozeûhandlungen mehr habe vornehmen können. Die Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. KG, die nachtrglich als Beklagte zu 2 und Berufungsfhrerin bezeichnet worden sei, habe jedenfalls die Berufungsfrist versumt. Eine fristwahrende Berufung sei durch die Z. GmbH nicht eingelegt wo r - den. Der am 26. Februar 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht in eine Berufung der Z. GmbH umgedeutet werden. Zwar seien bei der Einlegung von Rechtsmitteln Falschbezeichnungen unschdlich, die fr das Gericht und den Gegner offensichtlich seien; erforderlich sei jedoch, daû der Inhalt der Recht s - mittelschrift eine Auslegung zulasse. Das sei hier nicht der Fall, da ausdrc k - lich die Z. KG als Berufungsklgerin aufgefhrt und von einer Rechtsnachfolge nichts erwhnt sei. Auch unter Bercksichtigung des Inhalts des Handelsreg i - sters könne in dem maûgeblichen Schriftsatz keine Berufung der Z. GmbH g e - sehen werden. II. Diese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision der Beklagten zu 2 nicht stand. Deren Berufung ist nicht wegen Ve r - sumung der Berufungsfrist unzulssig. Vielmehr muû der am 26. Februar 1999 (und damit rechtzeitig im Sinne des § 516 ZPO a. F.) beim Berufungsg e - richt eingegangene Schriftsatz der Beklagten zu 2 dahin verstanden werden, daû die Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. KG Berufung eingelegt hat. Daû in diesem Schriftsatz die KG und nicht die GmbH als Berufungsklgerin bezeichnet worden ist, ist unschdlich. - 6 - 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daû zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemû § 518 Abs. 2 ZPO a. F. auch die Angabe gehrt, fr und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muû entweder fr sich allein oder mit Hilfe weit e - rer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungsklger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsb e - schluû vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 m.w.N.). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelfhrers strenge Anforderungen zu stellen; bei verstndiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muû jeder Zweifel an der Person des Rechtsmitte l - klgers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daû die e r - forderliche Klarheit ber die Person des Berufungsklgers ausschlieûlich durch dessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterl a - gen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluû vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluû vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeûe r - klrungen, alle Umstnde des jeweiligen Einzelfalls zu bercksichtigen. 2. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparte i - en ntigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfo r - dernisses, also danach, daû im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfa h - rensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûten Gericht erffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensa b - laufs aus Grnden der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfa h - rens, insbesondere die Person des Rechtsmittelfhrers, zweifelsfrei erkennbar sein mssen (vgl. Senatsbeschluû vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO - 7 - m.w.N.). Schon im Hinblick darauf, daû die durch das Grundgesetz gewhrle i - steten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfa h - rensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgrnden nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulssigkeit einer Berufung nicht an unvollstndigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mngel in Anbetracht der jeweiligen Umstnde letztlich keine ve r - nnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senat s - beschluû vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, 252). 3. Unter Bercksichtigung dieser Grundstze durfte das Berufungsg e - richt die Zulssigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 nicht mit der Begr n - dung verneinen, das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom 26. Februar 1999 nicht rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenen Verstndnis dieser Rechtsmittelschrift konnten hinsichtlich der rechtsmittelf h - renden Partei keine vernnftigen Zweifel aufkommen. a) Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, daû das ersti n - stanzliche Urteil von seiten der Beklagten zu 2 angegriffen werde. Aus diesem Grund konnte das Berufungsgericht der Klgerin als Rechtsmittelgegnerin o h - ne weiteres die Rechtsmittelschrift zustellen. Es bestand auch keine Ve r - wechslungsgefahr. Zwar war in der Berufungsschrift die Z. KG als Beklagte zu 2 und Berufungsklgerin aufgefhrt, whrend in Wirklichkeit bereits zu di e - sem Zeitpunkt die Z. GmbH diese Parteirolle innehaben sollte. Dies beruhte jedoch nur darauf, daû die GmbH durch den Erwerb smtlicher Geschftsa n - teile an der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an deren Stelle getreten war. Die KG existierte nicht mehr; sie war mit der Abtretung der Gesellschaft s - - 8 - anteile ohne Liquidation erloschen (vgl. dazu BGHZ 71, 296, 299 f.), so daû eine Verwechslung mit der GmbH nicht in Betracht kam. b) Weiter ist zu bedenken, daû trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge sowohl das Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 1999 als auch das des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2000 noch gegen die KG als Beklagte zu 2 ergingen und ergehen durften. Da die K G vor dem Landgericht anwaltlich vertreten war, trat gemû § 246 Abs. 1 ZPO trotz ihres Erlschens keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein; vielmehr wurde der Prozeû unter der alten Parteibezeichnung fortgefhrt. Die im Hi n - blick auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung der Beklagten zu 2 im Rubrum konnte (und kann weiterhin) jederzeit als offenbare Unrichti g - keit gemû § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93 - GRUR 1996, 865). Unter diese n Umstnden ist es auch als unschdliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine whrend des Rechtsstreits mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene Partei noch als Rechtsmittelklgerin in einer Rechtsmittelschrift aufgefhrt wird; auch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung mglich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM ZPO § 325 Nr. 10; BFHE 162, 99, 101). 4. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der B e - rufung der Beklagten zu 2 als unzulssig nicht zu tragen vermgen, ist das B e - rufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuve r - weisen. Eine abschlieûende Entscheidung ist dem Senat weder zur Frage der Zulssigkeit der Berufung noch - erst recht nicht - zu ihrer Begrndetheit m g - lich. Ersterem steht entgegen, daû das Berufungsgericht bisher der von Kl - gerseite erhobenen Rge der mangelnden ordnungsgemûen Prozeûvollmacht - 9 - der im Namen der Beklagten zu 2 handelnden Rechtsanwlte nicht in der g e - botenen Weise nachgegangen ist. Soweit sich im Berufungsurteil Ausfhru n - gen - 10 - zur sachlich-rechtlichen Beurteilung des Berufungsvorbringens der Beklagten zu 2 finden, sind diese vom Senat nicht zu bercksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795). Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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