BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 398/00 Verkündet am: 5. März 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 B e, § 254 A, ZPO § 286 C a) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu ber u - fen. c) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - OLG Naumburg - 2 - LG Dessau - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Teilversumnis- und Schlußurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nau m - burg vom 10. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsve r - fahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagten und Gerold M. waren (in einer Gesellschaft brgerlichen Rechts) Eigentmer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstcks in W.. Sie beabsichtigten, gemß § 8 Abs. 1 WEG eine Teilung in Miteige n - tumsanteile herbeizufhren und Wohnungseigentum zu begrnden. Zu diesem Zweck ließen sie am 16. Juni 1994 eine Teilungserklrung notariell beurku n - den, die dem zustndigen Grundbuchamt am 21. Juni 1994 zum Vollzug vo r - gelegt wurde. Am 13. und 19. Dezember 1994 gaben die Beklagten eine weit e - re notariell beurkundete Teilungserklrung ab. Diese unterschied sich inhaltlich von der Erklrung vom 16. Juni 1994 und sah die Teilung ihres Eigentums in fnf Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, vor. Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1994 kaufte die Klgerin, vertreten durch eine Notariatsangestellte, von den Beklagten und Gerold M. auf der Grundlage der Teilungserklrung vom 13. und 19. Dezember 1994 einen 179,27/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstck, verbunden mit dem So n - dereigentum an der Wohnung Nr. 4, zum Kaufpreis von 219.241 DM. Der E r - werb dieser Wohnung war ihr von dem Finanzberater B. empfohlen worden, um ihre steuerliche Belastung zu minimieren. Vereinbarungsgemß sollte der Kaufpreis nach Baufortschritt in Raten auf ein von den Verkufern noch einz u - richtendes Konto geleistet und erst dann fllig werden, wenn entweder zugu n - sten der Klgerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder ihr eine Bankbrgschaft in Höhe der jeweiligen Kaufpreisrate verschafft worden war. In § 12 des Vertrages erklrten die Beklagten und Gerold M., daß der vorgelegte Grundbuchauszug, der die Teilungserklrung vom 16. Juni 1994 nicht wiede r - - 5 - gab, den aktuellen Stand ausweise und unerledigte, das Kaufobjekt betreffende Antrge auf Eintragung in das Grundbuch nicht gestellt seien. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 forderte der Finanzberater B. die Klgerin auf, zur Abwicklung des Kaufvertrages 69.500 DM auf ein Konto der S. -Bautrger GmbH zu zahlen. Diesem Schreiben war eine Rechnung der S. -GmbH, deren alleinige Gesellschafter und Geschftsfhrer die Beklagten und Gerold M. waren, ber 149.969 DM beigefgt, welche auf Veranlassung des Finanzberaters B. sowie des Versicherungsberaters der Klgerin gefertigt worden war. Obwohl die vertraglichen Flligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorlagen, berwies die Klgerin am 29. Dezember 1994 den von ihrem Finan z - berater genannten Betrag an die S. -Bautrger GmbH. Im Juni 1995 lehnte das zustndige Grundbuchamt den grundbuchrech t - lichen Vollzug der Teilungserklrung vom 13. und 19. Dezember 1994 sowie des Kaufvertrages mit der Klgerin unter Hinweis auf die Teilungserklrung vom 16. Juni 1994 ab. Über das Vermögen der S. -GmbH wurde in der Folg e - zeit das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Die Klgerin begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersa t - zes die Rckzahlung des an die S.-Bautrger GmbH gezahlten Betrages. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten htten den Straftatbestand des B e - truges verwirklicht; sie hat behauptet, ihnen sei im Notartermin am 19. Dezember 1994 bewuût gewesen, daû zuvor eine abweichende Teilung s - erklrung protokolliert, dem Grundbuchamt vorgelegt und dort noch nicht erl e - digt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klg e - rin hat das Oberlandesgericht die Beklagten - den im Termin zur mndlichen - 6 - Verhandlung nicht erschienenen Beklagten zu 2 durch Versumnisurteil - a n - tragsgemû verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Kl a - geabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klgerin auch gegen den Beklagten zu 1 ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu. Die Beklagten htten die Klgerin dadurch getuscht, daû sie die Unwahrheit ber die Existenz aus dem vorgelegten Grundbuchau s - zug nicht ersichtlicher unerledigter Antrge bekundet htten. Hierdurch htten sie bei der Klgerin bzw. ihrer Vertreterin einen Irrtum erregt, aufgrund dessen die Klgerin zu einer Vermgensverfgung in Gestalt des Vertragsabschlusses veranlaût worden sei. Der erforderliche Vermgensschaden, fr den eine Ve r - mgensgefhrdung genge, liege darin, daû die Klgerin mit Abschluû des Vertrages Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei, obwohl die Gegenle i - stung dadurch gefhrdet gewesen sei, daû dem Grundbuchamt bereits eine andere als die dem Vertrag zugrundeliegende Teilungserklrung hinsichtlich des Grundstcks vorgelegen habe. Zwar scheide eine Vermgensgefhrdung in der Regel dann aus, wenn der Getuschte auf einer Vorleistung bestehen knne oder ein Zurckbehaltungsrecht habe. Auch in dieser Konstellation sei jedoch ein Vermgensdelikt dann nicht ausgeschlossen, wenn der Getuschte unter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleiste. Das gelte in s - besondere dann, wenn die Vorleistung des Getuschten erfolgreich verlangt worden sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen, da fr die Klgerin schon am - 7 - Tag der Vertragsunterzeichnung eine Rechnung der S. -GmbH, deren einzige Gesellschafter und Geschftsfhrer die Beklagten und M. gewesen seien, ber einen Betrag in Hhe von 149.969 DM gefertigt worden sei. Die Rechnung en t - halte damit eine den Beklagten zuzurechnende Zahlungsaufforderung. Die Beklagten htten auch vorstzlich gehandelt. Da die objektiven Vo r - aussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfllt seien, spreche hierfr der Beweis des ersten Anscheins. Diesen htten die B e - klagten nicht erschttert. Der Umstand, daû die Klgerin nicht vorleistung s - pflichtig gewesen sei, hindere nicht die Feststellung, daû die Beklagten hi n - sichtlich der durch den Vertragsschluû und die Rechnungslegung entstand e - nen Vermgensgefhrdung vorstzlich gehandelt htten. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei davon auszugehen, daû sie es jedenfalls nicht fr au s - geschlossen gehalten htten, auf die Rechnung vom 19. Dezember 1994 eine sofortige Zahlung zu erhalten. Der von den Beklagten beabsichtigte rechtswi d - rige Vermgensvorteil liege in dem Zahlungsanspruch gegenber der Klgerin, den sie nur durch die Tuschungshandlung erlangt htten. Die Beklagten mûten der Klgerin daher die durch ihre Zahlung erlitt e - ne Vermgenseinbuûe ausgleichen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem deliktischen Verhalten der Beklagten und dem der Klgerin entstandenen Schaden fehle nicht deshalb, weil ihre Zahlung auch auf die Aufforderung ihres Finanzberaters B. zurckzufhren sei. Der erforderlich e Rechtswidrigkeitsz u - sammenhang sei ebenfalls gegeben. Der Anspruch der Klgerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens gemû § 254 BGB gemindert. Selbst wenn man davon ausgehe, daû sie aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaûnahmen auûer acht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlssigkeit hinter dem Vorwurf vo r - stzlichen Fehlverhaltens der Beklagten zurck. - 8 - II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision des Beklagten zu 1 (knftig: der Beklagte) nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellun gen vermgen einen Schadensersatzanspruch der Klgerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht zu tragen. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon au s - gegangen, daû der Beklagte den objektiven Tatbestand des Betruges gege n - ber der Klgerin erfllt hat. a) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem durch die falschen Angaben des Beklagten in § 12 des notariellen Kaufvertrages hervorgerufenen Irrtum der Klgerin nicht entgegen, daû diese vor Genehmigung der auf den Abschluû des Vertrages gerichteten Erklrung ihrer Vertreterin nichts unte r - nommen hat, um die Angaben des Beklagten zu berprfen. Denn fr die Fr a - ge der Irrtumserregung ist der Umstand, daû der Getuschte bei hinreichend sorgfltiger Prfung die Tuschung htte erkennen knnen, unerheblich (BGHSt 34, 199, 201; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - NJW 2000, 3013, 3014). b) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, daû das Berufungsgericht die zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderliche Vermgensverf - gung der Klgerin bereits im Abschluû des notariellen Kaufvertrages gesehen hat. Eine Vermgensverfgung in diesem Sinne setzt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getuschten voraus, das sich unmittelbar vermgensmi n - - 9 - dernd auswirkt (vgl. BGHSt 14, 170, 171). Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgefhrt hat, gengt der Abschluû eines Vertrages, der den G e - tuschten nur Zug um Zug zur Leistung verpflichtet oder aufgrund dessen der Getuschte auf Vorleistung des Tuschenden bestehen kann, diesen Anford e - rungen in der Regel nicht. In derartigen Fllen fhrt der Vertragsabschluû nmlich noch keinen Vermgensschaden oder eine diesem gleichstehende Vermgensgefhrdung herbei; vielmehr sichert das Leistungsverweigerung s - recht des Getuschten den in seiner Werthaltigkeit beeintrchtigten Gegena n - spruch (stnd. Rechtspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 2. Mrz 1994 - 2 StR 620/93 - NJW 1994, 1745, 1746; vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 433/94 - StV 1995, 255; vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - NSt Z 1998, 85 und vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 - NStZ-RR 2001, 328, 329). Unter Bercksicht i - gung dieser Grundstze wirkte sich der Vertragsschluû fr die Klgerin nicht unmittelbar vermgensmindernd aus. Die vertraglichen Vereinbarungen schtzten sie hinreichend vor einer Vermgenseinbuûe: Sie war zur Kaufprei s - zahlung so lange nicht verpflichtet, als nicht zu ihren Gunsten eine Aufla s - sungsvormerkung eingetragen oder ihr eine Bankbrgschaft in Hhe der jewe i - ligen Kaufpreisrate erteilt worden war. Eine Vormerkung konnte nur unter der Voraussetzung eingetragen werden, daû die der Erfllung des Kaufvertrages entgegenstehende Teilungserklrung vom 16. Juni 1994 beseitigt oder en t - sprechend abgendert worden war. An dieser rechtlichen Bewertung des Ve r - tragsschlusses ndert sich nichts dadurch, daû die Klgerin in der Folgezeit 69.500 DM an die S. -Bautrger GmbH gezahlt hat. Dem Vertragsschluû als solchem kommt nicht aufgrund der spteren Entwicklung eine unmittelbar ve r - mgensschdigende Wirkung zu. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, daû de s - halb eine Verwirklichung des objektiven Betrugstatbestandes ausgeschlossen - 10 - wre. Eine tuschungs- und irrtumsbedingte Vermgensverfgung der Klgerin im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vielmehr in ihrer vor Flligkeit und unter Verzicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht erfolgten Zahlung von 69.500 DM an die S. -Bautrger GmbH. Dieses Verhalten fhrte - anders als der Vertrag s - abschluû - unmittelbar einen Vermgensschaden herbei, da sich die Klgerin eines Vermgenswertes begeben hat, dem lediglich ein zum Zeitpunkt der Zahlung nicht erfllbarer und damit erheblich im Wert geminderter Anspruch gegenberstand. c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung der Klgerin auch urschlich auf den von dem Beklagten hervorgerufenen Irrtum zurckz u - fhren. Zwar wurde sie auch durch die Aufforderung des Finanzberaters B. vom 28. Dezember 1994 veranlaût. Dieser Umstand lût den Kausalzusa m - menhang im hier maûgeblichen strafrechtlichen Sinn jedoch nicht entfallen. Nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in stndiger Rech t - sprechung angewandten Bedingungstheorie ist als haftungsbegrndende U r - sache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daû der Erfolg entfiele. Dabei ist gleichgltig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstnde zur Herbeif h - rung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324, j e - weils m.w.N.). Eine haftungsbegrndende Urschlichkeit des Tterhandelns wird nicht dadurch ausgeschlossen, daû das Verhalten des Opfers oder eines Dritten zur Herbeifhrung des Erfolges mitgewirkt haben (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f. m.w.N.). Ein Ursachenzusammenhang wre nur dann zu verneinen, wenn ein spteres Ereignis die Fortwirkung der ursprnglichen Bedingung b e - seitigt und seinerseits allein unter Erffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigefhrt hat (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324); so liegt der Streitfall jedoch nicht. Es ist vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Fes t - - 11 - stellungen davon auszugehen, daû die Klgerin, htte sie gewuût, daû dem Grundbuchamt bereits am 21. Juni 1994 eine Teilungserklrung vorgelegt wo r - den war, die sich inhaltlich von der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Te i - lungserklrung vom 13. und 19. Dezember 1994 unterschied und daher die Durchfhrbarkeit des Kaufvertrages in Frage stellte, nicht zur Abwicklung di e - ses Vertrages ungesichert und vor Flligkeit eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet htte. Ihr Irrtum war fr ihre Zahlung jedenfalls mitbestimmend. 2. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen dem von ihm angenommenen deliktischen Verhalten des Beklagten und dem der Klgerin durch ihre Zahlung entstandenen Schaden seien auch im zivilrechtlichen Sinne eine Kausalitt s - beziehung und ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zu bej a - hen. a) Der durch die falschen Angaben des Beklagten bei Vertragsschluû hervorgerufene Irrtum der Klgerin ber die Realisierbarkeit des Kaufvertrages war auch adquat kausal fr ihre Zahlung. Ein derartiger adquater Ursache n - zusammenhang besteht, wenn ein Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmûigem Verlauf der Dinge auûer Betracht zu lassenden Umstnden zur Herbeifhrung eines Erfolges geeignet ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97 - NJW 1998, 138, 140). Es liegt nicht vllig auûerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, daû der Kufer einer Eigentumswohnung, die ihm von e i - nem Finanzberater vermittelt worden war und zu deren Erwerb er sich aus Grnden der Steuerersparnis entschlossen hatte, noch vor Jahresende und vor Flligkeit einen Teil des Kaufpreises auf die Aufforderung des Finanzberaters hin an die von diesem benannte Bautrgergesellschaft zahlt. - 12 - b) Auch fehlt es nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen dem vom Berufungsgericht bejahten deliktischen Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Schaden (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 142; Senatsurteil vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87 - VersR 1988, 736, 737). Durch die Schd i - gung hat sich eine Gefahr verwirklicht, der durch § 263 StGB begegnet werden soll. Denn die Klgerin hat sich durch eine tuschungs- und irrtumsbedingte Vermgensverfgung selbst geschdigt. Der haftungsrechtliche Zusamme n - hang entfllt nicht dadurch, daû ihre Handlung unmittelbar erst durch ein weit e - res Ereignis, nmlich die Aufforderung des Finanzberaters, verbunden mit ihrer Entscheidung, auf die ihr im Kaufvertrag eingerumten Sicherungen zu ve r - zichten, ausgelst worden ist. Da es fr die Verwirklichung des objektiven Ta t - bestandes des § 263 Abs. 1 StGB ausreicht, daû der Irrtum des Getuschten fr seine Vermgensverfgung zumindest mitbestimmend war, verliert dieser Irrtum seine haftungsbegrndende Bedeutung nicht dadurch, daû das Verha l - ten eines Dritten die Vermgensverfgung mitveranlaût hat (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f.). Auch insoweit will die Betrugsvorschrift den Getuschten in seinen Vermgensinteressen schtzen. Dann aber kann bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise unter Bercksichtigung der Zielsetzung des die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB auslsenden strafrechtlichen Schutzgesetzes nicht aus zivilrechtlicher Sicht der Zurechnungszusammenhang als unterbrochen erac h - tet werden, zumal die Klgerin nicht irgendeinen Folgeschaden, sondern u n - mittelbar den Schaden geltend macht, dessen Entstehung Tatbestandsvorau s - setzung des § 263 Abs. 1 StGB ist. c) Entgegen der Auffassung der Revision entfllt eine Haftung des B e - klagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtmûigen Alternativverhaltens. Zwar ist dem Schdiger in der Regel ein Schaden dann nicht zuzurechnen, wenn er auch bei rechtmûigem Verhalten entstanden wre (vgl. BGHZ 120, - 13 - 281, 285 f.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 30/98 - NJW 2000, 661, 663). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Es spricht nichts dafr, daû die Klgerin, htten ihr die Beklagten bei Vertragsabschluû mitgeteilt, daû dem Grundbuchamt bereits am 21. Juni 1994 ei ne anderslautende Teilungserkl - rung zum Vollzug vorgelegt worden war, auch dann vor Flligkeit und unges i - chert einen Teil des Kaufpreises gezahlt htte. 3. Die Revision rgt jedoch mit Erfolg, daû das Berufungsgericht die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB bez g - lich des Beklagten nicht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht hat. a) Von Rechtsirrtum beeinfluût ist zunchst die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, fr den erforderlichen Vorsatz des Beklagten spreche der B e - weis des ersten Anscheins. Ein derartiger Anscheinsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Geprge des Gewhnlichen und Üblichen trgt, daû die besonderen individuellen Umstnde in ihrer Bedeutung zurcktreten (vgl. z.B. BGHZ 100, 214, 216; 104, 256, 259; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230, 231). Er scheidet demgegenber aus, wenn es um die Feststellung eines individuellen menschlichen Willensentschlusses geht, wie etwa bei der Frage, ob jemand vorstzlich einen Straftatbestand verwirklicht hat. Ob einem Menschen ein kriminelles Verhalten dieser Art zuzutrauen ist, hngt so stark von seiner Persnlichkeit, seinen besonderen Lebensumstnden und seinen Wert- und Moralvorstellungen ab, daû die Annahme einer Typizitt eines so l - chen Verhaltens nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 104, 256, 261; 100, 214, 216). Da es vorliegend um einen Betrugsvorsatz des Beklagten geht, htte das Berufungsgericht fr den Nachweis dieser "inneren" Tatsache der Klgerin - 14 - nicht die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute kommen lassen drfen. b) Des weiteren hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht kons e - quent - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Vo r - satz des Beklagten auf die Zahlung der Klgerin vor Flligkeit und den ihr d a - durch entstandenen Vermgensschaden erstreckte. Der Ttervorsatz muû sich auf alle Merkmale des objektiven Straftatbestandes beziehen. Da die rechtlich entscheidende Vermgensverfgung der Klgerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht bereits im Vertragsschluû, sondern erst in der Zahlung der 69.500 DM zu sehen ist, htte der Beklagte nur dann vorstzlich gehandelt, wenn er es bei Vertragsabschluû zumindest fr mglich gehalten und billigend in Kauf genommen htte, daû die Klgerin abweichend von den vertraglichen Regelungen bereits vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung und ohne Erteilung einer Bankbrgschaft einen Teil des Kaufpreises erbringen wird (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. Mrz 1994 - 2 StR 620/93 - aaO; vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 433/94 - aaO und vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - aaO; BGH, Beschlsse vom 4. Juni 1991 - 1 StR 169/91 - BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermgensschaden 31 und vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 584/95 - BGHR StGB 263 Abs. 1 Vermgensschaden 49) und hierdurch eine Vermgensei n - buûe erleidet. Hierfr ist es mangels des auch zum bedingten Vorsatz geh - renden voluntativen Elementes allein nicht ausreichend, wenn der Beklagte - wie das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Heranziehung der Grun d - stze ber den Anscheinsbeweis feststellt - eine sofortige Zahlung der Klgerin lediglich fr nicht ausgeschlossen hielt. c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, der Beklagte habe in der Absicht gehandelt, sich oder - 15 - einen Dritten zu bereichern. Bereicherungsabsicht in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn es dem Tter auf die Erlangung eines dem Vermgensschaden des Getuschten entsprechenden Vermgensvorteils ankommt, auf den er ke i - nen Anspruch hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116; 34, 379, 391). Da der Vermgen s - schaden der Klgerin nicht bereits im Vertragsabschluû, sondern erst in der Zahlung der 69.500 DM liegt, mûte der Beklagte dementsprechend bei Ve r - tragsschluû nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - lediglich den Zahlungsanspruch gegen die Klgerin, sondern auch die (durch die Zahlung) gnstigere Gestaltung der Vermgenslage der S. -Bautrger GmbH erstrebt haben. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 4. Durchgreifenden Bedenken begegnen auch die Erwgungen des B e - rufungsgerichts zum Mitverschulden der Klgerin. Zwar gehrt die Abwgung der Verantwortlichkeiten von Schdiger und Geschdigtem in den Bereich tatrichterlicher Wrdigung und ist mit der Revision nur beschrnkt angreifbar. Das Revisionsgericht kann jedoch nachprfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstnde vollstndig und richtig bercksichtigt und der Abw - gung rechtlich zulssige Erwgungen zugrundegelegt hat (vgl. z.B. Senatsu r - teile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 und vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443). Vorliegend hat das Berufungsgericht ausgefhrt, selbst wenn man davon ausgehe, daû die Klgerin aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaûna h - men auûer acht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlssigkeit hinter dem Vorwurf vorstzlichen Verhaltens der Beklagten zurck. Das Berufungsgericht hat insoweit ersichtlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts z u - grunde gelegt, daû einem vorstzlichen Schdiger in jedem Fall die Berufung auf ein fahrlssiges mitwirkendes Verhalten des Geschdigten verwehrt sei. Es - 16 - hat nicht hinreichend bercksichtigt, daû ein solcher Grundsatz keineswegs uneingeschrnkt gilt, sondern daû Ausnahmen von dieser Abwgungsregel zugelassen werden mssen, wenn besondere Umstnde im Einzelfall Anlaû zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 - VersR 1970, 1152, 1154 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - VersR 1984, 191, 192; s. auch BGHZ 98, 148, 158; BGH Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129, 130). Dem liegt die Erwgung zugrunde, daû der Vorsatz des Schdigers nicht schlechthin zum Freibrief fr jeden Leichtsinn des Gesch - digten werden darf (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633, 637 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - aaO; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311). Das Ber u - fungsgericht htte vorliegend Anlaû zu einer Prfung unter Bercksichtigung dieser Grundstze gehabt, da die Schadensursache zu einem erheblichen Teil bei der Klgerin liegt. Htte sie nicht ohne erkennbare Notwendigkeit und ohne hierzu verpflichtet zu sein auf die Sicherungen, die im Kaufvertrag zu ihren Gunsten vereinbart worden waren, verzichtet und vor Flligkeit und vllig u n - gesichert gezahlt, wre ihr der nun geltend gemachte Schaden nicht entsta n - den. Hinzu kommt, daû sie die Zahlung an eine andere Person als ihren Ve r - tragspartner geleistet hat. Die Klgerin hat hier die in eigenen Angelegenheiten gebotene Vorsicht in erheblichem Maûe auûer acht gelassen. Jedenfalls dann, wenn der Beklagte bedingt vorstzlich gehandelt haben sollte, was derzeit mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden kann, wre eine Schadensteilung gemû § 254 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen. 5. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Grnden aufrech t - erhalten werden. Fr einen Anspruch der Klgerin aus § 826 BGB fehlt es an hinreichenden Feststellungen, die eine Beurteilung dahin tragen knnten, der - 17 - Beklagte habe die Klgerin in einer gegen die guten Sitten verstoûenden We i - se vorstzlich geschdigt. Auch eventuelle vertragsrechtliche Ansprche der Klgerin gegen den Beklagten auf Rckgewhr ihrer an die S. -Bautrger GmbH erbrachten Zahlung, zu denen im Berufungsurteil nicht Stellung g e - nommen worden ist, lassen sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschlieûend beurteilen. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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