BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 398/01Verkündet am: 8. November 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 242 (Bb)Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Veräußerung eines Grundstücks vonEltern an ihren Sohn oder ihre Tochter und deren Ehepartner, wenn die Ehe späterscheitert. BGH, Urt. v. 8. November 2002 - V ZR 398/01 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. September 2001 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe wur-de am 17. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden.Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte der Klägerseiner Tochter und dem Beklagten ein Anwesen von rund 1.000 qm mit Wohn-haus und landwirtschaftlicher Fläche in F. für300.000 DM, zahlbar an die Raiffeisenbank F. zur Ablösung einer - 3 -in dieser Höhe valutierenden Buchgrundschuld, die die Erwerber zwecks spä-terer Kreditaufnahme als Eigentümergrundschuld übernehmen wollten. Die Er-werber wurden zu gleichen Teilen als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-gen.Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Vertrag um eine ge-mischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Der Klägermeint, jedenfalls habe dem Vertrag die beiderseitige Vorstellung zugrunde ge-legen, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortbestehe. Nur deswe-gen habe er den Grundbesitz weit unter Wert veräußert. Nach dem Scheiternder Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen, und der Beklagte müsse dieHälfte des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes zurückzahlen.Ausgehend von einem tatsächlichen Wert von 600.000 DM hat der Klä-ger Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat dieKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr, gestützt auf einen sachver-ständig ermittelten Wert des Anwesens von 434.900 DM, in Höhe von67.450 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagtedie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob es sich bei dem notariellenVertrag um eine gemischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelthat. Jedenfalls habe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts- - 4 -grundlage eine Vertragsanpassung dahin zu erfolgen, daß der Beklagte dieHälfte der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kauf-gegenstandes nachzuzahlen habe. Aus den Umständen sei nämlich zu schlie-ßen, daß der Vertragsgestaltung die für den Beklagten erkennbare Vorstellungdes Klägers zugrunde gelegen habe, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Be-klagten fortdauere. Diese Grundlage sei mit der Scheidung weggefallen.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassenschon nicht erkennen, ob die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundla-ge (§ 242 BGB) im Hinblick auf eine bei dem Kläger vorhandene Vorstellung,die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten werde fortbestehen, überhaupt an-wendbar sind. Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstückzusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wur-de, sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl.BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es,daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünsti-gung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zu-wendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nachden Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehe-gatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998,XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670). Das Berufungsgericht hat indes dieFrage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, nicht geklärt und auch keine - 5 -Feststellungen dazu getroffen, ob von einer objektiv unentgeltlichen Zuwen-dung zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung oder Förderung der ehelichenLebensgemeinschaft auszugehen ist. Ohne Feststellungen hierzu bleibt aberdie Annahme, der Kläger habe für den Beklagten erkennbar seine Ent-schließung auf der Vorstellung aufgebaut, daß die Ehe seiner Tochter mit demBeklagten fortdauere, ohne Grundlage. Denn bei einem "reinen Kaufvertrag",von dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlichauszugehen ist, scheidet eine Vertragsanpassung nach den Regeln über denWegfall der Geschäftsgrundlage zwar nicht generell aus. Doch gibt es nachden bislang getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß derFortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage des Vertrages war. Die vertraglichenLei-stungen sind vereinbarungsgemäß erbracht worden. Etwaige Störungen desÄquivalenzverhältnisses bleiben bis zur Grenze des § 138 BGB unbeachtlich.Nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten unterstellt wird,kommt nach den hier vorliegenden Umständen die Vorstellung von einem Fort-bestehen der Ehe als Geschäftsgrundlage des Vertrages ernsthaft in Betracht.2. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Be-stand. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Veräuße-rung des Grundstücks nach dem Willen der Parteien als eine teilweise unent-geltliche Zuwendung an den Beklagten anzusehen ist, sei es als (gemischte)Schenkung, sei es als sog. unbenannte Zuwendung. Bei dieser Frage könnendie Überlegungen eine Rolle spielen, die das Berufungsgericht zur Begründungseiner Auffassung angestellt hat, daß der Fortbestand der Ehe der Tochter desKlägers Geschäftsgrundlage der Grundstücksveräußerung gewesen sei. Diedazu bislang getroffenen Feststellungen können der Entscheidung indes nicht - 6 -zugrunde gelegt werden, da sie wie die Revision zu Recht rügt rechts- undverfahrensfehlerhaft sind.Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung unter anderem auf denVortrag des Beklagten, Anlaß für den Verkauf durch den Kläger sei die Not-wendigkeit der Ablösung von Bankverbindlichkeiten gewesen. In einer solchenSituation versuche man, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Wenn sichder Kläger hier mit einem besonders niedrigen Preis zufrieden gegeben habe,so spreche das dafür, daß der Kläger von der Vorstellung ausgegangen sei,die Ehe seiner Tochter habe Bestand. Dies habe auch der Beklagte erkannt.Hierbei verkennt das Berufungsgericht die ambivalente Bedeutung desvon ihm bewerteten Umstands. Zwar ist es richtig, daß derjenige, der drängen-de Schulden abtragen muß, durch einen Verkauf einen möglichst hohen Preiserzielen möchte. Die Erfahrung zeigt indes, daß solchen Notverkäufen häufigein besonders günstiger Preis eigen ist. Mit dieser naheliegenden Möglichkeithat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht die Darlegungslast verkannthat. Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfallder Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, ist derjenige darlegungs- undbeweispflichtig, der sich darauf beruft (vgl. nur Baumgärtel/Strieder, Handbuchder Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 242 Rdn. 17 m.w.N.). Wenn also dasBerufungsgericht seine Wertung auf Vortrag des Beklagten stützt, so hätte dieszunächst einmal vorausgesetzt, daß sich der darlegungs- und beweisbelasteteKläger diesen Vortrag wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hätte. Dazu trifftdas Berufungsgericht keine Feststellungen. Vor allem aber hätte es aus dem - 7 -Vorbringen des Beklagten nicht nur den Hinweis auf den Anlaß des Verkaufszugrunde legen dürfen, ohne die weiter in diesem Zusammenhang vorgetrage-nen Umstände zu berücksichtigen. Diese aber legen die Annahme, daß es sichim vorliegenden Fall um einen Notverkauf zu besonders günstigen Bedingun-gen gehandelt hat, besonders nahe. Danach soll der Kläger das Grundstücknämlich deshalb verkauft haben, weil er die Tilgungsraten für laufende Darle-hen nicht mehr habe aufbringen können. Dabei sei der Notverkauf an ihn, denBeklagten, und die Tochter des Klägers vor allem deswegen vorgenommenworden, weil bei einem Verkauf an außenstehende Dritte die finanzielle Notla-ge offenbar geworden wäre, was der Reputation des Geschäfts des Klägersgeschadet hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen.Vor diesem Hintergrund verliert zudem das ohnehin nur schwache Ar-gument des Berufungsgerichts an Bedeutung, daß nämlich das nahe Angehö-rigenverhältnis für die Annahme spreche, Geschäftsgrundlage für den Verkaufsei der Fortbestand der Ehe gewesen. Denn abgesehen davon, daß ohnehinnicht jedem Geschäft mit nahen Angehörigen eine solche oder ähnliche Ver-mutung inne wohnt und daß auch die Erwähnung der verwandtschaftlichen Be-ziehung des Beklagten im Vertrag ("Schwiegersohn") insoweit wenig aussage-kräftig ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999,1623, 1624 f), so läßt der Vortrag des Beklagten andere Motive in den Vorder-grund rücken als die einer Zuwendung, die der Sicherung der Ehe der Tochterdes Klägers dienen sollte.III. - 8 -Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß hinsichtlichder Frage, ob das Grundstück unter Wert veräußert wurde, die Rüge der Revi-sion, Vortrag des Beklagten sei übergangen worden, unbeachtlich ist. Der Um-stand, daß im Zeitpunkt der Veräußerung auf dem Grundstück eine in Höhevon 300.000 DM valutierende Grundschuld lastete, ist für die Bestimmung desPreis-Leistungs-Verhältnisses ohne Bedeutung. Es mag allerdings den Vortragdes Beklagten stützen, daß es den Parteien in erster Linie um die Ablösung derden Kläger drängenden Schulden gegangen sei, entsprach doch der Preis ge-nau der Summe, die zur Ablösung der Grundschuld bzw. deren Übernahme alsEigentümergrundschuld erforderlich war.Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, der Anwendung derGrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stünden auch die Erwä-gungen des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Beklagte vor einerzweimaligen Inanspruchnahme zu bewahren sei, einmal im Verhältnis zum Zu-wendenden durch Vertragsanpassung nach § 242 BGB und einmal im Verhält-nis zu dem geschiedenen Ehepartner durch Zugewinnausgleichsansprüche(BGH, Urt. v. 12. April 1995, XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889). Zum einen trägtder Beklagte schon nicht vor, daß er durch eine Bewertung unentgeltlicher Zu-wendungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb Zugewinnaus-gleichsansprüchen seiner früheren Ehefrau ausgesetzt ist oder war. Zum ande- - 9 -ren besteht die Lösung des Problems nicht darin, die Möglichkeit der Vertrags-anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gene-rell auszuschließen (vgl. BGH, aaO).Wenzel Tropf KrügerGaierSchmidt-Räntsch
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