BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 397/02 Verk374ndet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird, soweit sie die Berufungsantr344ge Ziffer 1 und 2 weiterverfolgt, verworfen und im 334brigen zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung f374r den 366ffentlichen Dienst eine h366here und dynamische Zusatzrente. 1 Die am 15. Juli 1938 geborene Kl344gerin war vom 8. April 1968 bis zum 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 7. Januar 1982 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern des 366ffentlichen Dienstes be-sch344ftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Sie ist am 8. Januar 1982 aus dem 366ffentlichen Dienst ausgeschieden, um sich der 2 - 3 - Betreuung ihrer am 13. Juli 1981 geborenen Tochter zu widmen, die an Epilepsie litt. Die Beklagte errechnete f374r die Kl344gerin in der Mitteilung vom 23. Juli 2001 eine Versicherungsrente nach 247 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in H366he von brutto 56,85 DM monatlich. 3 Die Kl344gerin meint, der Rentenberechnungsmodus des 247 44 VBLS a.F. und die fehlende Dynamisierung w374rden sie im Vergleich mit Arbeit-nehmern in der Privatwirtschaft und auch gegen374ber Beziehern von Ver-sicherungsrenten nach 247 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach 247247 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den 366ffentlichen Dienst einzutreten, durch 247 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europa-rechtswidrig diskriminiert. 4 Die Kl344gerin beantragt festzustellen, dass 247 44 VBLS a.F. unwirk-sam und die Beklagte verpflichtet sei, diese Bestimmung unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine grundrechtskonforme Regelung zu ersetzen (Antr344ge Ziffer 1 und 2). Bei der Satzung der Be-klagten handele es sich nicht um privatrechtliche Allgemeine Versiche-rungsbedingungen, sondern um dem 366ffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsnormen, die entsprechend einer Normenkontrollklage und einer verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsklage angegriffen werden k366nn-ten. Die Kl344gerin beantragt weiter, die Beklagte in entsprechender An-wendung von 247 2 BetrAVG a.F. zur Zahlung einer um 100,07 DM h366he-ren Monatsrente zu verurteilen (Antr344ge Ziffer 3 und 4). Alle vier in den 5 - 4 - Vorinstanzen abgewiesenen Antr344ge verfolgt die Kl344gerin mit der Revi-sion weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. 1. Das Berufungsgericht h344lt ebenso wie das Amtsgericht die Klageantr344ge Ziffer 1 und 2 f374r unzul344ssig. Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsge-richts ausf374hrlich dargelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten und de-ren Satzungsbestimmungen keinen Akt 366ffentlicher Gewalt darstellten. 7 2. Soweit die Revision diese Antr344ge weiterverfolgt, ist sie unzu-l344ssig. Die Revisionsbegr374ndung setzt sich nicht, wie es 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO verlangt, mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts auseinander. 8 II. 1. Im 334brigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf eine h366here Zusatzrente in entsprechender Anwendung von 247 2 BetrAVG. Die Berechnung der Rente nach 247 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-den. Insbesondere f374hre die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen. 9 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach 247 44 VBLS a.F. vorgenommen. 10 a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach 247 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-trolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschiedenen Be-diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert f374r die geleisteten Beitr344ge gew344hrt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-337erhalb des 366ffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-cherte beg374nstigt, die wie die Kl344gerin noch keine nach 247 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-halb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Ma337-st344ben der 247247 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus. 11 b) Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersverm366gensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Kl344-gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der 334bergangsregelun-gen in 247247 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Anspr374che herlei-ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-tretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer r374ckwir- 12 - 6 - kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). Das gilt auch, soweit der Gesetzge-ber mit der Verk374rzung der Unverfallbarkeitsfristen das Ziel verfolgt hat, eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht bei der Erf374llung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 GG ein weiter Gestal-tungsspielraum zu, der es ihm gestattet, Benachteiligungen mit R374ck-sicht auf die finanziellen Folgen schrittweise abzubauen; er ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenh344ngende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 ff.; 60, 68, 74). Eine weitergehende grundrechtlich oder sozialstaatlich begr374ndete Rechts-pflicht der Beklagten besteht hierzu nicht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 b dd). Der Umstand, dass die Kl344gerin keine unverfallbare Anwartschaft und keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach 247 44a VBLS a.F. erworben hat, steht im 334brigen in keinem Zusammenhang mit der Kin-dererziehung. Als sie zum 1. Oktober 1977 nach neun Jahren und fast sechs Monaten aus den Diensten ihres ersten Arbeitgebers ausschied, war sie 39 Jahre alt. Ohne Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses h344tte sie Mitte 1978 die Voraussetzungen des 247 44a VBLS a.F. erf374llt gehabt. Ihre Tochter wurde aber erst drei Jahre sp344ter geboren. 13 14 Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat - 7 - im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgef374hrt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach 247247 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-rungsrenten einmal j344hrlich zum 1. Juli um 1% erh366ht. Dementsprechend betr344gt die Rente der Kl344gerin laut Mitteilung der Beklagten vom 23. August 2002 ab 1. Juli 2002 29,36 200. c) Der von der Revision ger374gte Versto337 gegen das im europ344i-schen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von M344nnern und Frauen liegt nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt nur Leistungen ab, die f374r Besch344ftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gew344hrt werden 15 - 8 - (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). Schon deshalb kann die Kl344gerin aus dem Senatsurteil vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228) nichts f374r sich herleiten. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 C 675/01 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 37/02 -
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