ECLI:DE:BGH:2018:201118UVIZR394.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 394/17 Verkündet am: 20. November 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 325; BGB § 426 Werden zw ei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schaden s- ersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechts kräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhäl tnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 1992, 922, 923). BGH, Urteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17 - LG Mühlhausen AG Nordhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 . Nove mber 201 8 durch d i e Richterin von Pentz als Vorsitzende , den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil de r 1 . Zivil kammer des Landgerichts Mühlha usen vom 2 7 . September 2017 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerau s- gleichs in Anspruch. Der Kläger ist Haftpflichtversicherer der S. - Krankenhaus gGmbH (im Folgenden: Klinik ), die eine Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psych o- somatik betreibt. Im Jahr 2006 befand sich der damals 13 - jährige B eklagte als Patient in diese m Krankenhaus . Während eines Ferienaufenthalts seiner Th e- 1 2 - 3 - rapiegruppe vergewaltigte er einen ebenfalls minderjährigen Mitpatienten (im Folgenden: Geschädigter) , der gemeinsam mit dem Beklagten in einem Zimmer untergebracht worden war. Auf Klage des Geschädigten wurden der Beklagte und die Klinik m it Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 2013 in der Hauptsache gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes n den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist unter anderem ausgeführt: i- che Integrität des Klägers beeinträchtigt und die Gesundheit des Kl ä- gers verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der seinerzei t noch 13 - jährige B e- 8 Abs. 3 BGB nicht verantwortlich wäre, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vo r- schrift ist ein Minderjähriger zwischen dem 11. und 18. Lebensjahr für den Schaden, den er eine m anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur E r- kenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, d. h. nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht fähig wäre, das G e- fährliche s eines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (sog. i ntellektuelle Einsichtsf ä- higkeit). Diese Einsichtsfähigkeit wird widerleglich vermutet; ihr Ma n- gel ist vom Minderjährigen zu behaupten und ggf. zu beweisen worden ist, war nicht haltbar. Im Rahmen der Anhörung des Beklagten e- räumt, dass es ihm klar war, mit anderen Menschen nich t so - wie g e- schehen - umgehen zu dürfen." Der Kläger erfüllte den titulierten Anspruch. In der Annahme, der Beklagte hafte für den dem Geschädigten z u- stehenden Schadensersatz im Innenverhältnis zur Klinik alleine, nimmt ihn der Kläger als Haftpflichtv ersicherer de r Klinik aus nach § 86 VVG übergegang e- nem Recht auf Ersatz von 4. 000 ( Erstattung Schmerzensgeld) und weiteren nebst 3 4 - 4 - Zinsen in Anspruch. Zudem verlangt er die Feststellung, der Anspruch resultiere aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden als Haftpflichtversicherer der Klinik Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis auf der Grundlage der §§ 840, 426 BGB in Verbindung mit § 86 VVG gegenüber dem Beklagten als Schädiger zu. Aufgrund des Urteils im Vorprozess stehe gemäß § 325 ZPO mit Recht s- kraft für und gegen die Parteien fest, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt h abe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dies nicht erneut zu prüfen; eine die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess durchbrechende Einwendung gemäß § 826 BGB liege nicht vor. D em Beklagten habe es im Vorprozess fre i- gestanden, Berufung einzulegen, wa s aber nicht geschehen sei. Es sei recht s- missbräuchlich, sich nun - nach Rechtskraft d ies es Urteils - auf einen vermein t- lichen Fehler des Gerichts zu berufen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die vormalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Vorprozess , und zwar im Rahmen des vom damaligen Kläger, dem Geschädigten, betriebenen Ber u- fungsverfahren s, vorgetragen habe, die Feststellungen des Gerichts der Ersti n- 5 6 7 - 5 - stanz und die im Hinblick auf diese Feststellungen getroffenen Entscheidungen würden als richtig a ngesehen ; e ine Rüge hinsichtlich der Beweisaufnahme er s- ter Instanz , insbesondere der unterbliebenen Einholung des angebotenen ps y- chiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Einsichtsfähigkeit des Beklagten, sei dort nicht er hoben worden . Aufgr und der vorsätzlich begangenen Vergewaltigung habe der Beklagte im Innenverhältnis zur Klinik , die nach den gemäß § 325 ZPO in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Landgerichts dem Geschädigten gegenüber nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung ihrer A ufsichtspflicht über den B e- klagten hafte, den Schaden gemäß § 840 Abs. 2 BGB allein zu tragen. II. 1. Die zulässige Revision ist begründet. Die Ausführungen des Ber u- fungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die dem a n- gefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, der Beklagte sei dem Kläger zum Ausgleich ve r- pflichtet. a ) Der Kläger stützt seinen Klageantrag primär auf nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Geschädigten auf die Klinik und nach § 86 Abs. 1 VVG von der Klinik auf ihn übergangene Schadensersatzansprüche des Geschädigten. S olche Ansprüche können vorliegend aber schon deshalb nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Bestehen eines - für den Anspruchsübergang gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen - Gesam t- schuldverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Klinik getroffen hat. 8 9 10 - 6 - aa) Das Berufungsgericht war der Auffassung, im vorliegenden Verfa h- ren an das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mühlhausen im Vor prozess auch insoweit gebunden zu sein, als dort "mit Rechtskraft für und gegen die Parteien fest[gestellt]" worden sei, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe und nicht ersichtlich sei, dass ihm nach § 828 Abs. 3 BGB die Verantwortlichkeit fehle . D as ist unzu treffend; die vom Berufungsgericht angenommene Bindung besteht nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, folgt diese Bindung nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO. Sie scheitert bereits an den subjektiven Grenzen der Rech tskraft. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsät z- lich nur für und gegen die P arteien und deren Rechtsnachfolg er. Nimmt der Kläger mehrere Beklagte im Wege subjektive r Klagehäufung in Anspruch und sind die Beklagten einfache Streitge nossen, so ist dabei auf die einzelnen Pr o- zessrechtsverhältnisse abzustellen (Gothe/Koppermann, MedR 2014, 90). Zw i- schen den Streitgenossen entfaltet das Urteil - von den Fällen der Streitverkü n- dung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abges ehen - mi t- hin keine Rechtskraftwirkung ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NJW - RR 2017, 911 Rn. 10; OLG Hamm, NJW - RR 1997, 90, 91; G o- the/Koppermann, aaO; Althammer in Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl . , § 325 Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 76. Aufl . , § 325 Rn. 4 ; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl . , § 325 Rn. 5; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl . , § 325 Rn. 4 ). Werden also - wie hier im Vorprozess - zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zah lung von Schaden s- ersatz verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den Streitgenossen selbst fest . J edem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfo l- genden Re chtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vo r- prozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das 11 12 - 7 - Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OL G Düsseldorf, NJW - RR 1992, 922, 923 ; Gothe/Koppermann, aaO ; Mük o- ZPO/Gottwald, 5. Aufl . , ZPO § 325 Rn. 12 ). Vor diesem Hintergrund ist für die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe rechtsmissbräuchlich g e- handelt, weil er sich nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess auf einen ve r- meintlichen Fehler des Gerichts berufe, kein Raum; nichts anderes gilt hinsich t- lich der vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Äußerung der Prozes s- bevollmächtigten des Beklagten im Vorprozess , die Feststellungen des Gerichts der Erstinstanz und die im Hinblick auf diese Feststellungen getroffenen En t- scheidungen würden als richtig angesehen. bb) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist der revisionsrechtlichen Prüfung damit die Behauptung des Beklagten zugrunde zu legen, er sei b ei Begehung der Vergewaltigung nach seiner individuellen Ve r- standesentwicklung nicht fähig gewesen, das Gefährliche seines Tuns zu e r- kennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte gerade wegen Verhaltensa uffälligkeiten in stationärer Behandlung in der Klinik befunden hat, ist diese Behauptung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung au s- reichend substantiiert. Ist für die revisionsrechtliche Prüfung indes davon au s- zu gehen, dass der Beklagte bei der Vergewaltigung nicht über die zur Erkenn t- nis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte, so scheiden gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus §§ 823 ff. BGB mit Ausnahme des § 829 BGB, z u dessen Voraussetzungen d a s Berufungsgericht aber ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, aus. Von einer " Haftung me h- rerer " - wie für das Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 840 Abs. 1, § 426 BGB und den Anspruchsübergang nach § 426 Ab s. 2 Satz 1 BGB erforderlich - kann damit nicht ausgegangen werden. 13 - 8 - b) Soweit sich der Kläger hilfsweise auf § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 VVG stützt, scheitert auch dieser Anspruch daran, dass auf den für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt die Annahme eines G e- samtschuldverhältnisses zwischen d er Klinik und dem Beklagten nicht gestützt werden kann. 2. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit hab en, auch das weit e- re Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 22.12.2015 - 22 C 437/15 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 27.09.2017 - 1 S 21/16 - 14 15
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