BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 398/02Verkündet am: 29. April 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 249 HbDer Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberech-nung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstattzugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller reprä-sentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statis-tisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - AG Hagen LG Hagen - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die RichterinDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AmtsgerichtsHagen vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-kehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Be-klagte zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführteFahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio - Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmalsam 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in dieFachwerkstatt "Porsche-Zentrum" W. verbringen. Der Sachverständige B. be-sichtigte dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stun- - 3 -denverrechnungssätzen des Porsche-Zentrums W. zugrunde. Die Klägerinließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zumPreis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sach-verständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf ledig-lich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigerenLohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stun-denverrechnungssätze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung allerrepräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermitteltwerden.Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im Porsche-ZentrumW. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von5.257,70 DM (2.688,22 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständi-gengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges dieKlage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat dasLandgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revi-sion im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeitder Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung undLiteratur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhinmit der Revision ihren Klageanspruch.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiverReparaturkosten sei, daß sie "in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen". Die - 4 -Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2 reguliertenBetrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb einer Por-sche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt, daß beieiner anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibeals bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum "Vor-leben" des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen,obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei.Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einerReparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine so-genannte freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte umso mehr,als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eineWiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesemVerhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Re-paratur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil derMarkt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Da-bei sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andereGründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien imStreitfall jedoch nicht ersichtlich.II.Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchst-richterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grund-sätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markenge-bundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davonfür gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder - 5 -überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennendenSenats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 -;vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders.DAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen An-spruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkostennach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeugnicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsge-botes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkostendurchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Auf-wand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR204/83 - aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend ge-machten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaf-fungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behauptetenRestwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens desgerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswertdes Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturauf-wand. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug abertatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesent-lich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raumesteht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichterauf Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach§ 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß dieAbrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. - 6 -2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblickauf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Zieldes Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach scha-densrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehe-bung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadens-ersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag - VI ZR 393/02 - m.w.N.). Das gilt imGrundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensmin-derungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicherenWeg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Scha-densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. SenatsurteileBGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im allge-meinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholtenSachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichendausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfallvom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden(vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025;vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Se-natsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um einewirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmenvon § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschriftaus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung desSchädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl.Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995,2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadens-beseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbe- - 7 -trachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschä-digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglich-keiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-ten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132,373, 376 f.).b) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichtsnicht zu vereinbaren.aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassungbeigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zu-gängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf dieseverweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Vor-aussetzungen hierfür nicht festgestellt.Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Be-klagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stunden-verrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tat-sächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigen-gutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abs-trakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeinerkostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Scha-densminderungspflicht nicht verweisen lassen.Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichenReparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungs-sätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Regionsein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Be-rufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenenAuffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, - 8 -390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kannnicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur voll-ständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dis-positionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei andererSicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeitder Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würdedie Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenenPreisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigtenerfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrech-nung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Be-stimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189,194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatt-erfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehenund entsprechende Preisangebote einzuholen.Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung dieStundenverrechnungssätze des Porsche-Zentrums W. als der markengebun-denen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn derenStundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzender Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der DEKRAerrechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederher-stellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht reprä) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mitder weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin ha-be nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur ineiner solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß dasFahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser - 9 -Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum Vorleben des PKW in war-tungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten ge-wählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitereDarlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwanddurch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbareProblematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Scha-densabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999(BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für dietatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erfor-derlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigen-gutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Ge-schädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Er-forderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ord-nungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger diekonkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirt-schaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensmin-derungspflicht ) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von derKlägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforder-lich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat.Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichenGrundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Ver-wendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigtenbeeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Ge-bot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesemRahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung deszum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom - 10 -20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigenTag - VI ZR 393/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2;ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgerichtdem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schä-den und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, denWagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutungbeigemessen hat.Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugszum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehrlohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufge-zeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und ist überdies imStreitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt. - 11 -3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten scha-densrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidetin der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffensind (§ 563 Abs. 3 ZPO).Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Full & Egal Universal Law Academy