BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 398/03 vom 27. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Die Kl344gerin beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zur Sitten-widrigkeit des Vertrags auf einen in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebrach-ten Gesichtspunkt abgestellt und erheblichen Sachvortrag 374bergangen. Diese R374ge greift nicht durch. 1 Das Berufungsgericht hat bei der Pr374fung der Sittenwidrigkeit nur die Frage einer 374berh366hten Miete er366rtert. Jedoch waren die Tatsachen, aus de-nen der Senat die Sittenwidrigkeit hergeleitet hat, bereits angesprochen wor-den. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte unter anderem beanstandet: 2 "205zudem sei das Gemeindezentrum v366llig 374berdimensioniert 205 gewesen" (BU 8). - 3 - 3 Den Sachvortrag der Kl344gerin 374ber k374nftige Nutzungsm366glichkeiten, wie sie sich die Gemeinde P. und ihre Vertragspartner vorgestellt ha-ben, hat der Senat gew374rdigt und dazu ausgef374hrt: "Weder aus Sicht der Gemeinde P. noch aus Sicht ihrer Vertragspartner gab es einen greifbaren Anhaltspunkt daf374r, dass die weit 374berdimensionierten R344umlichkeiten des Verwal-tungs- und Gemeindezentrums durch die Gemeinde P. selbst oder durch die Ansiedlung von Beh366rden anderer Ge-bietsk366rperschaften zuk374nftig auch nur halbwegs w374rden ausge-lastet werden k366nnen. F374r eine Mitnutzung durch andere Beh366r-den gab es weder verbindliche Absprachen noch sonstige kon-krete Anzeichen" (unter III 2 b bb (2)). Die - vagen - Vorstellungen der Gemeinde und ihrer Vertragspartner 374ber die Auslastung des Verwaltungs- und Gemeindezentrums sind zudem aus der Sicht des f374r die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ma337geblichen Zeit-punkts des Vertragsabschlusses am 18. Dezember 1996 und im Zusammen-hang mit dem zu dieser Zeit bereits vorliegenden Schreiben des Kaufmanns J. B. vom 28. Oktober 1996 w374rdigen. Eine solche W374rdigung hat der Senat - wie auch die Anh366rungsr374ge nicht verkennt - vorgenommen: Wegen der Eingemeindungspl344ne habe zur Zeit des Vertragsabschlusses sogar damit gerechnet werden m374ssen, dass es f374r ein Verwaltungs- und Gemeindezent-rum in P. alsbald keinerlei Bedarf mehr geben werde. 4 Der erstmals in der m374ndlichen Revisionsverhandlung behauptete Um-fang der tats344chlich erreichten Auslastung des Gemeindezentrums durch Un-tervermietung von Teilfl344chen findet in dem schrifts344tzlichen Sachvortrag der Kl344gerin, auf den die Anh366rungsr374ge verweist, keine St374tze. Aus der Anlage K 9 (GA 52 f.) ergibt sich nichts f374r die Behauptung der Kl344gerin, das Zentrum sei "nach seiner Fertigstellung, weil in Teilen untervermietet, vollumf344nglich bezogen und genutzt (worden), bis die Beklagte durch K374ndigung den Leer-stand (herbeigef374hrt habe)." Dem Sachvortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes 5 - 4 - der Kl344gerin vom 27. Oktober 1999 (GA 157) ist nicht zu entnehmen, dass Zusagen oder Vereinbarungen 374ber die Anmietung von R344umlichkeiten f374r andere Beh366rden bestanden h344tten, die eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gemeindezentrums h344tten erwarten lassen. F374r die Sittenwidrigkeit kommt es, wie der Senat weiter ausgef374hrt hat, darauf an, dass die daf374r ma337geblichen Umst344nde den am Abschluss des Leasingvertrags beteiligten Personen bekannt waren (unter III 2 b bb (2)). Es bedurfte daher entgegen der Ansicht der Kl344gerin keiner Feststellungen zu der - nicht entscheidungserheblichen - Haltung der am Vertragsschluss nicht be-teiligten Organe der Kommunalaufsicht oder des Ministeriums des Inneren. 6 Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2002 - 6 O 4411/99 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 U 1016/02 -
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