BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 396/12 vom 24. Oktober 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. O ktober 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Rechts - oder sonstige Verfahrensfehler, d ie eine Zulassung der Revision gebieten könnten, sind ersichtlich nicht gegeben. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsg e- richt, dem neuen und erst nach Ablauf der Berufungsbegrü n- dungsfrist gebrachten Vortrag des Klägers nicht n achgegangen ist, Messung en des Kopfumfanges seien fehlerhaft unterblieben und seiner Mutter seien im Kreißsaal Medikamente verabreicht worden, die sie nicht vertragen habe. Auch die erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Rüge einer fehlenden Aufklärung über die Alternative einer sectio war verspätet, nac h- dem in erster Instanz die Klage ausschließlich auf Behandlung s- fehler gestützt worden ist. Zwischen den Ansprüchen wegen unz u- reichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung derg e- stalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den H aftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gel a- gerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Pers o- - 3 - nen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsich t- lich des Versc huldens gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 5. D e- zember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 und vom 4. N o- vember 1975 - VI ZR 226/73 , VersR 1976, 293, 294). Es handelt sich dabei jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der vom Ber u- fungsgericht mit Recht nic ht mehr berücksichtigt worden ist (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO). Die beantragte Prozesskostenhilfe kann danach nicht bewilligt werden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: L G Heidelberg, Entscheidung vom 0 1.07.2011 - 4 O 154/09 - OLG Ka rlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2012 - 7 U 128/11 -
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