ECLI:DE:BGH:2018:100418UVIZR396.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 396/16 Verkündet am: 10. April 2018 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12; BGB § 823 Ah, § 824; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 a) Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichte r- stattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingeno m- menen und verständigen Durchsc hnittsrezipienten hat. Dabei ist unter B e- rücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner B e- deutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochen e Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde oder - einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Info r- mationsträgers. b) Die Verbreitung nicht ge nehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- betrieb dar. c) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. - 2 - d) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichtersta t- tung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlic hkeit und ihres Rechts auf Meinungsfre i- heit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der b e- anstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. e) Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizieren de die I n- formationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch l e- diglich Nutzen gezogen hat. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - OLG Hamburg LG Hambu rg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkan nt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivi l- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Ha m- burg vom 13. Dezember 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die K osten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der Verbreitung von Film aufnahmen in Anspruch. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf tung, zu der sich elf ökologisch arbeitende Betriebe, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben, zusammengeschlossen haben. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Ve r- marktung der von den Betrieben erzeugten Produkte als Bio - Produkte. In den Nächten vom 1 1./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang der "Tierschutzakti vist" 1 2 - 4 - F . , der Vorstandsvorsitzende ein er Tierschutzorganisation, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Den Aufnahmen ist zu entnehmen, dass sie zur Nachtzeit erstellt wurden. Herr F . überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" und am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung "FAKT" u nter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" a usstrahlte. In der Sendung vom 3. September 2012 wurde unter voller Namensnennung u.a. wie folgt berichtet: " Bio ist heute ein Milliardengeschäft. Die Angebote sind allgegenwärtig. Mit dem Einstieg der Discounter und Supermärkte wurde vieles billiger. Aber dieses neue Bio ist anders als das ursprüngliche. Es hat Schattenseiten. Der Boom und seine Folgen. Unterwegs mit versteckter Kamera im Supermarkt. Bio - Lebensmittel gibt es i n- zwischen über all günstig zu kaufen. Das Angebot ist vielfältig: Obst, Gemüse, Eier und Fleischwaren. Doch oft steht hinter diesen Bio - Produkten erschreckende Tierhaltung und hat bei einem D iscounter als Qualitätsmanager gearbeitet. Er kennt die Branche und weiß, wie es in den Betrieben zugeht. Als er merkt, dass das Bio - Business mit seinen Grundsätzen nicht im Einklang steht, schmeißt er hin. In einem Buch hat er mit dem Verhalten der Lebens mittelkonzerne im Bio - Bereich abgerechnet. Seine Posit i on - der Einstieg der großen Discounter und Supermärkte hat ein neues Bio gescha f fen, das mit den ursprünglichen Idealen der Bio - Pioniere nicht mehr viel gemein hat. ' Man muss natürlich klar sehen, das s der Einstieg der großen Lebensmittelko n- zerne auch dazu geführt hat, dass Bio heute in aller Munde ist, das heißt Bio ist ein Begriff, natürlich auch ein großer Marketing - Begriff und auf der anderen Seite hat der Einstieg der großen Konzerne eben auch zu einer Veränderung der Bedingungen in der ökologischen Landwirtschaft geführt. Dieser Zwang des Wachsens und Weichens, - 5 - dieser Druck auf die Bauern, immer größer zu werden, immer größere Mengen zu mö g lichst geringen Preisen bereitstellen zu müssen, also alle s, was Sie aus der ko n- ventionellen Landwirtschaft kennen, wirkt jetzt auch im Bio - Bereich. ' Doch Bio boomt inzwischen weiter. Immer neue Tieranlagen werden aus dem Boden gestampft. Am Ortsrand von G . tief in Mecklenburg - Vorpommern, sollen Eier produziert werden. Doch in der 100 - Seelen - Gemeinde formiert sich Widerstand. Hier sind Gegner der Anlage auf dem Weg zum künftigen Standort. Einige hatten anfangs gar nichts einzuwenden, weil sie selbst Bio - Anhänger sind. Als der Antragsteller in se i- ner öffentlichen Sitzung seine Pläne vorstellt, wächst der Protest. Vor allem wegen der geplanten Dimensionen. ' Wenn ich jetzt sehe, dass hier knappe 15.000 Hühner auf dieser begrenzten Fläche gehalten werden, dann ist das für mich irgendwo eine richtige Mogelpackung. Da s ist für mich eigentlich immer noch unfassbar. Es wird uns Massentierhaltung als Glück verkauft. ' ' Das hat hier nichts mehr mit dem Bild ehemaliger Landwirtschaft zu tun, das sind Hochsicherheitstrakte und die wissen auch warum sie da niemanden mehr hinei n- lassen. ' Der Streit in der ländlichen Idylle ist voll entbrannt. Gut 2/3 der Bewohner von G . haben eine Erklärung gegen die Anlage unterzeichnet. Sie legen sich mit einem starken Gegner an, der Erzeugergemeinschaft F . , gegründet 2003, Geschäftsführer F . B . Der Mann kommt aus der konventionellen Hühnerbranche. Nun herrscht er über ein Imperium von inzwischen 300.000 Bio - Legehennen. Immer neue Stallanlagen sind in Planung. Auf zu seinem Firmensitz, wir hatten F . B . telefonisch um einen Termin geb e- ten, doch h atte er nicht reagiert. Als wir spontan anfragen, erklärt er sich zum Interview bereit und stellt zunächst klar, über welche Produktionsmengen wir bei der Erzeuge r- gemeinschaft sprechen. ' Da gehen Tagesmengen von 120.000 Eiern an ein Zentrallager. Das kann eine Farm, die 1.000 oder 5.000 Hühner hat, überhaupt nicht realisieren. ' - 6 - Die Erzeugergemeinschaft F . deckt bis zu 15 % der gesamten Bio - Eierproduktion in Deutschland ab. Diese Eier kann man unter anderem bei REWE und Edeka oder von Alnatura kaufen. Früher gab es sie bei Aldi. Vor allem bei den großen also. ' Der Lieferant muss gewährleisten, dass er ein Qualitätskonzept hat, damit mit unserer Handelsmarke, ob sie jetzt Alnatura, ob sie Biokost oder ob sie REWE Bio heißt, ist egal. Da muss eine Sicherheit hi nter stecken, dass unsere Marke bestehen bleibt, dass sie von keinem Skandal betroffen wird. ' Doch wie werden so viele Bio - Eier produziert? Der Blick hinter die Kulissen der Legehennenhaltung zeigt die Zustände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der E r- zeu gergemeinschaft. Viele Tiere sind in einem bemitleidenswerten Zustand. Ein Elend, das man gemeinhin der konventionellen Massentierhaltung zuschreibt. Die Massenw a- re Bio scheint auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen. ' Das ist ja katastrophal und die sch einen ja länger da zu liegen als gerade eben gestorben oder so. ' ' Ne, guck Dir mal die lebendigen an, die lebenden an, das ist ja oh ' ' Ist das Bio? ' ' Das ist Bio. ' 'Das ist Bio - Haltung?' Zurück auf dem Gutshof des Geschäftsführ ers der Erzeugergemeinschaft F . , F . B. Er versucht, die Aufnahmen zu analysieren. ' Ich sehe hier Hühner, die vom Hintern her nicht gut befiedert sind. Aber ich sehe auch nur einen Ausschnitt an Hühner n , also ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen. ' Luftlinie ca. 500 m entfernt vor vier Monaten. Hier sieht man das GPS - Signal der Tierschützer. Es zeigt deren Standort an einem der Ställe der Erzeugergemei n- schaft. Und die Aufnahmen sind auch aus dieser Anlage, F . B . hat sie gerade gesehen. Wie war das n ochmal? ' Also ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen. ' ' Definitiv? ' ' Ja und wir können in die Ställe gehen, können uns das angucken, das werden Sie da nicht fi n- den. ' - 7 - ... Wohl gemerk t, wir gehen wieder durch einen Bio - Betrieb. Insgesamt fast 20.000 Hühner leben hier. Sie sind in Einheiten von 3.000 Tieren unterteilt, nur g e- trennt durch Türen. Hier wird es unzweifelhaft klar, Bio ist inzwischen Massenware. ... Zurück in der anderen Bio - Welt. Gegen 7.00 Uhr morgens kommen die H . - Landhühner aus ihren mobilen Ställen. Die Hühner stammen von zwei Rassen ab, die seit fünf Jahrzehnten nicht mehr professionell gezüchtet wurden. Damit hat K.S. wieder ein Huhn, das beides kann. Die Hennen legen Eier, die Hähne setzen Fleisch an und sie überleben. Ein solches Ei kostet satte 60 Cent. Das Kilo Huhn fast 18 So stehen sich zwei Bio - Welten gegenüber. Hie r die I deale der Bio - Pioniere, dort das neue Bio - Business und das ist in der Regel bi llig. ' Das arbeitet nach dem industriellen Prinzip, nach dem Pri n- zip R ationalisieren möglichst billig. Das ist so in den Köpfen der Industrie und des Handels einfach drin, die können gar nicht anders. Das hat dazu geführt, dass es gr ö- ßere Strukturen gibt, auch in Bio, sei es in Deutschland, sei es im Ausland, die eben dann auch in der Lage sind, solche Mengen zur Verfügung zu stellen, eine bundesweit tätige Handelsgruppe zu beliefern. Da hat sich dann Groß - Bio entwickelt. ' Dieses neue Billig - Bio hat Schatte nseiten. Dahinter steht offenbar häufig nicht artgerechte Tierha l- tung. Gute Lebensmittel werden in Deutschland entsorgt, während in anderen Ländern die Ressourcen dauerhaft verschwendet werden und trotzdem verstößt das, was wir gefunden haben, erst einmal nicht gegen die EU - Bio - Richtlinien. Doch klar ist, wer das nicht will, muss tiefer in die Tasche greifen, denn Qualität und Ethik haben ihren Preis." In der Sendung vom 18. September 2012 wird unter voller Namensne n- nung u.a. wie folgt berichtet: "Wir ha tten F. B. , den Geschäftsführer der Erzeugergemeinschaft F . , auch mit Bildern aus seinem Stall konfrontiert. F. B. , Erzeugergemeinschaft F . : ' Ich sehe hier Hühner, die vom Hintern her nicht gut b efiedert sind. Aber ich sehe auch nur einen Ausschnitt an Hüh nern. Also, ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen. ' 3 - 8 - Doch auch hier ist die Beleglage unzweifelhaft: Die GPS - Angaben passen ei n- deutig zur Anlage von F. B. und die Aufnahmen stammen aus dem Mai dieses Jahres. Die Bio - Eier und das Bio - Schweinefleisch bekommt der Kunde vor allem im Discounter oder im Supermarkt - bei Edeka, REWE und Co. Zertifiziert sind diese Pr o- dukte auch, vom Verband Biopark, in dem sowohl der Schweinehalter R . S . als auch die Erzeugergemeinschaft Mitglied sind. In einer Stellungnah me von Biopark zu uns e- rem Film steht kein Wort darüber, ob die Bilder mit ihren Richtlinien einer artgerechten Tierhaltung übereinstimmen. Zu den Aufnahmen aus der Legehennenhaltung heißt es gar, dass die gezeigten Bilder mindestens zwei Jahre alt seien od er gar nicht zu dem Betrieb gehörten. Wir fragen den Biopark - Geschäftsführer G . M . , wie der Verband zu einer solchen Behauptung kommt. G . M . , Biopark: ' Das weiß ich von meinem Nachbarn. Weil genau im Oktober 2010 diese Bilder gemacht wurden. ' Das stimmt n icht. Hier dokumentieren die Tierschützer die Lokalzeitung an e i- nem Tag der Aufnahmen - Mai 2012. Und danach folgt ungeschnitten der Gang in den Stall, aus dem die Aufnahmen stammen. Doch das interessiert G . M . offenbar gar nicht, denn er will sich mit den Vorwürfen grundsätzlich nicht befassen - mit einer sku r- rilen Begründung: G . M. , Biopark: ' Diese extremen Bilder sind nicht aktuell. Aktuell ist für mich die letzten drei W o- chen. ' ... Eine Aussage, die nicht dafür spricht, dass dieser Verband die Vorwürfe aufkl ä- ren will. Landwirtschaftsminister T. B . betont uns gegenüber, dass er genau das vorhat und notfalls hart durchgreifen wird. Doch auch er hat bisher vor allem die Argumente der kritisierten Tierhalter und des Verbandes Biopark übernommen. - 9 - T . B . , Land wirtschaftsminister Mecklenburg - Vorpommern: Frage: ' Der Verband hat in einer Stellungnahme behauptet, dass wir bei den Legehennen zwei Jahre alte Bilder zeigen. Das stimmt nicht. Wie kann der Verband das tun? ' ' Das müssen Sie mit dem Verband klären, das is t nicht meine Aufgabe. ' Frage: ' Sie haben das am Anf ang des Interviews auch gesagt.' Wir spulen zurück und tatsächlich gibt der Minister die Behauptung des Ve r- bands Biopark wieder: T . B . , Landwirtschaftsminister Mecklenburg - Vorpommern: ' Ich bin natürlich e rschüttert, dass diese Bild er erstens zwei Jahre alt sind.' Nach dem Interview kommt erstaunlicherweise der Geschäftsführer der Erze u- gergemeinschaft F ., F. B., vorbei. Man kennt sich. Die Branche und die Politik werden an der Frage nicht vorbeikommen, wie billig kann Bio sein." Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die auf dem umfriedeten Betriebsgeländ e in der Dorfstraße 2 in Fi. und/oder auf d em Betriebsgelände der Farm E . in G. angefertigt worden sind und verpackte Waren, Hühner in der Stallan lage, die ein unvollständiges F ederkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls ze i- gen. Das Oberlandesgericht hat di e Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch um die Worte erg änzt wird: "Wie in der Sendung ' Wie billig kann Bio sein ?' am 3. September 2012 und 18. September 2012 geschehen". Mit der vom Senat zugelassenen Revis ion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 10 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der bea n- standeten Bild aufnahmen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht zu. Die Klägerin mü s- se es nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugän g- liche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betri ebs zeigten, ve r- öffentlicht würden. Sie habe weder in die Veröffentlichung eingewilligt noch b e- stehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verbreitung der Bilder. Die Bildaufnahmen seien unter Verletzung des Hausrechts der Klägerin zustan de gekommen. Sie ließen deutlich erkennen, dass sie zu Zeiten und an Orten angefertigt worden seien, zu bzw. an denen sich keine Besucher des B e- triebs in diesem aufhielten. Die Beklagte habe Bilder aus Bereichen gezeigt, von denen die Klägerin als Inhaberi n des Hausrechts erkennbar nicht wolle, dass sie der Öffentlichkeit gezeigt würden. Da sich die Beklagte die Bilder nicht durch einen von ihr selbst begangenen Rechtsbruch verschafft habe, sei eine Veröffentlichung der Bilder zwar zulässig, wenn ihnen ein so hoher Öffentlic h- keitswert zukäme, dass das öffentliche Interesse an ihrer Kenntnisnahme das Interesse der Klägerin an der Integri tät ihrer Betriebssphäre überstei ge. Dies wäre der Fall, wenn die Veröffentlichung erforderlich wäre, um einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe, zu offenbaren. Am Vorliegen eines solchen Missstands fehle es aber . Die Bilder seien im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber veröffentlicht worden, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass Geflügelprodukte, die als "Bio - Produkte" angeboten würden und nach der G e- setzeslage auch als solche angeboten werden dürften, nicht ohne weiteres aus 5 - 11 - Anlagen stammten, in denen alle mit einer Massentierhalt ung verbundenen Nachteile für die Tiere vermieden würden. Das berechtigte Interesse der Allg e- meinheit an einer Information über diesen Sachverhalt rechtfertige es nicht, u n- erlaubt entstandene Bildmaterialien zu veröffentlichen, wenn den Tierhaltern ein Rec htsbruch nicht vorzuwerfen sei und - wie in de m angegriffenen Beitrag - auch gar nicht vorgeworfen werden solle. Der Klägerin werde in dem Beitrag nicht vorgeworfen, dass sie ihre Geflügelprodukte zu Unrecht oder unter Tä u- schung der Verbraucher als "Bio - Pr odukte" auf den Markt bringe. Die Kritik g e- he vielmehr dahin, dass es das Gesetz zulasse, Produkte als "Bio - Produkte" auf den Markt zu bringen, obwohl die Tiere, von denen sie stammten, auf eine Art und Weise gehalten würden, die der Normalverbraucher mit dem Begriff "Bio" eher nicht verbinde, und dass Tierhalter, die eine artgerechtere Haltung ihrer Tiere erstrebten, dadurch gegenüber anderen Tierhaltern wirtschaftlich benachteiligt würden. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfun g nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der beansta n- deten Film aufnahmen. 1. Ein A nspruch de r Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB . Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt , da durch die Ausstrahlung der angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen mitgeteilt werden. 6 7 - 12 - a) § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, AfP 1985, 117 , juris Rn. 15; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 13; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 7). Eine solche Verbreitung k ann grun d sätzlich auch durch das Ausstrahlen von Filmaufnahmen erfolgen, mit denen Vorgänge oder Zustände dokumentiert werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 13 f.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12). b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung transportieren die angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen. aa) Die zutreffende Erfassung des Informationsgehalts eine r F ilm berich t- erstattung is t unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive A b- sicht des Produzenten noch das subjek tive Ver ständnis der von de r Fil m b e- richt erstattung Betroffenen, sondern der Sinn, den s ie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlu ng s- m ediums auf den Gesamtgehalt der B erichterstattung abzustellen ( vgl. Senat s- urteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, AfP 1985, 117 , juris Rn. 17 ; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 19 ; vgl. allgemein zur Sinndeutung von Äuß erungen: Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, juris Rn. 14; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, AfP 2017, 157 Rn. 13; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, AfP 2017, 316 8 9 10 - 13 - Rn. 30 ; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 20 ) . Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Aussagegehalt von Fernsehberichten regelmäßig durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort bestimmt wird (vgl. Senatsurteil e vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 22 ; vom 25. Novem ber 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 13 f. ). F ür die Berichterstattung im Fernsehen darf das Bild in seiner Bede u- tung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hi n- aus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es zusamm en mit dem ihm zug e- ordneten Text In formationsträger; indes steht es in engem Bezugszusamme n- hang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe zu allererst, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt u nd durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird. Dies entspricht auch den Seherwartungen des durchschnittlichen Fernsehzuschauers. Diese Aufgabe der Bildaussage für die Fernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl der Bilder stets darauf Bedacht nehmen müs s- te, dass hinter ihrer Bedeutung für die bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches sensibleres oder analytischeres Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt der Bilder erscheint, der das Gesagte ni cht nur bildlich umsetzt, sondern es inhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche texterweiternde oder - einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraush e- bung des Bildes als e igenständigen Informationsträger (Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 22). bb) Nach diesen Grundsätzen transportieren die angegriffenen Filmau f- nahmen keine falschen Tatsachen behauptungen . Nach den Feststellungen de s Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, dokumenti e- ren die beanstandeten Filmaufnahmen die vom Tierschutzaktivist F . vorgefu n- denen tatsächlichen Verhältnisse in den Hühnerställen zutreffend . Danach hat 11 - 14 - Herr F. die Umstände in den St ällen ohne Eingriffe und Manipulationen so a b- gefilmt, wie sie von ihm vorgefunden wurden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revisionserwiderung nicht. Entgegen der Auffassung der Revision entnimmt der unbefangene Z u- schauer den angegriffenen Film aufnahmen nicht die Aussage , das unvollstä n- dige Federkleid der am Hinterteil und teilweise auch am Bauch nicht befiedert en Hühner sei allein auf eine nicht artgerechte T ierhaltung zurückzuführen und könne keine natürlichen Ursachen - wie etwa das Alter der Henn en oder de n Vollzug des Tretakts (Geschlechtsakt s) - haben. Die Filmberichterstattung trifft keine Aussage zu den Ursachen für das unvollständig e Federkleid der Hühner . Sie beschreibt und illustriert lediglich die in den Nächten vom 11./12. Mai und 12 ./13. Mai 2012 vorgefundenen Zustände , zu denen nicht nur die teilweise nicht vorhandene Befiederung der Hühner, sondern auch die Art ihrer Unte r- bringung auf engstem Raum gemeinsam mit unzähligen anderen Tieren sowie der Umstand gehören , dass sich unter ih nen - sei es auf dem Stallboden li e- gend , sei es von höhergelegenen Metallgittern hinunterhängend - tote Tiere befinden. Ein solches auf dem Boden liegendes Tier wird in de m Moment ei n- geblendet , in dem der Zustand der Tiere im gesprochenen Text als " bemitle i- denswert" bewer tet wird . Die Äußerung, "D ie Massenware Bio schei nt auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen " , wird durch die Innenaufnahme eines unzähl i- ge Hühner beherbergenden Stalls und die Aufnahme eines weiteren toten, auf dem Boden liegenden, verstau bten und nur zur Hälfte befiederten Huhns bil d- lich umgesetzt . Anders als die Revisionserwiderung meint, entnimmt der unbefangene Zuschauer den angegriffenen Bild aufnahmen auch nicht die Aussage, die Hü h- ner würden in den Produktionsgesellschaften der Kl ägerin ausschließlich in dunklen Ställen ohne Tageslicht gehalten und erhielten keinerlei Auslauf. Mit 12 13 - 15 - den Fragen, wo sich die Hühner tagsüber aufhalten und wieviel Tageslicht und Auslauf sie erhalten, befasst sich der gesprochene Text weder ausdrücklich n och zwischen den Zeilen . D i e beanstandeten Bild aufnahmen erweitern den Aussagegehalt der Filmberichterstattung über das gesprochene Wort hinaus nicht. Die Bilder stellen ersichtlich nächtliche Momentaufnahmen dar, deren Informationsgehalt sich darauf besch ränkt, die im Zeitpunkt der Aufnahme g e- gebenen Zustände zu dokumentieren. Sie wurden für den Zuschauer erkennbar bei Dunkelheit aufgenommen und zeigen menschenleere Innen - und Außena n- lagen . Ein Informationsgehalt dahingehend, dass sich die Hühner auch tag s- über im Stall aufhalten, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als in dem Fernsehbericht unmittelbar vor der Formulierung der Sätze "Doch wie werden so viele Bio - Eier produziert ? Der Blick hinter die Kulissen der Legehe n- nenhaltung zeigt die Zu stände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der Erze u- gergemeinschaft " eine im Freien gelegene , umzäunte Auslauffläche gezeigt wird. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich auch nicht aus § 10 04 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB . a) Allerdings greift die Ver breit ung der Bildaufnahmen in den Schutzb e- reich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 A bs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. S e- natsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, Af P 2015, 41 Rn. 12; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 11; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 Rn. 117 f. ). Denn die Filmaufna h- men, die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvol l- 14 15 - 16 - ständigem Federkleid versehene Hühner zeigen , sind geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträcht i- gen. Sie stehen im klaren Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin, die nach den Feststellungen des Landgerichts mit "glücklichen " frei laufenden Hühnern wirbt. Zwar sind die Bilder nicht in einem eigenen Betrieb der Klägerin, s ondern in Betrieben ihrer in der Rechtsform der GmbH verfassten und damit rechtlich selbstständigen Gesellschafterinnen aufgenommen worden. In den angegriffe nen Beiträgen wird die Verantwortlichkeit für die dokumentie r- ten Zustände aber vollumfänglich der Klägerin zuge schrieben; e ine Differenzi e- rung zwischen der Klägerin und den in ihr zusammengeschlossenen Betrieben wird nicht vorgenommen. Die Kritik trifft d i e Klägerin selbst unmittelbar (vgl. S e- natsurteil e vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f., juris Rn. 45 ; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 30) . b) Für die rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, dass d ie Ausstra h- lung der beansta ndeten Bildaufnahmen auch das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der K l ägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt . Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna , zu denen auch die Produkt i- onsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn dadurch wird das Interesse des Unterne h- mensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit g e- heim zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 , juris Rn. 122 f. ; vgl. allg e- mein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: S e- natsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. D e- zember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13 ; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 , juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom 6. Februar 16 - 17 - 2014 - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12 ; BVerfG NJW - RR 2004, 1710, 171 2 ). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Film aufnahmen von einem Tierschutzaktivisten erstellt worden, der nachts ohne Erla ubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlo s- senen Erzeuger gesellschaften eingedrungen ist . Der Senat unterstellt z ugun s- ten der Klägerin , dass die Bedingungen, unter denen die von ihr als Erzeuge r- zusammenschluss vermarkteten Produkte he rgestellt werden, auch ihr er inne r- betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind mit der Folge, dass das bildliche Fes t- halten dieser Umstände ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- betrieb unmittelbar beeinträchtigt (vgl. zur unmittelbaren Betroffenheit: Senat s- urteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, juris Rn. 91 ). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beeinträcht i- gungen des allgemeinen Pers önlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs - und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihre unternehmensbezogenen Interessen. aa) Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ste llen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 16. D e- zember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 16; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/ 07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 17 18 19 - 18 - 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1711 f.). Bei der Abwägung sind die b e- troffenen Grundrechte und Gewährleistunge n der Europäischen Mensche n- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Int e- resse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwi egt (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 16. D e- zember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 16; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22 ). bb) Im Streitfall sind die unter a) und b) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 A bs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medien freiheit abzuwägen. Dabei ist zugun s- ten der Klägerin zu berücksichti gen, dass die beanstandeten Bild aufnahmen von einem Dritten in rechtswidriger Weise hergestellt worden sind. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist d er Tierschutzaktivist F . nachts ohne Erlaubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin z usammengeschlo s- senen Erzeugergesellschaften eingedrungen und hat die dort vorgefundenen Zustände gefilmt. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass Herr F. dabei das Hausrecht der Klägerin verletzt hat. Allerdings wird auch die Veröffentlichun g rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffen t- lichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bede u- tung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , juris Rn. 20 ; BVerfGE 20 21 - 19 - 66, 116, 137 f. ; EGMR, Urteile vom 16. Januar 2014 - 45192/09, AfP 2015, 320 Rn. 51 f. - Tierbefreier e.V. gegen Deutschland; vom 24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56 f. - Haldimann u.a. gegen Schweiz ). Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, di e gerade durch die Pre s- sefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesicht s- punkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig b e schaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu fü h ren, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es se i- ner bedarf (BVerfGE 66, 116, 138 f., juris Rn. 55 ; Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510, juris Rn. 22 ) . Um dem rechtswidrigen Einbruch in eine n gesch ützte n Bereich ausre i- chend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen aber ma ß- geblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichu ng und auf das Mittel a bzustellen , mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinung s- freiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühre n- den Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Ver öffentlichung unmittelbar g e- gen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eige n- nütziger Ziele erfolgt (vgl. Senatsurteil e vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 3 11 , juris Rn. 21; v om 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 138 f.). Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Z weck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erl a n- gung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu 22 23 - 20 - publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von eine r rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publ i- zistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrech tlich durch Täuschung in der A b- sicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffen t- lichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterr ic h- tung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, a n deren Aufdeckung ein übe r- ragendes öffentliches Interesse besteht (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , juris Rn. 21; BVerfGE 66, 116, 139 ; vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 , juris Rn. 21 ). Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publ i- zierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 , juris Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25) . In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter B e- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , wobei auch die Art der Informat i- onsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Se natsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20 f.; BVerfGE 66, 116, 139, juris Rn. 55 ). Dies gilt 24 - 21 - auch dann , wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsb e- schaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht une r- heblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Info r- mation widerrechtlich in der Absicht ver schafft, sie gegen den B e troffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , juris Rn. 23). Dies er Unterschied wird auch nicht in Ansehung des Umst ands bede u- tungslos , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil e vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 53 4 , juris Rn. 23; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127). cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse de r Kläger in am Schutz ihres sozialen Achtungsanspruchs und ihrer innerbetrieblichen Sphäre gege n- über dem Recht der Beklagten auf M einungs - und Medienfreiheit trotz des U m- stands zurückzutreten , dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von dem Tie r- schutzaktivisten F . rechtswidrig beschafft worden sind . (1) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, ist vo r- liegend kein e Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizi s- tischen Verwertung auszugehen wäre. Denn nach den getroffenen Feststellu n- gen hat sich die Beklagte die Filma ufnahmen nicht durch vorsätzlichen Recht s- bruch verschafft, um sie anschließend auszustrahlen. Sie hat sich an dem von dem Tierschutzaktivisten F . begangenen Ha usfriedensbruch nicht beteiligt, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen . 25 26 - 22 - (2) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass mit den beanstandeten Aufnahmen keine Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart wurden. Der Tierschutzaktivist hat sich keinen unerlaubten Zugang zu Räumen verschafft, in denen relevante o der geheimhaltungsbedürftige Produktionsa b- läufe stattfanden oder geheime Dokumente oder Forschungsergebnisse ve r- wahrt wurden. Vielmehr ist er in Ställe eingedrungen, in denen Hühner gehalten wurden. Die beanstandeten Aufnahmen dokumentieren die näheren Ums tände der Hühnerhaltung. An einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit aber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. (3) Dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit kommt angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu . Mit der Ausstrahlung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Me i- nungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. ( a) Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio - Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbrauc her gegebenen, von Erzeugern oder Erzeuge r- zusammenschlüssen wie der Klägerin suggerierten hohen ethischen Produkt i- onsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andere r- seits auf. Sie beleuchtet die Auswirkungen , die die Aufnahme von Bio - Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, insbesondere den Druck auf die Erzeuger, immer größere Mengen zu möglichst geringen Preisen zu liefern, und wirft die Frage auf, wie preisgünstig Bio - Erzeugnisse sein können. Sie legt mit Blick auf den Verbraucher dar, dass die von den Discountern und Supermärkten in großen Mengen vertriebenen Bio - P rodukte nur durch eine Massentierhaltung erzeugt werden könn t en, die sich 27 28 29 - 23 - hinsichtlich der Haltungsbedingungen nicht wesentlich von der konventionellen Produktion unterschei de und mit den Idealen der Bio - Pio niere nicht mehr viel gemein habe . Durch die bildliche Gegenüberstellung d er - durch d ie beansta n- deten Filmaufnahmen ins Bild gesetzten - "Bio - Massenproduktion" auf der e i- nen Seite und de r - auf ausladenden sattgrünen Wiesen freilaufenden - "H . Landhühner" auf der anderen Seite stellt die Beklagte dem Verbraucher zwei "Bio - Welten" vor, die sich hinsichtlich der Produktions - und Haltungsbedingu n- gen wie auch hinsichtlich des Preises erheb lich voneinander unterscheiden. Zugleich übt sie Kritik am Geschäftsgebaren der im großen Umfang im Wir t- schaftsverkehr tätigen Klägerin. ( b) Wie bereits unter Ziffer 1. b) ausgeführt informieren die Filmaufna h- men den Zuschauer zutreffend. Sie transporti eren keine unwahren Tatsache n- behauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Sie verleihen dem gesprochenen Text dadurch A u- then ti zität und machen ihn plastisch. Sie dokumentieren insbesondere in a n- schauli cher Weise, dass die tatsächlichen Umstände der Tierhaltung und Eie r- produktion jedenfalls in zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen E r- zeugergesellschaften am 12./13. Mai 2012 von der öffentlichen Selbstdarste l- lung der Klägerin erheblich abwichen. N ach de n nicht angegriffenen Festste l- lung en des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu E igen gemacht hat, wirbt die Klägerin mit " glücklichen " freilaufenden Hühnern und hält Werbevideos mit gut befiederten Hühnern zum Abruf bereit. ( c ) Es entspr icht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlic h- keit", sich mit den unter ( a) und ( b) aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrü chen beschränkt (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , juris Rn. 27) ; sie nimmt im 30 31 - 24 - demokratischen Rechtssta a t vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse info r- miert (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 34). Hierzu gehören auch Fragen des Verbraucherschutzes (vgl. Senatsu r- teil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 23 mwN; EG MR, Urteil vom 24. Februar 2015 - 2 1830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56, 61 - Haldimann u.a. gegen Schweiz). (4) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hi n- nehmen muss und bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsät z- lich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 25; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 10; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16). ( 5 ) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Herausste l- lung der Klägerin in der Filmberichterstattung auch nicht als unzulässige A n- prangerung zu werten. Wenn sich Presse und Fernsehen mit allgemein intere s- sierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ist es ihnen grundsätzlich gestattet, ihren Bericht durch konkrete Beispiele unter Identifikation des Krit i- sierten zu verdeutlichen (vgl. Senatsu rteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64, GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 10). Eine Anprangerung käme in Betracht, wenn die Beklagte die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin ohne j e de n sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senat s- urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 12). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klägerin tritt nach außen als Ve r markterin 32 33 - 25 - von Bio - Produkten auf und nimmt für sich in Anspruch, an der Pr o duktion von Eiern von gut befiederten, "glücklichen" freilaufenden Hühnern b e teiligt zu sein und diese im Handel zu angemessenen Konditionen anzubieten. Sie muss sich eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage gefallen lassen, ob sie den von ihr öffentlich und werbewirksam erhobenen Anspruch auch e r füllt. Galke von Pentz Offenloch Roloff Klein Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2013 - 324 O 400/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2016 - 7 U 11/14 -
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