BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 396/00 Verkündet am: 15. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 812, 818 Abs. 2, 3 a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eige n - tumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übe r - tragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung b e - reit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376). b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u.a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug. - 2 - BGH, Urt. v. 15. Mrz 2002 - V ZR 396/00 - Brandenburgisches OLG LG Cottbus - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 15. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten (Nebeninterven i - entin) werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburg i - schen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2000 und dessen Versumnisurteil vom 6. April 2000 aufgehoben. Die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19. November 1998 wird zurc k - gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klgerin mit Ausnahme der durch die Sumnis im Termin vom 6. April 2000 bedingten Kosten, die den Beklagten auferlegt werden, zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin, ein Treuhandunternehmen, ist seit 18. Januar 1993 im Grundbuch als Eigentmerin des in E. gelegenen, ehemals volkseigenen Grundstcks Flurstck 574/7 eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. August 1992 verkaufte sie "das Grundstck Flurstck 574/7" zum Preis von 875.000 DM an die Beklagten. Die verkaufte Flche wurde in einem der Ve r - tragsurkunde beigefgten Lageplan schraffiert gekennzeichnet. Die Ken n - zeichnung sollte im Falle von Abweichungen maßgebend sein. Bei Vertrag s - abschluß traten fr die Klgerin vollmachtlose Vertreter sowie als gesetzliche Vertreter die BvS (damals Treuhandanstalt) auf. Diese handelte zugleich fr sich selbst. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 nderten die von i h - rem Liquidator vertretene - Klgerin und die Beklagten die vertraglichen Flli g - keits- und Kaufpreiszahlungsregelungen ohne Beteiligung der Treuhandanstalt ab und bestimmten, daß es ansonsten bei dem Inhalt der Ursprungsurkunde verbleibe, der von der Klgerin genehmigt werde. Sie vereinbarten insbeso n - dere: "1. Der Besitz am Kaufgegenstand soll bergehen mit Eingang des vereinbarten Grundstckskaufpreises auf dem Notaranderkonto des amtierenden Notars. 2. Der Kaufpreis ist zur Zahlung fllig am 31. Dezember 1992. Er ist bei Flligkeit auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des amti e - renden Notars zur Auszahlung zu bringen. ... Der amtierende Notar wird angewiesen, das Anderkonto als Festgeldkonto mit monatl i - cher Kndigungsfrist zu fhren. Er soll den hinterlegten Kaufpreis incl. zwischenzeitlich angefallener Zinsen an den Verkufer auf das - 5 - in der Ursprungsurkunde angegebene Bankkonto des Verkufers zur Auszahlung bringen, wenn eine lastenfreie Eigentumsu m - schreibung auf die Kufer mit Ausnahme solcher Belastungen, an deren Entstehung sie mitgewirkt haben, erfolgt ist. ... 4. Zur Finanzierung des Kaufpreises bevollmchtigt der Verkufer die Kufer unter Befreiung von den Beschrnkungen des § 181 BGB, den Kaufgegenstand schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten bis zur Hhe von DM 1.500.000,00 zuzglich Zinsen und Kosten zu belasten. Diese Belastungsvollmacht ist im Innenverhltnis dahingehend beschrnkt, daû von ihr in den Kau f - preis bersteigende Hhe nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn dem beurkundenden Notar eine Erklrung des Kreditinstit u - tes vorgelegt wird, daû die den Kaufpreis bersteigenden Betrge nur objektbezogen fr den in der Ursprungsurkunde erworbenen Grundbesitz valutiert werden." Von der Belastungsvollmacht machten die Beklagten am 17. Dezember 1992 Gebrauch und bestellten der Kreissparkasse B. L. eine erstrangige Grundschuld ber 1,5 Mio. DM, die am 23. Januar 1993 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Sparkasse hinterlegte unter Auflagen den zu zahle n - den Kaufpreis beim Notar, woraufhin die Beklagten das Grundstck in Besitz nahmen. Am 22. Juli 1995 erteilte die BvS fr den Vertrag vom 27. August 1992 die Grundstcksverkehrsgenehmigung unter Bezeichnung des Flurstcks 574/7 als Vertragsgegenstand. Im Herbst 1995 stellte sich heraus, daû das Flurstck 574/7 nicht deckungsgleich mit der im Lageplan ausgewiesenen Fl - che ist. Diese umfaût vielmehr auch das an die ffentliche Straûe angrenze n - de Zufahrtsgrundstck Flurstck 571/5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 traten die Beklagten deswegen von den notariellen Vertrgen zurck. In der - 6 - Folgezeit bemhte sich die Klgerin vergeblich um den Erwerb des Grun d - stcks Flurstck 571/5. Ihr gelang es lediglich, einen befristeten Pachtvertrag ber dieses Grundstck abzuschlieûen und eine Teilflche des Flurstcks 577/2, das ebenfalls das Flurstck 574/7 mit der Straûe verbindet, anzuka u - fen. Am 29. Februar 1996 verstndigten sich die Parteien darauf, den Kau f - preis auf 650.000 DM herabzusetzen, den Beklagten die Pchterstellung zu berlassen und ihnen den erworbenen Teil des Flurstcks 577/2 zu berei g - nen. Diese Vereinbarungen wurden am 30. Mai 1996 notariell beurkundet, w o - bei fr die Klgerin und die BvS ein vollmachtloser Vertreter auftrat, dessen Erklrungen die BvS nicht genehmigte. Die Klgerin hat die Beklagten auf Zustimmung in die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Betrages in Anspruch genommen. Den Anspruch hat sie in erster Linie auf den Kaufvertrag gesttzt, in zweiter Linie hat sie Ersatz fr die Belastung ihres Grundstcks verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Wirksamkeit des am 27. August 1992 abgeschlossenen Kaufvertrages festz u - stellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag der Klgerin durch Versumnisurteil stattgegeben. Die N e - benintervenientin, die Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse B. L., ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Auf ihren Einspruch hat das Oberlandesgericht das Versumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision, die die Wiederhe r - stellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Klgerin beantragt, das Rechtsmittel zurckzuweisen. - 7 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Nebenintervenientin sei wirksam auf Seiten der Beklagten beigetreten und habe ordnungsgemû Ei n - spruch gegen das ergangene Versumnisurteil eingelegt. Das Versumnisurteil sei jedoch aufrechtzuerhalten, da der Klgerin aus ungerechtfertigter Bereich e - rung ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Kaufpreises zustehe. Der Kaufvertrag vom 27. August 1992 sei mangels Genehmigung durch den Liqu i - dator der Klgerin unwirksam. Auch der Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1992 entfalte keine Rechtswirkungen, denn die Treuhandanstalt sei bei A b - schluû dieses Vertrages nicht beteiligt gewesen. Ein vertraglicher Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages bestehe daher nicht. Die Klgerin sei aber gemû §§ 812, 818 Abs. 2 BGB berechtigt, Werte r - satz in Hhe der hinterlegten Darlehensvaluta fr die Wertminderung ihres Grundstcks zu verlangen, die durch die Belastung mit einer Sicherungsgrun d - schuld eingetreten sei. Das Grundpfandrecht sei wirksam entstanden, obwohl die Klgerin keine rechtsgltige Belastungsvollmacht erteilt habe und die B e - klagten bei der Grundschuldbestellung daher als Nichtberechtigte verfgt h t - ten. Denn die Klgerin habe die Bestellung dieses Grundpfandrechts durch ihre Klage auf Herausgabe des hinterlegten Betrages nachtrglich gemû § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. - 8 - II. 1. Die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision ist zulssig, s o - weit sie zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgte. a ) Der Senat hat die Wirksamkeit des Beitritts (§§ 66, 70 ZPO) nicht zu prfen. Denn das Berufungsgericht hat die von der Klgerin und dem Bekla g - ten zu 2 gegen die Zulssigkeit der Nebenintervention erhobenen Rgen als unbegrndet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Beschl. v. 20. Mrz 1985, IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551). Dieses Zwischenurteil ist gemû § 71 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 4 ZPO a.F. unanfechtbar. Der im Berufungsrechtszug erklrte Beitritt wirkt fr die Revisionsinstanz fort. b) Die Befugnis der Nebenintervenientin, gegen das Berufungsurteil R e - vision einzulegen, ist allerdings auf die Beklagten zu 1 und zu 3 beschrnkt; denn sie hat nicht die Stellung einer streitgenssischen Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO erlangt. Die Rechtskraft der im Streit der Parteien erg e - henden Entscheidung erstreckt sich nmlich nicht auf das Rechtsverhltnis der Nebenintervenientin zur Klgerin (vgl. BGHZ 92, 275, 277). Damit ist es der Nebenintervenientin verwehrt, gegen den ausdrcklichen oder sich aus dem Gesamtverhalten ergebenden Widerspruch der untersttzten Partei Recht s - mittel einzulegen (BGHZ 49, 183, 188; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZR 235/92, NJW 1993, 2944, 2945). Der Beklagte zu 2 hat bereits dem Einspruch gegen das Versumnisurteil des Berufungsgerichts und damit der Fortfhrung des Verfahrens widersprochen. Dies bindet die Nebenintervenientin nach § 67 ZPO. - 9 - 2. Gleichwohl erwchst das Berufungsurteil auch hinsichtlich des B e - klagten zu 2 nicht in Rechtskraft. Denn mit ihrer Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises macht die Klgerin eine von den B e - klagten nur gemeinschaftlich erfllbare Verpflichtung geltend, so daû diese als materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO in Anspruch genommen werden (vgl. Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 292 fr den Fall von BGB-Gesell schaftern; MnchKomm-ZPO/Schilken 2. Aufl., § 62 Rdn. 33; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11). Dies hat zur Folge, daû eine wirksam zugunsten der brigen Beklagten eingelegte Revision auch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils gegen den Beklagten zu 2 hindert (Senat, BGHZ 131, 376, 382) und dieser zwar nicht als Rechtsmittelklger, wohl aber gemû § 62 ZPO als Partei am Revisionsverfahren beteiligt ist (Senat BGHZ 92, 351, 352 ff; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905). III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klgerin kann die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages nicht als Erfllung des Kaufvertrags (§ 433 Abs. 2 BGB) verla n - gen. a) Der von den Parteien unter Einbeziehung der Treuhandanstalt g e - schlossene Kaufvertrag vom 27. August 1992 bietet hierfr keine Grund lage. Der Vertrag wurde von der Klgerin, fr die im Beurkundungstermin vollmach t - - 10 - lose Vertreter aufgetreten waren, nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Der L i - quidator der Klgerin hat die Genehmigungserklrung ausdrcklich nur unter erheblichen Abweichungen erteilt und damit nach den fehlerfreien Feststellu n - gen des Berufungsgerichts dem ursprnglichen Kaufvertrag mit dem dort ve r - einbarten Inhalt endgltig seine Zustimmung verweigert (vgl. auch Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704). Ohne Zustimmung der Klgerin sollte dem Vertrag nach dem Willen der Beteiligten keine Wirksamkeit zukommen (zu dreiseitigen Investitionsvertrgen der Treuhandunternehmen vgl. Weimar, BB 1993, 378). b) Auch der unter Ausschluû der Treuhandanstalt unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 17. Dezember 1992 scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Denn die Beklagten sind von diesem Geschft am 4. Oktober 1995 wirksam zurckgetreten. Die Klgerin, die bei Abschluû des Kaufvertrags die Garantie zur bertragung des Eigentums an den verkauften Flchen bernommen hatte (Senat BGHZ 129, 103, 105), war weder bei Ve r - tragsschluû noch in der Folgezeit in der Lage, neben der Verschaffung des Eigentums an dem Flurstck 574/7 auch die geschuldete bereignung des Flurstcks 571/5 zu bewirken. Die sich damit aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. ergebende Rcktrittsbefugnis der Beklagten (vgl. Senat BGHZ 62, 119, 120; Urt. v. 10. Mrz 1972, V ZR 87/70, WM 1972, 656 ff; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; BGH, Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 253/96, NJW 1997, 3164, 3165) erstreckte sich auf den gesamten Vertrag, obwohl die Klgerin ihrer Verschaffungspflicht nur hinsichtlich einer 78 m² groûen Teilfl - che (Rest 3.036 m²) nicht nachgekommen war. Denn der Erwerb der Flchen bildete nach dem Willen der Vertragsparteien ein unteilbares, nur einheitlich rck abwickelbares Rechtsgeschft (vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1976, V ZR - 11 - 143/74, NJW 1976, 1931, 1932; BGH, Urt. v. 27. Juni 1990, VIII ZR 72/89, WM 1990, 2000, 2003). Der Senat kann diese, vom Berufungsgericht unterlassene, Auslegung der vertraglichen Erklrung selbst vornehmen, da weitere Festste l - lungen nicht in Betracht kommen (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705): Der Wille der Parteien, die Kaufsache bei Vertrag s - abschluû als unteilbar zu bewerten, ergibt sich aus Zustand und Lage des ve r - kauften Gesamtgrundstcks sowie aus dem Umstand, daû die Vertragsschli e - ûenden beiderseits davon ausgingen, Gegenstand des Geschfts sei ein ei n - heitliches Grundstck. Ein Rcktrittsrecht vom gesamten Vertrag war dem Beklagten auch nicht wegen der Bemhungen der Klgerin zur Ersatzbeschaffung verwehrt. Denn ohne die bereignung des Flurstcks 571/5 fehlt dem Grundstck im brigen eine rechtlich gesicherte Anbindung an das ffentliche Straûennetz, die fr dessen Nutzung von wesentlicher Bedeutung war (vgl. auch Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939 fr den Fall eines Gr a - bengrundstcks); der von der Klgerin abgeschlossene Pachtvertrag konnte dies nicht in gleicher Weise gewhrleisten. Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, der Klgerin Gelegenheit zur bereignung einer anderen Zufahrt s - flche zu geben, zumal der Abschluû eines solchen Ersatzgeschfts ungewiû war, wie sich auch bei den spter gescheiterten Vergleichsverhandlungen zeigte. c) Schlieûlich kommt auch die auf die Vergleichsbemhungen der Pa r - teien zurckzufhrende notarielle Vereinbarung vom 30. Mai 1996 als A n - spruchsgrundlage nicht in Frage. Dieser Vertrag sollte, wie das ursprngliche Geschft vom 27. August 1992, dreiseitig, nmlich unter Einbeziehung der - 12 - Treuhandanstalt (s. oben zu a), abgeschlossen werden. Die Treuhandanstalt hat die Genehmigung der Erklrungen, die fr sie ohne Vertretungsmacht a b - gegeben worden waren, versagt. 2. Die Klgerin kann die Freigabe des hinterlegten Betrags auch nicht als Wertersatz fr die Grundstcksbelastung im Zuge der Rckabwicklung des Kaufvertrags vom 17. Dezember 1992 verlangen. Die Beklagten, die den Rcktritt nicht zu vertreten haben, haften nach dem Grundgedanken des § 327 Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 53, 144, 148 ff; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 166/85, WM 1987, 47, 48) fr di e Rckgewhr der empfangenen Le i - stungen lediglich nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereich e - rung. Sie haben - Zug um Zug gegen die Erfllung der Rckgabepflichten der Klgerin aus §§ 327 Satz 1, 346 ff BGB a.F. (§ 348 BGB a.F.; zur Anwendung der Vorschrift bei unterschiedlichen Haftungsmaûstben vgl. MnchKomm- BGB/Janûen, 4. Aufl., § 348 Rdn. 1) - neben dem Besitz des Grundstcks und dem sonst durch die Leistung der Klgerin Erlangten auch die der Nebeninte r - venientin verschaffte Grundschuld herauszugeben. Denn deren Bestellung war in Erfllung des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags (§ 362 Abs. 2 BGB) durch die Klgerin erfolgt. Die Herausgabe hat nach § 812 BGB in Natur durch Aufhebung des Rechts oder durch dessen bertragung auf die Klgerin zu erfolgen. Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB, der Grundlage des Freigabeverlangens sein knnte, scheidet aus. a) Die Klgerin hat die Grundschuld zur Absicherung des von den B e - klagten aufgenommenen Kredits wirksam bestellt. Zwar steht nicht fest, ob die am 22. Juli 1995 erteilte Genehmigung nach der Grundstcksverkehrsordnung sich auch auf den Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1992 und das im G e - - 13 - nehmigungsbescheid nicht genannte Flurstck 571/5 erstreckt hat (zur eing e - schrnkten Genehmigungsbedrftigkeit bei Änderungsvertrgen vgl. Haegele/ Schner/Stber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 4230; Frenz, DtZ 1994, 56, Fn. 11). In diesen Fllen wre der Vertrag aber bis zur Erteilung einer uneing e - schrnkten Grundstcksverkehrsgenehmigung lediglich schwebend und nicht endgltig unwirksam gewesen. Dieser Schwebezustand bliebe jedoch ohne Einfluû auf die Gltigkeit der am 17. Dezember 1972 erteilten Belastungsvol l - macht (vgl. Haegele/Schner/Stber aaO Rdn. 4228; Wenzel, WE 1994, 1269, 1276; Limmer, ZNotP 1998, 353, 356). Denn die Parteien haben vereinbart, daû der Kaufpreis schon vor Erteilung der behrdlichen Genehmigung zu hi n - terlegen ist (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, NJW 1999, 1329 ff; Beschl. v. 27. Juli 1999, V ZR 340/98, NJW 1999, 3040) und haben damit den Beklagten die Befugnis eingerumt, das Grundstck unve r - zglich mit einem Grundpfandrecht zu belasten. b) Anders als in der vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsen t - scheidung (BGHZ 112, 376; ebenso BGHZ 140, 275, 277) ist Bereicherung s - gegenstand nicht das vom Kufer unbelastet erlangte Grundeigentum. Eige n - tmerin ist vielmehr die Klgerin geblieben. Von den Beklagten erlangt ist die Kreditsicherung, die durch die vor Eigentumsbergang bestellte Grundschuld bewirkt wurde (Senat BGHZ 145, 44, 50 f; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 6; Schuler NJW 1962, 2332). Dieses Bereicherungsobjekt ist im Unterschied zu den Fllen der Belastung eines nach § 812 ff BGB herausz u - gebenden Grundstcks noch unverndert vorhanden. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, ob an der fr jene Sachverhalte entwickelten Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach Herausgabe des belasteten Bereicherungsgegensta n - des in Natur und daneben Wertersatz in Hhe des Nominalbetrages des - 14 - Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Befreiung von der gesicherten Verbin d - lichkeit geschuldet wird. Allerdings fehlen den Beklagten nach Lage der Dinge die liquiden Mittel, das gesicherte Darlehen (vorzeitig) zu tilgen und damit ihrer Verpflichtung zur Lschung der Grundschuld nachzukommen. Dieser Umstand lst jedoch keinen Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB unter Befreiung von der primr geschuldeten Beseitigungspflicht aus, sondern ist nach § 818 Abs. 3 BGB zu beurteilen. Denn die Regelung des § 818 Abs. 2 BGB soll die Unmglichkeit der Herausgabe des Erlangten durch einen Wertersatzanspruch in Geld ausgleichen. Stehen aber der Rckgewhr des Bereicherungsgege n - standes nur finanzielle Grnde entgegen, dann kann diese Illiquiditt nicht durch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfllung wi e - derum entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es verbleibt damit bei dem al l - gemeinen - nur in den Fllen des § 818 Abs. 3 BGB durchbrochenen - Grun d - satz, daû jeder fr seine finanzielle Leistungsfhigkeit einzustehen hat (BGHZ 107, 92, 102). c) Andere Hinderungsgrnde stehen der Lschung der Grundschuld nicht entgegen. Die Nebenintervenientin betreibt zwar die Zwangsversteig e - rung in das Grundstck, zu dessen Zuschlag ist es aber noch nicht gekommen. Eine Herausgabe an die Klgerin ist mithin noch mglich (vgl. Kohler, Die gestrte Rckabwicklung gescheiterter Austauschvertrge, 1989, S. 651). Die Ablsung des Grundpfandrechts scheitert auch nicht daran, daû der Grundpfandglub i - ger zur vorzeitigen Freigabe der Sicherheit nicht oder nur gegen Stellung eines anderen Sicherungsmittels bereit ist. Die Nebenintervenientin hat das notle i - dend gewordene Darlehen vorzeitig zur Rckzahlung fllig gestellt. Es braucht daher nicht geklrt zu werden, ob vorbergehende Leistungshindernisse, die - 15 - mit der Tilgung der gesicherten Forderung wegfallen, der in § 818 Abs. 2 BGB geregelten (endgltigen) Unmglichkeit der Herausgabe des Bereicherung s - objekts gleichzustellen sind (im Grundsatz verneinend: Canaris, NJW 1991, 2513, 2514; Kohler, NJW 1991, 1999, 2000; Gursky, JR 1992, 95, 96; Reuter, JZ 1991, 872 ff; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 16 III, S. 565 f; Lwenstein, Bereicherungsrecht, 2. Aufl. S. 141; wohl auch Flume, G e - dchtnisschrift fr Knobbe-Keuk, 1997, S. 133; a.A. v. Caemmerer, Festschrift fr Lewald, 1953, S. 443, 452; Wollschlger, AcP 194, 408). d) In Fllen der vorliegenden Art verbietet sich das Festhalten des Gl u - bigers am Anspruch auf Herausgabe des Erlangten in Natur, also auf Aufh e - bung oder bertragung des dinglichen Rechts, auch nicht unter dem Gesicht s - punkt, daû seine Durchsetzung am Entreicherungseinwand des (redlichen und unverklagten) Schuldners scheiterte (§ 818 Abs. 3 BGB). Das durch die recht s - grundlos hingegebene Sicherheit erlangte Darlehenskapital stellt im Verhltnis des Kufers zu dem die Sicherheit erbringenden Verkufer einen ungerechtfe r - tigten Vermgensvorteil dar. Seine Verwendung zu dem Zwecke, den Darl e - hensrckzahlungsanspruch zu tilgen und dadurch den Rckbertragungs- oder Lschungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag mit dem Kreditgeber auszul - sen, bleibt im Rahmen der dem Kufer zugewachsenen Bereicherung. Hat das Darlehenskapital zu Zwecken des Kufers anderweit Verwendung gefunden, so stellt sich, wie auch sonst bei Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB, die Frage, ob sich die Bereicherung in dem eingetauschten Vermgenswert fortgesetzt hat (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095; Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740 f). Sie ist in den Regelfllen, in denen das Darlehenskapital zur Tilgung des Kaufpreises oder zu Investitionen auf das - 16 - Kaufgrundstck Verwendung gefunden hat, zu bejahen. Dies wird auch im Streitverhltnis der Parteien deutlich: Der bei dem Urkundsnotar zur Kaufpreistilgung hinterlegte Geldbetrag, der sich nach dem Vorbringen der Klgerin durch Verzinsung auf 1.050.000 DM erhht hat, steht zur Tilgung der gesicherten Forderung der N e - benintervenientin zur Verfgung. Aus dem Rckabwicklungsverhltnis knnen die Beklagten von der Klgerin die Freigabeerklrung gegenber dem Notar verlangen (§ 346 BGB a.F.). Soweit die Beklagten, wozu allerdings nhere Feststellungen fehlen, einen direkt an sie ausgezahlten Teil der Valuta en t - sprechend den im Vertrag vom 17. Dezember 1992 getroffenen Vereinbaru n - gen fr bauliche Investitionen auf dem berlassenen Grundstck verwendet haben, ist ihre Bereicherung in Hhe dieser, im inneren Zusammenhang mit der dinglichen Absicherung erfolgten, Verwendung gemindert (vgl. auch Senat BGHZ 137, 314, 317; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 302/98, WM 2000, 1064, 1067). Reicht die den Beklagten nach Abzug des Investitionsaufwandes verbleibende Bereicherung, zu der auch aus dem Grundstck gezogene Nu t - zungen und Folgevorteile des Bodenkredits (etwa Zinsabschlge gegenber anderen Kreditformen) zhlen, zur Tilgung der Ansprche der Nebeninterven i - entin nicht aus, so sind sie berechtigt, die Ablsung des Grundpfandrechts von der Erstattung der Verwendungen (§§ 327 Satz 1, 347 Satz 2 BGB a.F., §§ 994 ff BGB) abhngig zu machen. Sollten sie trotz einer bei ihnen noch vorhand e - nen Bereicherung und unbeschadet der gegen die Klgerin realisierbaren Ve r - wendungsersatzforderungen zur vollstndigen Tilgung des Darlehens mangels liquider Mittel auûerstande sein, sind sie verpflichtet, einen Ersatzkredit zu b e - schaffen und die hierbei anfallenden zustzlichen Kosten (hhere Zinsen, B e - arbeitungsgebhren u..) bis zu ihrer Bereicherung selbst zu tragen. Denn i n - - 17 - soweit tasten sie nicht ihr eigenes Vermgen an (vgl. auch Reuter, JZ 1991, 873, 874; a.A. wohl Kohler, aaO, S. 654). Sofern die Kosten fr eine solche Umschuldung die Bereicherung der Beklagten bersteigen sollten, kann die Klgerin die Ablsung des Grundpfandrechts nur gegen Erstattung des Meh r - betrags verlangen (vgl. Kohler NJW 1991, 2001; ferner Reuter, Festschrift fr Gernhuber, 1993, S. 2381; Lwenstein aaO S. 142; a.A. Flume aaO S. 133). In vollem Umfang selbst aufzubringen haben die Beklagten jedoch die Aufwe n - dungen, die zum Ausgleich des der Nebenintervenientin entstandenen Verz - gerungs- oder Nichterfllungsschadens erforderlich sind. Diese Verbindlic h - keiten sind nmlich allein der Risikosphre der Beklagten zuzurechnen und deshalb nicht nach § 818 Abs. 3 BGB abzugsfhig (vgl. Senat BGHZ 116, 251, 256 m.w.N.; Urt. v. 6. Dezember 1993, V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589, 590). 3. Der von der Klgerin hilfsweise verfolgte Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des am 27. August 1992 geschlossenen Kaufvertrags ist unb e - grndet. Bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags verlangt die Klgerin die Feststellung, daû sich der Kaufvertrag, in der Fassung vom 17. Dezember 1992, nicht infolge Rcktritts oder der hilfsweise erklrten Anfechtung in ein - 18 - Rckabwicklungsverhltnis umgewandelt hat. Da die Beklagten jedoch wirksam vom Kaufvertrag zurckgetreten sind, knnen aus dem Vertrag keine Erf l - lungspflichten mehr hergeleitet werden. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
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