BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 395/01Verkündet am: 13. Februar 2003Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 633 Abs. 1Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarteObergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Be-tracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.BGB § 305Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergren-ze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt,dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01 - OLG Naumburg LG Halle - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2001 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch desKlägers auf Architektenhonorar und um Gegenrechte der Beklagten wegenÜberschreitung einer Baukostenobergrenze.Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Er-richtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine Baukosten-obergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Beklagten unterzeichne-ten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einem - 3 -vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hättedie Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die Be-klagte entzog dem Kläger den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei mitden ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren.Der Kläger stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer Abschlags-zahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat ereingeklagt. Die Beklagte hält die Planung des Klägers für unbrauchbar. Mit derWiderklage erstrebt sie die Rückzahlung des Betrags von 80.500 DM sowieErsatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 77.705,50 DM.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweisestattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Kla-gebetrag bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Widerklage abge-wiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegenrichtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen An-träge weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach denbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 -I.Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch ein Schadens-ersatzanspruch stehe ihr nicht zu. Die Planung des Klägers sei nicht unbrauch-bar gewesen. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenzevon 2 Mio. DM vereinbart. Sie hätten jedoch später diese Grenze auf den imBauantrag genannten Betrag von 2.509.690,60 DM geändert. Diese Kostenan-gabe diene unmittelbar nur als Grundlage für die Berechnung der Gebühren.Sie werde aus Ersparnisgründen regelmäßig eher zu niedrig angesetzt. DerBauherr könne daher keinesfalls mit geringeren Kosten rechnen. Das führe da-zu, daß eine zunächst vereinbarte niedrigere Kostenvorgabe durch die höhereAngabe im Bauantrag abgelöst werde. Das Angebot zu einer entsprechendenVertragsänderung sei darin zu sehen, daß der Kläger den Bauantragsentwurfzur Unterschrift vorgelegt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dasAngebot durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrags an die Baube-hörde angenommen. Daß der Kläger erklärt habe, es handele sich bei der Ko-stenangabe nur um eine unverbindliche Grobkostenschätzung, habe die hierfürbeweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Der Betrag von 2.509.690,60 DM seinicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sach-verständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zuzubilligendenToleranzrahmens.II.Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigemGrund zu kündigen, und ihr stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, da - 5 -die Planungsleistung des Klägers nicht unbrauchbar gewesen sei, beruht auffehlerhaften rechtlichen Erwägungen.1. Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grundkündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für denAuftraggeber unzumutbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VIIZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). Beruht dies auf einemvom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der AuftraggeberSchadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist danngegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarteBaukostenobergrenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt).2. Nach diesen Grundsätzen können der Beklagten ein Recht zur Kündi-gung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGBzustehen. Der Kläger kann mit seiner Planung eine mit der Beklagten als Be-schaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze von 2 Mio. DMüberschritten haben.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteienzunächst eine vom Kläger einzuhaltende Baukostenobergrenze von 2 Mio. DMvereinbart.b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahmenicht, die Parteien hätten nachträglich diese Grenze auf 2.509.690,60 DM an-gehoben. Das Berufungsgericht bewertet die Angabe dieses Betrags im Bau-antrag nicht zutreffend. Als Folge davon hält es zu Unrecht die Beklagte für be-weispflichtig, daß ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen ist. - 6 -aa) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein darauf, daß der Be-trag von 2.509.690,60 DM im Bauantrag genannt ist und der Antrag vom Ge-schäftsführer der Beklagten unterzeichnet und an die Baubehörde weiterge-reicht wurde. Aus diesen Umständen allein ergeben sich nicht die für einenVertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen. Ihnen kann allenfalls indizi-elle Bedeutung zukommen. Denn regelmäßig enthält der vom Architekten er-stellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dientnicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH, Urteil vom23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Weitere Umstände, aus denen sich einÄnderungsvertrag ergeben könnte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. SeineAnnahme, eine zunächst niedrigere vertragliche Kostenvorgabe werde durchden im Bauantrag aufgeführten höheren Betrag abgelöst, weil der Bauherr kei-nesfalls mit geringeren Kosten als im Bauantrag angegeben rechnen müsse,trifft nicht zu. Sie verkennt die Funktion eines B) Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Partei-en eine neue Baukostenobergrenze vereinbart haben. Er beruft sich auf Ver-handlungen in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bauantrags durchdie Beklagte. Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten.III.Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Fest-stellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt,daß die Parteien eine Erhöhung der Baukostenobergrenze auf2.509.690,60 DM vereinbart haben, weist der Senat auf folgendes hin: - 7 -Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absoluteObergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zu-zubilligen, ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Be-tracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarteBausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um einefeste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Archi-tektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Feststellungen hierzu fehlen.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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