BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 9 7 /1 3 Verkündet am: 17. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 7 . M ai 2015 eingereicht w erden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.999,68 festgesetzt. Von Rechts wegen Tat bestand: Die K lägerseite (Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapital lebens versich e- rung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherung sb e- ginn zum 1. Juli 2005 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgeri chts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine drucktechnisch deutlich 1 2 - 3 - gestaltete Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Ve r- braucherinformation nach § 10a des Versich erungsaufsichtsgesetzes (VAG). D. VN zahlte von August 2005 bis August 2011 Prämien in Höhe von insgesamt 2.220 Juli 20 11 kündigte d. VN den Vertrag zum September 20 1 1; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 28. März 20 12 erklärte d. VN schließlich " den Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG sowie den Widerru f nach § 355 BGB sowie höchst vorsorglich und hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F." . Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleiste ten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 1.999,68 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das L andgeri cht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus un gerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und auch inhaltlich or d- nungsgemäß. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lun g der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versi cherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die R e- vision beanstandet ohne Erfolg , dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert habe. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weit e- res entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur daue r- 7 8 9 10 11 - 5 - haften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widersp ruchs genüge. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisio n begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g e- nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle eine r unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungs ansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVer fG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wide r- 12 - 6 - sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Juli/August 2005 u n- genutzt verstreichen. D. VN zahlte von August 2005 bis August 2011, somit sechs Jahre und einen Monat die Versicherungsprämien. Nach der Kündigung im Juli 2011 ließ er weitere acht Monate vergehen, bis er im März 201 2 den Widerspruch erklärte. Die jahrelan gen Prämienzahlungen des bereits im Juli 2005 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung w ar für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.2013 - 1 C 5903/12 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2013 - 13 S 100/13 -
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