BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 396/03 Verk374ndet am: 11. Januar 2006 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 242 Cd, 273; HGB 247 84 Ein Mineral366lunternehmen handelt rechtsmissbr344uchlich, wenn es die Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen unter Berufung auf ein Zur374ckbehaltungsrecht we-gen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber einstellt, diesen aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, festh344lt und ihm dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unm366glich macht. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 2003 ge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagten schlossen im November 1996/Januar 1997 mit der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden nur: Kl344gerin) einen Tankstel-lenvertrag, nach dessen Bestimmungen ihnen als Handelsvertretern der Ver-trieb der Erzeugnisse der Kl344gerin in deren Namen und f374r deren Rechnung oblag. Der Vertrag sieht in Nr. 11 eine Laufzeit von zehn Jahren vor, die von der Kl344gerin mittels einer Option um zweimal f374nf Jahre verl344ngert werden kann. 1 - 3 - Die Beklagten vermieteten der Kl344gerin zugleich das im Eigentum der Beklag-ten zu 2 stehende Betriebsgrundst374ck und die darauf errichtete Tankstelle. Der Vertrieb von Konkurrenzprodukten ist den Beklagten nach Nr. 10 des Vertrages verboten. 2 Gegen Ende des Jahres 2000 kam es zu Abrechnungsdifferenzen zwi-schen den Parteien, die nicht bereinigt wurden. Die Kl344gerin forderte mit Schreiben vom 30. November 2001 Zahlung eines von ihr errechneten Fehlbe-trages von 101.926,44 DM bis zum 5. Dezember 2001 und drohte den Beklag-ten die fristlose K374ndigung des Tankstellenvertrages an. Am 12. Dezember 2001 stellte sie die Kraftstoffbelieferung der von den Beklagten betriebenen Tankstelle ein. Die Beklagten verlangten unter der Androhung, den Vertrag ih-rerseits fristlos zu k374ndigen, die unverz374gliche Wiederaufnahme der Belieferung und erkl344rten, nachdem weitere Lieferungen ausgeblieben waren, am 13. Dezember 2001 die fristlose K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses. Sie ver-treiben seither Kraft- und Schmierstoffe anderer Lieferanten. Die Kl344gerin hat daraufhin Klage auf Feststellung des Fortbestands des Tankstellenvertrages, auf Unterlassung des Bezugs, der Lagerung und des Ver-triebs fremder Kraft- und Schmierstoffe sowie - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft 374ber die seit 20. Dezember 2001 auf dem Tankstellengrundst374ck ver-kauften Kraft- und Schmierstoffe erhoben. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Oberlandesgericht die Auskunftsklage abgewiesen; die weiter-gehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin tritt dem entgegen und wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die Abweisung der Auskunftsklage. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde : 5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Kl344ge-rin ist dagegen unbegr374ndet. I. 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Tankstellenvertrag der Parteien sei wirksam. Er versto337e weder ge-gen europ344isches noch gegen nationales Kartellrecht. Auch die AGB-rechtlichen Einw344nde der Beklagten gegen die Vertragsdauer seien nicht be-gr374ndet. Die zehnj344hrige Grundlaufzeit des Vertrages, auf die allein es f374r das Feststellungsbegehren ankomme, sei unbedenklich. Die vertragliche Regelung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei Bierbezugsverpflichtungen eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ver-einbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht unangemessen sei. Diese Rechtspre-chung sei auf Tankstellenvertr344ge 374bertragbar. Im vorliegenden Fall m374sse da-zu noch ber374cksichtigt werden, dass die Beklagten ein erhebliches Eigeninte-resse an einer l344ngerfristigen Vermietung der Tankstelle mit sicheren Mietein-nahmen gehabt h344tten. 7 Durch die fristlose K374ndigung der Beklagten sei das Vertragsverh344ltnis nicht beendet worden, da es an einem wichtigen Grund zur au337erordentlichen K374ndigung fehle. Die Einstellung weiterer Lieferungen durch die Kl344gerin im Dezember 2001 stelle keinen K374ndigungsgrund dar, da die Kl344gerin sich wegen einer Forderung in H366he von mindestens 55.335,01 DM auf ein Zur374ckbehal-tungsrecht nach 247 273 BGB berufen k366nne. Auf das von den Beklagten bean-standete Unterbleiben einer geordneten Provisionsabrechnung k366nne eine au- 8 - 5 - 337erordentliche K374ndigung ebenfalls nicht gest374tzt werden, weil es dazu einer erfolglosen Abmahnung bedurft h344tte, zu der nichts vorgetragen sei. Da der Tankstellenvertrag somit fortbestehe, sei auch der Unterlassungsantrag be-gr374ndet. 9 Das Auskunftsbegehren sei dagegen abzuweisen, weil schon jetzt fest-stehe, dass ein Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns oder auf Herausgabe des von den Beklagten erzielten Gewinns, zu dessen Vorbereitung die Auskunft dienen solle, dem Grunde nach nicht bestehe. F374r einen Schadensersatzanspruch fehle es wegen des von der Kl344gerin aus freien St374cken verh344ngten Lieferstopps an der erforderlichen ad344quaten Kausalit344t der Vertragsverletzung durch die Beklagten f374r den Gewinnentgang. Ein Berei-cherungsanspruch auf Herausgabe des von den Beklagten aus der Ver344u337e-rung fremder Kraft- und Schmierstoffe erzielten Gewinns scheitere daran, dass dieser nicht auf Kosten der Kl344gerin erzielt worden sei. II. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht der Klage stattgege-ben hat, greift die Revision der Beklagten mit Erfolg an. 10 1. Schon die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der zehnj344hrigen Grundlaufzeit des Tankstellenvertrages sind nicht unbedenklich, soweit das Berufungsgericht sich f374r seine Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats meint berufen zu k366nnen. Es trifft zwar zu, dass der Senat in der vom Berufungsgericht angef374hrten Entscheidung BGHZ 147, 279 ausgesprochen hat, dass eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verein-barte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von zehn Jahren den Gastwirt je-denfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt. Daran wird festgehal-ten. Das Berufungsgericht hat aber 374bersehen, dass der Regelfall einer langj344h- 11 - 6 - rigen Bierbezugsbindung dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Gastwirt im Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelm344337ig ein Dar-lehen in erheblicher H366he - in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um 150.000 DM - zur Verf374gung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortf374h-rung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getr344nkebe-zug amortisiert wird (BGHZ aaO S. 283). Dass die Kl344gerin in vergleichbarem Umfang in den Vertrag oder in die der Beklagten zu 2 geh366rende Tankstelle investiert hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon h344ngt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Angemessenheit langfristiger Bezugsbindungen in Tankstellenvertr344gen ab (BGHZ 143, 103, 116). 2. Die Frage, welche Folgerungen sich daraus f374r den Fall ergeben w374r-den, dass die Laufzeitregelung in Nr. 11 des Tankstellenvertrages als Allgemei-ne Gesch344ftsbedingung anzusehen sein sollte, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, bedarf indessen keiner weiteren Er366rterung; denn der Tankstel-lenvertrag der Parteien ist jedenfalls durch die au337erordentliche K374ndigung der Beklagten vom 13. Dezember 2001 beendet worden. Die von der Kl344gerin am 12. Dezember 2001 verh344ngte Liefersperre ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als wichtiger Grund zur au337erordentlichen K374ndigung gem344337 247 89a Abs. 1 HGB anzusehen. 12 a) Ein wichtiger Grund zur au337erordentlichen K374ndigung im Sinne des 247 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur K374ndi-gung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche K374ndigung beendet werden k366nnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein f374r Dauerschuld- 13 - 7 - verh344ltnisse jetzt 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Fortsetzung des Vertragsver-h344ltnisses ist f374r die Beklagten dadurch unzumutbar geworden, dass die Kl344ge-rin am 12. Dezember 2001 die Belieferung der von ihnen betriebenen Tankstel-le eingestellt, die Beklagten aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Kon-kurrenzprodukte zu vertreiben, festgehalten und ihnen dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unm366glich gemacht hat. Eine derartige Knebelung des Vertragspartners, die 374ber kurz oder lang zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz f374hren muss, ist auch dann rechtsmissbr344uchlich, wenn, wie es nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hier der Fall ist, gegen ihn eine Forderung besteht, derentwegen grund-s344tzlich ein Zur374ckbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (ebenso OLG N374rnberg NJW 1972, 2270, 2271). b) Dem l344sst sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegenhalten, die Kl344gerin h344tte sich nicht darauf verweisen lassen m374ssen, den Vertrag zu k374ndigen, anstatt von ihrem Zur374ckbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, weil dadurch ihre Anspr374che aus dem Tankstellenvertrag f374r die Zukunft erloschen w344ren und die Beklagten sich auf diese Weise durch ihr vertragswidriges Verhalten aus der vertraglichen Bindung h344tten l366sen k366n-nen. Denn die Kl344gerin h344tte ihren Zahlungsanspruch einklagen k366nnen, ohne auf ihre vertraglichen Rechte f374r die Zukunft verzichten zu m374ssen, und sie h344t-te zudem, wie von den Beklagten angeboten, die weitere Belieferung der von den Beklagten betriebenen Tankstelle von t344glicher Barzahlung und von der Erh366hung der von den Beklagten gestellten Bankb374rgschaft abh344ngig machen k366nnen. Dass diese Ma337nahmen f374r die Beklagten weit weniger belastend ge-wesen w344ren als die Einstellung der Belieferung bei gleichzeitiger Aufrechter-haltung des Konkurrenzverbots, zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. 14 - 8 - c) Die Revisionserwiderung bringt schlie337lich vor, die Beklagten h344tten, um weiter beliefert zu werden, nur ihre Verpflichtung aus dem Vertrag zu erf374l-len brauchen; sofern sie dazu wegen Unterschlagung der vereinnahmten Be-tr344ge nicht in der Lage gewesen seien, k366nne dies nicht dazu f374hren, dass die Kl344gerin von den ihr f374r diesen Fall vom Gesetz einger344umten Rechten keinen Gebrauch machen d374rfte, unter denen die Aus374bung des Zur374ckbehaltungs-rechts nach 247 273 BGB noch ein verh344ltnism344337ig mildes Mittel sei. Mit diesen Erw344gungen ist das Vorgehen der Kl344gerin nicht zu rechtfertigen. Ob und in welcher H366he die Kl344gerin von den Beklagten im Dezember 2001 unter Ver-rechnung gegenseitiger Forderungen Zahlung beanspruchen konnte, war zu diesem Zeitpunkt und ist dar374ber hinaus auch weiterhin streitig. Selbst wenn ihr Zahlungsverlangen in der vom Berufungsgericht errechneten H366he von rund 55.000 DM berechtigt war, durfte die Kl344gerin zur Durchsetzung dieser Forde-rung nicht ein Mittel einsetzen, das die Beklagten f374r den nicht unwahrscheinli-chen Fall, dass sie den Betrag binnen der von der Kl344gerin gew344hrten kurzen Frist nicht w374rden aufbringen k366nnen, der Gefahr der Vernichtung ihrer wirt-schaftlichen Existenz aussetzte. 15 3. Eine Abmahnung, die einer au337erordentlichen K374ndigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelm344-337ig vorauszugehen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 226 VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 unter III 2), haben die Beklagten der Kl344gerin gegen374ber am 12. Dezember 2001 ausgesprochen. In Anbetracht der v366lligen Abh344ngig-keit ihres Tankstellenbetriebs von der weiteren Belieferung durch die Kl344gerin war den Beklagten ein Zuwarten 374ber den 13. Dezember 2001 hinaus nicht zu-zumuten. 16 4. Da nach alledem der Tankstellenvertrag der Parteien durch die fristlo-se K374ndigung der Beklagten vom 13. Dezember 2001 beendet worden ist, er- 17 - 9 - weisen sich sowohl der Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Vertrages als auch der Antrag auf Unterlassung des Bezugs, der Lagerung und des Ver-triebs von Kraftstoffen und Mineral366len anderer Lieferanten als unbegr374ndet. III. 18 Dem entsprechend muss auch die Anschlussrevision der Kl344gerin erfolg-los bleiben, ohne dass es eines Eingehens auf die von der Anschlussrevision bek344mpfte Auffassung des Berufungsgerichts bedarf, f374r den Gewinnentgang der Kl344gerin sei das - vermeintlich - vertragswidrige Verhalten der Beklagten nicht kausal. IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat insoweit abschlie337end in der Sache (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist auch hinsichtlich 19 - 10 - des Feststellungs- und des Unterlassungsantrags abzuweisen. Die Anschluss-revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet und daher zur374ckzuweisen (247 561 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Wiechers Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 10 O 12/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2003 - 6 U 119/03 -
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