ECLI:DE:BGH:2016:201216UVIZR395.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 395/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 34 Abs. 1, 3; GG Art . 34; BGB § 839 (Fc) a) Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentl i- chen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. b) Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Die vom Durchgangsarzt zu treffende Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, ist als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren. Gle i- ches gilt für die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorg enommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschli e- ßende Diagnosestellung (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, vorgesehen für BGHZ). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückv erwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 bis 4 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nach einem Arbeitsunfall in Anspruch. Die Klägerin rutschte am 2. Februar 2007 bei ihrer Arbeit als Kranke n- pflegerin auf feuchtem Untergrund aus. Sie geriet in einen unfreiwilligen Spagat und verletzte sich dabei am linken Bein im Adduktorenbereich. Wegen starker 1 2 - 3 - Schmerzen begab sie sich in d i e Notaufnahme der von der Beklagten zu 4 b e- triebenen Klinik. S ie stellte sich in der durchgangsärztlichen Sprechstunde des Chefarztes, des Beklagten zu 3 , vo r und wurde von dem Beklagten zu 1, durch den sich der Beklagte zu 3 vertreten ließ, untersucht. Der Beklagte zu 1 gab i m Durchgangsar ztbericht als Erstdiagnose "Muskelzerrung rechter Oberschenkel" an. Unter "Art der Erstversorgung (durch den D - Arzt)" heißt es: "Beratung, bei Bedarf Ibuhexal 600". Als Art der Heilbehandlung ordnete der Beklagte zu 1 "allgemeine Heilbehandlung durch mich" an. Da die Schmerzen stärker wurden, stellte sich die Klägerin am 6. Februar 200 7 erneut in der von der Beklagten zu 4 betriebenen Klinik vor. An diesem Tag war der Beklagte zu 2 als Durc h- gangsarzt in der Notaufnahme tätig. Die Klägerin schilderte dem Bek lagten zu 2, dass sie bereits am 2. Februar 2007 bei dem Beklagten zu 1 vorstellig gewesen sei und sie die Schmerzen nicht mehr aushalte. Er stellte daraufhin die Diagnose "Zerrung" und verordnete ihr Ibu hexal 600. Darüber hinaus ve r- einbarte er mit der Klä gerin einen T ermin für den 13. Februar 2007. An diesem Tag wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 3 untersucht . N achdem sich au f- grund des klinischen und sonogra ph ischen Untersuchungsbefunds der Ve r- dacht auf einen Adduktorenabriss erg e b en hatte, stellte de r Beklagte zu 3 die Indikation zur operativen Revision . Diese Operation wurde am 1 5 . Februar 2007 in der Klinik der Beklagten zu 4 durchgeführt. Dabei zeigte n sich am Sitzbein ein Abriss der Sehnenstruktur im Adduktorenbereich und der Abriss zweier Muskelg ruppen. Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1 und 2 vor, es am 2. bzw. 6. Februar 2007 unterlassen zu haben, die notwendigen und erforderlichen Befunde (Tas t- befund, Sono graphie , ggf. MRT) erhoben und deshalb fehlerhaft keine Indikat i- on zur Operation gest ellt zu haben. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 durch Teilurteil abgewiesen , weil sie als Durchgangsärzte in Ausübung eines öffentl i- chen Amtes tätig geworden und deshalb nicht passivlegitimiert seien. Auf die Berufung der Klä gerin hat d as Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ve r- folgen die Beklagten zu 1 und 2 ihre Klageabweisun gsanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d er Erlass des Teilurteils gegen die Beklagten zu 1 und 2 sei wegen der Gefahr einander widersprechender En t- scheidungen unzulässig gewesen . D ie Beklagten zu 1 und 2 hätten ni cht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt , weshalb sie möglicherweise persönlich h aft eten . Zwar sei umstritten, ob der Durchgangsarzt auch bei der Eingangsuntersuchung, bei der Diagnosestellung und bei der Überwachung des Heilerfolges ein öffentli ches Amt ausübe. Eine solche Fallgestaltung sei aber nicht gegeben, da die den Beklagten zu 1 und 2 vorgeworfenen Behandlung s- fehler nicht die Entscheidung des Durchgangsarztes beträfen, ob eine allg e- meine oder eine besondere Heilbehandlung eingeleitet werd e. Die vom Durc h- gangsarzt vor seiner Entscheidung durchgeführten Untersuchungen hätten eine doppelte Zielrichtung. Sie seien einerseits Grundlage seiner in Ausübung eines öffentlichen Amtes zu treffenden Entscheidung, ob eine allgemeine vertrag s- ärz t liche B ehandlung ausreiche oder eine besondere unfallmedizinische B e- handlung erforderlich sei. Sie seien andererseits aber auch Grundlage seiner weiteren ärztlichen Entscheidungen, soweit er die Heilbehandlung selbst durc h- 4 5 - 5 - führe und dabei gegenüber dem Patienten n ach den zivilrechtlichen Regeln e i- nes Dienstvertrages hafte. Entscheidend für die Frage der Haftung sei, in we l- chem Bereich sich der Fehler bei der Untersuchung ausgewirkt habe. Komm e es aufgrund von Versäumnissen bei der Untersuchung zu einer fehlerhaften Entscheidung der Frage, ob eine besondere Heilbehandlung einzuleiten sei, und werde der Patient dadurch ge schädigt, hafte der Unfallversicherungsträger. Wirke sich der F ehler hingegen so aus, dass es zu einer unsachgemäßen Hei l- behandlung durch den Durchga ngsarzt komme, so hafte er persönlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Nach dem Vorbringen in der Klag e- schrift greife die Klägerin nicht die Entscheidung der Beklagten zu 1 und 2 an, ob eine allgemeine vertrag särztliche Behandlung ausreiche o der eine besond e- re unfallmedizinische Behandlung erforderlich gewesen sei. Sie rüge vielmehr, dass es aufgrund von Diagnose - und Befunderhebungsfehlern zu einer u n- sachgemäßen Heilbehandlung gekommen sei. In einem solchen Fall hafte der Durchgangsarzt persö nlich. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit d es Streitgegenstandes nur ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidu n gen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausg e- schlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namen t- lich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder A n- 6 7 - 6 - spruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteils - el ementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Ver fahren binden . Eine solche Gefahr besteht n a- mentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zw i- schen den prozessual selbständigen Ans prüchen eine materiell - rechtliche Ve r- zahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteil e vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30; B GH, Urte i- le vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW - RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN). Eine materiell - rechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei obje k- tiver Häufung inhaltl ich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, U r- teil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit best eht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entsche i- dungen kommt ( vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645 , 646 ; vom 24. Feb ruar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7 ). Zwar muss gege n- über einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie una b- hängig von der Entscheidung über den re stlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlic h diesen Streitgenossen berühren (BeckOK ZPO/Dressler, § 61 Rn. 12 [Stand: 01.09.2016]). - 7 - 2. Die Revision des Beklagten zu 1 macht mit Erfolg geltend, dass die Zulässigkeit des gegen ihn erlassenen Teilurteils nicht m it der Begründung ve r- neint werden kan n, er habe nicht hoheitlich gehandelt, weshalb er mögliche r- weise persönlich haf te . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist d ie persönliche Haftung des Beklagten zu 1 ausge schlossen. Denn er ist in der Funktion als Durchgangsarzt und damit in Ausü bung eines öffentlichen Amtes tätig geworden (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB). Ob eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 in Betracht kommt, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. a) Nach Art. 34 Sat z 1 GG haftet anstelle eines Bediensteten, soweit di e- ser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschloss en. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkei t zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist n icht auf die Person des Handelnden, so n- dern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 , VersR 2006, 1684 mwN). b) Di e ärztliche Heilbehandlung ist allerdings regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Auch stellt die ärztliche B e- handlung nach einem Arbeitsunfall keine de r Berufsgenossenschaft obliegende 8 9 10 - 8 - Aufgabe dar . Der Arzt, der die ärztliche Behandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich ( vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93, BGHZ 126, 297, 301; vom 9. Dezemb er 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 14; vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 8; vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. in BGHZ Rn. 8 ; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72, BGHZ 63, 265, 270 f. ). c) Die Tätigkeit e ines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der - gemäß § 34 Abs. 1 SGB VII in V erbi n- dung m it § 27 Abs. 1 des Vertrags über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der ärztlichen Leistungen - zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115, 120 ; vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. Rn. 9 ). Ist seine Entsche i- dung über die Art der Heilbehandlung fehler haft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB (vgl. S e- natsurteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 17; vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 9; vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. in BGHZ Rn. 9). Gleiches gilt für die Überwachung des Heil ungsverlaufs im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der E rst v orstell ung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehan d- lung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 des Vertrags gemäß 34 11 - 9 - Abs. Ärzte sowie die Art und Weise der ärztlichen Leistungen in der - hier maßgebl i- chen - ab 1. Mai 2001 gültigen Fassung (künftig: Vertrag 2001) ; Senatsurteil e vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 12 ; vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. Rn. 9 ). Wie der Senat nach dem Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind darüber hinaus auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsu n- tersuchung vorgenomme ne n Untersuchung en zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren (Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. Rn. 18 ff.) . Diese Maßnahmen sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzun g für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Sie bilden die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Ents cheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist , und stehen mit ihr in einem inneren Zusammenhang . Gleiches gilt für die - in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesondert neb en der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung aufgeführte - Erstversorgung durch den Durchgangsarzt (Senatsu r- teil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. Rn. 24 ff.). d) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 1 bei der Untersuchung und Verso rgung der Klägerin anlässlich ihrer Erstvorstellung in der durc h- gangsärztlichen Sprechstunde am 2. Februar 2007 in Ausübung eines öffentl i- chen Amtes gehandelt, so dass er für ihm in diesem Zusammenhang unterla u- fene Fehler nicht persönlich in Anspruch genom men werden kann. Dies gilt in s- besondere für den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, d er Beklagte zu 1 habe es unterlassen, die notwendigen und erforderlichen Befunde (Tastbefund, S o- 12 13 - 10 - no graphie , ggf. MRT) zu erheben und deshalb fehlerhaft keine Indikation zur Operation gestellt. Die - möglicherweise unzureichende - Befunderhebung im Rahmen der Eingangsuntersuchung und die - deshalb möglicherweise fehle r- haft - gestellte Diagnose ha ben sich notwendigerweise dahingehend ausg e- wirkt, dass d er Beklagte zu 1 die Erfo rderlichkeit der besonderen Heilbehan d- lung in Form d er Operation verneint hat. Der Umstand, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Beklagte zu 1 gemäß § 24 Abs. 4 des Vertrags 2001 als ständige r Vertreter des B eklagten zu 3 anerkannt worden war, führt zu ke i- nem anderen Ergebnis. D enn d er Beklagte zu 3 ließ den Beklagten zu 1 - sei es in zulässiger Weise, sei es amtspflichtwidrig unter Verstoß gegen seine Ve r- pflichtung aus § 24 Abs. 3 des Vertrags 2001, die durch gangsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben - im Rahmen des ihm von der Berufsgenossenschaft a n- vertrauten öffentlichen Amtes tätig werden und die damit verbund e n en, der B e- rufsgenossenschaft obliegenden hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen (vgl. S e- natsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, z.V.b. Rn. 30) . e) Ob auch die persönliche Haftung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen ist, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. D i e Feststellungen des Berufungsge richts lassen keine sich e- ren Rückschlüsse darauf zu, ob der Beklagte zu 2 die Klägerin im Rahmen der vom Beklagten zu 1 angeordneten allgemeinen Heilbehandlung ärztlich beha n- delt oder ob er eine Nachschau im Sinne der § 27 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 des Ve rtrags 2001 durchgeführt und sich dabei auf die Prüfung der Frage b e- schränkt hat, ob die bei der Erstvorstellung der Klägerin getroffene Entsche i- dung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist. Da diesem rechtlic hen Gesichtspunkt im bisherigen Verfahren keine Bedeutung 14 15 - 11 - beigemessen worden ist, muss den Parteien auch die Gelegenheit zu ergä n- zendem Vortrag gegeben werden. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheb en und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 16.05.2014 - 10 O 1867/12 - OLG Je na, Entscheidung vom 28.05.2015 - 4 U 412/14 - 16
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