BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 396/13 Verkündet am: 20. Mai 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15, § 22 Ein Re chtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeic h- nisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ih m für seinen Mandanten ge l- tend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der VI. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter in Diederichsen , de n Richter Stöhr , d ie Richter in von Pentz und den Richter Offe n- loch für Recht erkannt: Die Revision der K lägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. August 2013 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Schäden die Beklagten unstreitig aufzukommen haben, beauftra gte die Klägerin im Februar 2012 ihren späteren Prozessbevollmächtigten damit, im Hinblick auf den ihr entstandenen Fah r- zeugschaden, ihre Gutachter - , Mietwagen - , Ummeldungs - und Abschleppko s- ten sowie die allgemeine Kostenpauschale Schadensersatzansprüche i n Höhe von insgesamt über den jetzigen Beklagten außergerichtlich geltend zu machen . Auf d ie anwaltliche Aufforderung, den Schaden zu reguli e- ren, erbrachte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer Z ahlungen in Höhe von insgesamt 5.702,4 an außergericht - liche n Rechtsverfolgungskosten , wobei sie der Abrechnung eine 1,3 - Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5 . zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zugrunde legte . 1 - 3 - Nachdem die Bekla gte zu 3 weitere Zahlungen abgelehnt hatte, erteilte die Klägerin ihrem Rechtsanwalt Auftrag zur Klage, mit der sie gegen die B e- weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i n Höhe von 359, 5 nämlich eine 1,3 - zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, geltend machte. Nach Zuste l- lung der Klage erfüllte die Beklagte zu 3 die Hauptforderung der Beklagten voll. Auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten b e- zah l te sie weitere , wobe i sie ihrer Berechnung eine 1,3 - Geschäftsge - und Umsatzsteuer zugrunde legte und von d en so ermittelten Kosten in Höhe Die nebst Zinsen sind - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin vert ritt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 ( VersR 1968, 1145 ff. ) d ie Auffassung, der vorprozessual erledigte Teil der ursprünglichen Forderung einerseits und der übrige Teil der Forderung andererseits seien gebührenrechtlich auch im Hi n- blick auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr gesondert zu betrachten, so dass die diesbezüglichen Kosten nicht einmal aus einem Gesamtgegenstand s- gesondert einmal aus einem ( Teil - )W ert von 5 . und zusätzlich aus einem ( Teil - )W ert von 3 . seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklag ten hat sie das Land gericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelass e- 2 3 4 - 4 - nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht h at im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin st e- he ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu, weil es an ein em entsprechende n gegen sie gerichtete n Honoraranspruch ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten fehle. Dieser könne die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnis ses (VV, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsve r- gütungsgesetz [RVG]) nicht einmal aus einem Teilwer t und ein weiteres Mal aus einem Teilwert von 3.019, verlangen , da es sich um eine einheitliche Angelege n- heit im gebührenrechtlichen Sinne handle. Daran habe auch der später bezü g- Klag e auftrag nichts geändert. Das Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 (VI ZR 159/ 6 7 , VersR 1968, 1145 ff. ) stehe dem nicht entgegen. II . Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zutre f- fend kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin kein A n- spruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten z u- steht. 5 6 7 - 5 - 1. Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde g e- legt hat (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 6; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; jeweils mwN). 2. Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersat zanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspr e- chung zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend g e- machten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkr e- te anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 19 . Oktober 201 0 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 15; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, VersR 2011, 771 Rn. 14; jeweils mwN). b) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskos ten im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht entstanden sind. Auf der Grund - 8 9 10 - 6 - lage der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Gebührentabelle belaufen sich die der Klägerin durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmäc h- tigten entstandenen aus 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV - und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV sowie Umsatzsteuer zusa m- men. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten zu 3 bereits erstattet . c) Unzutreffend ist die A uffassung der Revision, durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten seien nicht 1,3 Gebühren aus einem Umsatzsteuer, angefallen. aa) Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus ei nem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt insbesond e- re im Hinblick auf de n degres siven Verlauf der Gebührentabelle regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren Teilwerten berechnet we r- den, hängt - wie sich aus §§ 15, 22 RVG ergibt - davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheiten im gebü h- renrechtlichen Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (Senat s - u rteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/1 0 , VersR 2012, 331 Rn. 9; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 186/11, NJW 2013, 1610 Rn. 19; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, MDR 1984, 561). Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der ges amten Schadensersatzansprüche ie Unfallverursacher und die hinter ih nen stehende Haftpflichtv ersicherung. 11 12 - 7 - Durch die weiteren Geschehensabläufe hat sich hieran nichts geändert. Die maßgebliche Einheitlichkeit de s Auftrags wird nicht dadurch in Frage g e- stellt, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendm a- chung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn a uch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit wird vom Rechtsanwalt au f- grund des ursprünglichen Auftrags geschuldet. Ebenso wenig führt der U m- stand, dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich des vorgerichtlich nicht ausgeglich e- n en Teils der For derung schließlich auch Klag e auftrag erteilt wird, dazu, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit insoweit nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst wäre. b b) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich d er E ntscheidung des erkennend en Senats vom 1. Oktober 1968 (VI ZR 159/67, VersR 196 8 , 1145 ff. ) Gegenteiliges nicht entnehmen . Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit auch im Geltungsbereich des R echtsanwaltsvergütungsgese t- zes Raum für eine Anwendung der in der genannten Entscheidun g für den Ge l- tungsbereich der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) aufgestel l- ten Grund sätze besteht. Denn die Aussage, eine bereits aus einem einheitl i- chen Gegenstandswert entstandene Geschäftsgebühr sei im Falle eines spät e- ren, nur einen Teil der Forderung betreffenden Klageauftrags rückwirkend d a- hingehend neu zu berechnen, dass statt einer Geschäftsgebühr aus dem G e- samtstreitwert zwei getrennte Geschäftsgebühren aus den jeweiligen Teilstrei t- werten entstehen, lässt sich dieser Entscheidung nicht en tnehmen. Sie befasst sich vielmehr allein mit der Höhe der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO aF bezüglich des nicht vom Klageauftrag erfassten Teils der Forderung sowie mit der Höhe der für den anderen Teil der Forderung angefallenen G e- bühren nach § 31 BRAGO aF . Eine Aussage zur Berechnung der nach § 118 Abs. 1 BRAGO aF auch für den später vom Klageauftrag erfassten Teil der 13 14 - 8 - Forderung entstandenen, nach § 118 Abs. 2 BRAGO aF aber auf die Gebühren nach § 31 BRAGO aF anzurechnenden Gebühren enthält sie demgegenüber nicht. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 07.11.2012 - 85 C 95/12 - LG Mainz, Entscheidung vom 14.08.2013 - 3 S 192/12 -
Full & Egal Universal Law Academy