BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 398/03 Verk374ndet am: 25. Januar 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Ca, 535 Zur Sittenwidrigkeit eines Immobilien-Leasingvertrages wegen besonders grober Ver-letzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler Haus-haltsf374hrung. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die von ihren Streithelfern gef374hrte Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2002 zur374ckge-wiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2002 abge344ndert. Die Kla-ge wird insgesamt abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. Die Streithelfer der Kl344gerin tragen ihre au337ergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt aus abgetretenem Recht des Investors K. G. (nachfolgend: der Zedent) von der beklagten Gemeinde, die nach einer Gebietsreform seit dem 1. Januar 1999 Rechtsnachfolgerin der s344chsischen Gemeinde P. ist, Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Ver-schuldens bei den Vertragsverhandlungen wegen vers344umter Aufkl344rung 374ber die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungsbed374rftigkeit eines Investoren-projekts. Die Gemeinde P. , vor der Gebietsreform eine Ortschaft mit rund 600 Einwohnern und vier gemeindlichen Bediensteten, plante die Errichtung eines Verwaltungs- und Gemeindezentrums durch ausw344rtige Investoren. Zu-sammen mit der B. GmbH gr374ndete sie durch Ge-sellschaftsvertrag vom 6. Dezember 1994 zu diesem Zweck die Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft der Gemeinde P. mbH (EVG GmbH). Ge-sch344ftsf374hrer der EVG GmbH waren der damalige (ehrenamtliche) B374rgermeis-ter A. der Gemeinde P. sowie der Gesch344ftsf374hrer der B. GmbH, der Kaufmann J. B. . 2 Am 9. April 1996 schloss die Gemeinde P. mit der EVG GmbH als "Vermieterin" privatschriftlich einen "Mietvertrag" 374ber das noch zu errich-tende Verwaltungs- und Gemeindezentrum. In der Baubeschreibung des Ob-jekts war eine Nutzfl344che von 1048,97 m262 vorgesehen. Die Vertragsparteien gingen von 3.985.000,- DM Gesamtinvestitionskosten aus. Bei einer "Mietzeit" von 22 Jahren sollte der (indexierte) "Mietzins" monatlich zun344chst 27.396,87 DM zuz374glich Umsatzsteuer und Nebenkosten betragen. 247 11 des Vertrages gestattete es dem "Vermieter", eine andere Person oder ein Unter-nehmen an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des "Mietvertrages" mit 3 - 4 - befreiender Wirkung eintreten zu lassen. Eine Zusatzvereinbarung vom glei-chen Tag r344umte der Gemeinde P. ein Ankaufsrecht nach mehreren Jahren ein. 4 Durch eine Zusatzvereinbarung vom 23. Juli 1996 wurde der "Mietver-trag" auf Vermieterseite auf die in Gr374ndung befindliche EVG Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft der Gemeinde P. mbH & Co. Grundbesitz KG (EVG KG) 374bertragen. Pers366nlich haftende Gesellschafterin der EVG KG war die EVG GmbH. Nachdem bekannt geworden war, dass die Gemeinde P. im Zuge der kommunalen Gebietsreform in die beklagte Gemeinde R. oder in die Stadt L. eingemeindet werden sollte, fragte der Kaufmann J. B. mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 bei der Gemeinde P. an, ob das Pro-jekt trotz der M366glichkeit einer Eingemeindung weitergef374hrt werden solle. Der Gemeinderat beschloss in der Sitzung vom 10. Dezember 1996, an dem Vor-haben festzuhalten. Ferner beschloss er, die EVG KG, die mittlerweile die f374r den Bau notwendigen Flurst374cke von der Gemeinde erworben hatte, abzuwi-ckeln und die Vertr344ge auf die D. GmbH & Co. KG (k374nftig: D. KG) mit der Ma337gabe zu 374bertragen, dass die D. KG "die Grundst374cke, die darauf zu errichtenden Bauwerke und die Mietvertr344ge an Dritte weiter ver344u337ern" k366nne. Pers366nlich haftende Gesellschafterin der D. KG war die D. GmbH (k374nftig: D. GmbH), deren Gesch344ftsf374hrer ebenfalls J. B. war. 5 Die D. KG erwarb die betreffenden Flurst374cke durch notariellen Kauf-vertrag vom 12. Dezember 1996 (UR-Nr. des Notars R. in L. ) f374r 146.510,- DM von der EVG KG. Am 13. Dezember 1996 lie337en die Gemein-de P. und die EVG GmbH den "Mietvertrag" vom 9. April 1996 notariell 6 - 5 - beurkunden (UR-Nr. des Notars R. in L. ). Wegen eines Ver-sto337es gegen das Beurkundungsgesetz wurde der Vertrag zwischen der Ge-meinde P. und der EVG GmbH am 18. Dezember 1996 erneut abge-schlossen und beurkundet (UR-Nr. des Notars Dr. K. in K. ). Zugleich trat die D. KG als "Vermieter" in den Vertrag ein. Durch notariellen Kaufvertrag ebenfalls vom 18. Dezember 1996 erwarben die K344ufer S. und B. , die den Investor vermitteln sollten, die betreffenden Flurst374cke von der D. KG zum Preis von 5.430.000,- DM, wovon 5.315.409,- DM auf das von der D. KG als Generalunternehmer zu errichtende Geb344ude entfielen (UR-Nr. des Notars Dr. K. in K. ). Die Vertragsparteien vereinbarten ferner, dass der K344ufer in den "Mietvertrag" mit der Gemeinde P. eintre-ten solle. Durch notarielle Urkunde vom 23. Dezember 1996 wurde der Zedent als K344ufer benannt. Er nahm die Benennung an und entrichtete den von ihm durch Kredit finanzierten Kaufpreis. Anfang Februar 1997 wurde mit dem Bau des Verwaltungs- und Ge-meindezentrums begonnen. Durch Schreiben vom 11. Februar 1997 machte die damals zust344ndige Kommunalaufsichtsbeh366rde, der Landkreis L. (auf Seiten der Beklagten beigetretener Streithelfer zu 1.), die Gemeinde P. auf die Notwendigkeit der Genehmigung des "Mietvertrages" durch die Rechtsaufsichtsbeh366rde aufmerksam und f374hrte zur Begr374ndung aus, der Ver-trag komme wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich. Nach R374cksprache mit dem Streithelfer zu 1. hoben die Gemeinde P. und die EVG GmbH dar-aufhin am 15. Mai 1997 in einer "3. Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 9. April 1996" das der Gemeinde einger344umte Ankaufsrecht auf und schlossen den Vertrag in der Annahme, er sei infolge dessen nicht mehr genehmigungs-bed374rftig, am 20. Mai 1997 ohne Ankaufsrecht erneut ab. Durch eine weitere privatschriftliche Vereinbarung lie337 die EVG GmbH die D. KG und diese wie-derum den Zedenten als Vermieter in diesen Vertrag eintreten. 7 - 6 - Ende Oktober 1997 war das Verwaltungs- und Gemeindezentrum fertig-gestellt. Im Februar 1998 wurde der Zedent als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Nach kritischer Presseberichterstattung wies das Regierungspr344-sidium L. am 12. Juni 1998 den Streithelfer zu 1. an, den "Mietvertrag" auch ohne das nachtr344glich gestrichene Ankaufsrecht als kredit344hnliches Ge-sch344ft im Sinne des 247 82 Abs. 5 der Gemeindeordnung f374r den Freistaat Sach-sen (S344chsGemO) zu behandeln und die Genehmigung zu versagen. Der Streithelfer zu 1. verweigerte daraufhin mit - inzwischen bestandskr344ftigem - Bescheid vom 27. Juli 1998 die Genehmigung des "Mietvertrages" vom 9. April 1996. 8 Durch Bescheid vom 4. Oktober 1999 verweigerte der nach der Einge-meindung der Gemeinde P. nunmehr als Kommunalaufsichtsbeh366rde zust344ndige Landkreis D. (auf Seiten der Beklagten beigetretener Streit-helfer zu 2.) auch die Genehmigung des Vertrages vom 20. Mai 1997, weil das Vertragswerk auch ohne Ankaufsrecht der Gemeinde P. als kredit344hnli-ches Gesch344ft im Sinne des 247 82 Abs. 5 S344chsGemO zu bewerten und der Raumbedarf der Gemeinde P. um ein Vielfaches 374berschritten sei. Auch dieser Bescheid wurde nach Zur374ckweisung eines Widerspruchs des Zedenten bestandskr344ftig. 9 Die Kl344gerin hat aus abgetretenem Recht des Zedenten zuletzt einen Teilbetrag der von ihm vergeblich aufgewendeten Kreditfinanzierungskosten geltend gemacht. Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-klagten verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines wei-tergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Kl344gerin 86.211,50 200 zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten durch das Unterlassen der Aufkl344rung 374ber die Genehmigungsbed374rftigkeit des "Mietvertrages" vom 18. Dezember 1996 ent- 10 - 7 - standen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten und die we-gen des Zinsanspruchs eingelegte Anschlussberufung der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Gegen die Zur374ckweisung ihrer Berufung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen und von ihren Streithelfern gef374hrten Revision. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 11 I. Unbegr374ndet ist allerdings die R374ge der Revision, das Berufungsgericht sei in der (letzten) m374ndlichen Verhandlung vom 26. November 2002 nicht vor-schriftsm344337ig besetzt gewesen (247 547 Nr. 1 ZPO), weil die Mitwirkungsgrund-s344tze des senatsinternen Gesch344ftsverteilungsplans des 5. Zivilsenats des Be-rufungsgerichts nicht den Anforderungen des 247 21g Abs. 2 GVG gen374gten. 12 1. Die Revision bem344ngelt zum einen, f374r die am 12. September 2002 als "3. 304nderung des Gesch344ftsverteilungsplans des 5. Zivilsenats f374r das Jahr 2002" im laufenden Gesch344ftsjahr beschlossene 304nderung der Sitzgruppen des Berufungssenats habe es an einem nach 247 21g Abs. 2 Halbs. 2 GVG hinrei-chenden Grund gefehlt. 13 Das trifft nicht zu. Die 304nderung war wegen des Eintritts des Richters am Amtsgericht S. in den Senat zul344ssig, der, wie die Revision selbst ausf374hrt, ab 16. September 2002 das fr374here Dezernat der zum 1. August 2002 aus dem Senat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht H. 374bernahm. Dass aus diesem Anlass die Spruchgruppen f374r die seinerzeit noch nicht termi- 14 - 8 - nierten Verfahren, zu denen das hier zu beurteilende Berufungsverfahren z344hlt, neu und anders als f374r die bereits terminierten Verfahren eingeteilt wurden, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Be-schluss vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14 unter B II 2 b bb). Dass die Sitzgruppeneinteilung aus sachwidrigen Gr374nden erfolgt w344re, vermag die Revision nicht darzutun. 2. Die Revision r374gt ferner, nach 247 21g Abs. 2 Halbs. 1 GVG w344re es im Hinblick auf die Besetzung des Berufungssenats mit nur einem auf Lebenszeit am Oberlandesgericht ernannten Richter - dem Vorsitzenden - und drei abge-ordneten Richtern erforderlich gewesen, jedenfalls mit dem Ausscheiden der Richterin am Oberlandesgericht H. aus dem Senat im Gesch344ftsvertei-lungsplan zu regeln, welcher andere auf Lebenszeit zur T344tigkeit am Oberlan-desgericht Dresden berufene Richter im Falle der Verhinderung des Vorsitzen-den im 5. Zivilsenat mitzuwirken habe. Ein dahin gehender Beschluss sei aber erst am 21. Oktober 2002 gefasst worden, nachdem das vorliegende Verfahren bereits terminiert gewesen sei. 15 Die R374ge geht schon deswegen fehl, weil die Mitwirkung eines Planrich-ters aus einem anderen Senat nicht Gegenstand der senatsinternen Mitwir-kungsgrunds344tze nach 247 21g GVG sein kann; hier374ber hat vielmehr das Pr344si-dium zu befinden. Insoweit kommt dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Dresden vom 21. Oktober 2002, nach dessen Ziffer 3 f374r den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden die Mitwirkung des "nach dem Ge-sch344ftsverteilungsplan des OLG Dresden zust344ndige(n) RiOLG des Vertre-tungssenats" vorgesehen ist, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Dass der Gesch344ftsverteilungsplan des Pr344sidiums den hier eingetretenen Vertretungsfall nicht ordnungsgem344337 geregelt habe, macht die Revision nicht geltend. 16 - 9 - II. 17 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 18 Die Kl344gerin k366nne aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadenser-satz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den dem Abschluss des no-tariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 vorausgegangenen Vertragsver-handlungen beanspruchen. Der Vertrag 374ber die entgeltliche Nutzung des Ver-waltungs- und Gemeindezentrums sei endg374ltig unwirksam, nachdem die erfor-derliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh366rde bestandskr344ftig versagt worden sei. Die Gemeinde P. h344tte die EVG GmbH und die sodann in den "Mietvertrag" eingetretene D. KG 374ber die aus 247 82 Abs. 5 S344chsGemO herzuleitende Genehmigungsbed374rftigkeit des Gesch344fts aufkl344ren m374ssen. Die von der Gemeinde P. eingegangene Zahlungsverpflichtung komme ei-ner Kreditaufnahme gleich. Typischer Fall eines kredit344hnlichen Gesch344fts sei ein Leasingvertrag, dessen Merkmale die als "Mietvertrag" bezeichnete Verein-barung erf374lle: Das Geb344ude sei deutlich auf die Bed374rfnisse der Gemeinde P. zugeschnitten und f374r gew366hnliche B374ronutzer ohne Interesse. Das von der Gemeinde P. zu entrichtende Entgelt liege 374ber dem Marktpreis der B374romieten in Gemeinden am Stadtrand von L. . Dadurch habe die Gemeinde P. bereits jetzt den Haushalt k374nftiger Jahre belastet. Fak-tisch sei sie gezwungen, das Objekt sp344ter zu erwerben, sofern das Gesch344ft f374r sie nicht v366llig unwirtschaftlich sein solle. Der Zedent sei als Investor in den Schutzbereich des vorvertraglichen Vertrauensverh344ltnisses zwischen der Gemeinde P. und der EVG GmbH einbezogen. In dem Vertragswerk sei vereinbart, dass ein anderer "Ver-mieter" in den Vertrag einr374cken k366nne. Der Gemeinde P. sei bekannt 19 - 10 - gewesen, dass das Gemeindezentrum letztlich von einem Investor habe finan-ziert werden sollen. Dieser sei schutzbed374rftig, weil ihm kein gleichwertiger An-spruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner zustehe. 20 Die Aufkl344rungspflichtverletzung habe den Schaden des Zedenten auch verursacht. Bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung 374ber eine m366gliche Genehmi-gungsbed374rftigkeit h344tte dieser keinen Kredit zu dem Zweck aufgenommen, die Investition zu finanzieren. Der Leasingvertrag sei auch nicht aus anderen Gr374n-den unwirksam, insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Bei einem vereinbarten Nutzungsentgelt von rund 30,- DM/m262 (unter Einschluss von Umsatzsteuer) ge-gen374ber einer damals 374blichen B374romiete von 12,- DM/m262 in Gemeinden am Stadtrand von L. sei die Marktmiete zwar um mehr als 100% 374berschritten. Die Beklagte habe aber keine Umst344nde dargelegt, die die Annahme einer ver-werflichen Gesinnung auf Seiten des "Vermieters" rechtfertigen k366nnten. Die Gemeinde P. habe ihre Aufkl344rungspflicht schuldhaft verletzt, weil sie die f374r sie geltenden Beschr344nkungen des Privatrechtsverkehrs besser habe kennen m374ssen als ihre Vertragspartner. Ihr sei vorzuwerfen, im Jahre 1996 keine R374cksprache mit der Kommunalaufsichtsbeh366rde genommen zu haben. Eine eigene sorgf344ltige Pr374fung der Rechtslage durch die Gemeinde P. habe die Beklagte nicht behauptet. Ein Mitverschulden treffe den Ze-denten ebenso wenig wie die EVG GmbH und die D. KG. Es sei prim344r Sa-che der Gemeinde P. gewesen, die f374r sie geltenden Kompetenzvor-schriften und Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Der Vertrauensschaden des Zedenten in Gestalt der Zinsbelastung sei nachgewiesen, soweit die Kl344ge-rin den Anspruch beziffert habe. Der Feststellungsantrag sei vor dem Hinter-grund des weiteren Schadens begr374ndet. 21 - 11 - III. 22 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 23 1. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unzul344ssig, weil die Kl344gerin nur einen Teil des Zinsschadens, n344mlich 168.615,83 DM [86.211,50 200], beziffert einklagt. Eine Teilklage gen374gt den An-forderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164 , 166; Se-natsurteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405, unter II 1). Das ist hier der Fall. Die Kl344gerin hat erkl344rt, dass die Klageforderung sich aus dem Zinsschaden f374r die Monate Februar 1999 bis Juni 1999 in H366he von je-weils monatlich 28.266,67 DM und einem Teilbetrag der Miete f374r den Monat Juli 1999 in H366he von 27.281,69 DM zusammensetzt. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dem Zeden-ten stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertrags-verhandlungen zu. Zwar k366nnen kommunale Selbstverwaltungsk366rperschaften im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns einer solchen Haftung unterliegen, wenn sie nicht darauf hinweisen, dass ein von ihnen abgeschlossener Vertrag der aufsichtsbeh366rdlichen Genehmigung bedarf, oder sich nicht um deren Ertei-lung bem374hen (BGHZ 142, 51, 61 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall l344sst sich indessen nicht feststellen, dass eine schuldhafte Verletzung einer die Gemein-de P. treffenden Pflicht zur Aufkl344rung ihrer Vertragspartner 374ber die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungsbed374rftigkeit des "Mietvertrages", den das Berufungsgericht zutreffend als Immobilien-Leasingvertrag qualifiziert hat, f374r den Schaden des Zedenten urs344chlich gewesen ist. 24 - 12 - a) Das Schadensersatzbegehren scheitert entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht schon daran, dass die Gemeinde P. ihrer ur-spr374nglichen Vertragspartnerin EVG GmbH deswegen keine Aufkl344rung ge-schuldet habe, weil der B374rgermeister A. der Gemeinde P. zugleich Gesch344ftsf374hrer der EVG GmbH war und es deshalb nicht zutreffe, dass die Gemeinde P. die f374r sie im Privatrechtsverkehr geltenden Beschr344nkun-gen besser habe kennen m374ssen als die EVG GmbH. Bei dieser Argumentation 374bersieht die Revision, dass am Abschluss des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 neben der Gemeinde P. und der EVG GmbH auch die D. KG beteiligt war, bei der der B374rgermeister A. der Gemeinde P. keine Organstellung innehatte. 25 b) Das Berufungsgericht sieht eine Verletzung der die Gemeinde P. treffenden Aufkl344rungspflicht darin, dass die Gemeinde und ihr B374rgermeis-ter, dessen pflichtwidriges Handeln sich die Gemeinde gem344337 247247 31, 89 BGB zurechnen lassen m374sse, im Stadium der Vertragsanbahnung weder auf das Erfordernis einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbeh366rde hinge-wiesen noch den als Leasingvertrag und damit als kredit344hnliches Gesch344ft zu qualifizierenden "Mietvertrag" dort zur Pr374fung vorgelegt oder diesen selbst ei-ner sorgf344ltigen rechtlichen Pr374fung unterzogen haben. Dieses Vers344umnis ist indessen f374r den auf die Nichtigkeit des Vertrages zur374ckgehenden Schaden des Zedenten nicht urs344chlich, weil die Wirksamkeit des Leasingvertrages nicht erst an der Versagung der kommunalaufsichtsrechtlich erforderlichen Geneh-migung, sondern schon daran scheiterte, dass der Vertrag wegen Sittenwidrig-keit gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. 26 aa) Das Berufungsgericht hat die Frage der Sittenwidrigkeit des Leasing-vertrages allein unter dem Aspekt gepr374ft, ob die auf den Quadratmeter Nutz-fl344che umgerechnete "Miete" (Leasingrate) bei Vertragsabschluss in einem auf- 27 - 13 - f344lligen Missverh344ltnis zu vergleichbaren B374ro- und Gewerberaummieten stand und der Vertrag aus diesem Grunde als wucher344hnliches Rechtsgesch344ft nach 247 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig sein k366nnte. Es hat die Frage mit der Begr374n-dung verneint, es fehle an der Darlegung von Umst344nden, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des beg374nstigten Teils geschlossen werden k366nne. Diese Beurteilung sch366pft den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht aus. bb) Ma337geblich ist unter dem Blickwinkel des 247 138 Abs. 1 BGB ein wei-terer, vom Berufungsgericht 374bersehener Gesichtspunkt. Sittenwidrig k366nnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Gesch344fte sein, durch die Dritte gef344hrdet oder gesch344digt werden oder die im Falle einer Beteiligung der 366ffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (Se-natsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, unter II 1 a; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, NJW 1990, 567, 568, un-ter B I 1 a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht abgedruckt), sofern alle an dem Gesch344ft Beteiligten sittenwidrig handeln, das hei337t die Tatsachen, die die Sit-tenwidrigkeit begr374nden, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahr-l344ssig verschlie337en (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, unter I 1 a, und vom 23. Februar 2005 aaO; BGH, Urteil vom 15. M344rz 1990 - III ZR 248/88, NJW-RR 1990, 750, unter 2, jeweils m.w.Nachw.). Auch Rechtsgesch344fte mit einer Gemeinde, die das 366ffentliche Haushaltsrecht missachten, k366nnen sittenwidrig sein, sofern der Versto337 beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (BGHZ 36, 395, 398; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 - 17 U 1652/97, zitiert nach juris = IBR 2000, 55 (LS); OLG Naumburg, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 U 1189/97 (211), zitiert nach juris = OLGReport 1999, 25 (LS); Erman/Palm, BGB, 11. Aufl. 247 138 Rdnr. 143; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 138 Rdnr. 87). So verh344lt es sich hier. 28 - 14 - (1) Durch den Bau eines Gemeinde- und Verwaltungszentrums mit mehr als 1.000 m262 Nutzfl344che f374r eine - vom Berufungsgericht treffend als "Kleinst-gemeinde" bezeichnete - Gemeinde mit rund 600 Einwohnern und vier Bediens-teten wurde im Streitfall offenkundig Gemeindeverm366gen verschleudert. Das Regierungspr344sidium L. hat dazu in seiner an den Streithelfer zu 1. gerich-teten Anweisung vom 12. Juni 1998 (Anlage B 17) festgestellt: 29 "Die Anmietung des Verwaltungs- und Gemeindezentrums durch die Gemeinde P. auf die Dauer von 22 Jahren zu einem Mietpreis von rund 27.400,- DM monatlich stellt einen eklatanten Versto337 gegen den in 247 72 Abs. 2 S344chsGemO normierten Grund-satz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsf374hrung und somit eine Verschwendung von Steuergeldern dar. Das Raumprogramm f374r eine 600-Einwohner-Gemeinde ist v366llig 374ber-zogen und zur Aufgabenerf374llung nicht notwendig. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, wie die Gemeinde die gemieteten R344ume jemals wirtschaftlich nutzen und auch auslasten kann. Die Gemeinde P. hat bisher in ihren Stellungnahmen nicht dargelegt, welche Gr374nde sie bewogen haben, Fl344chen anzumie-ten, die den tats344chlichen Raumbedarf einer Gemeindeverwaltung mit vier Bediensteten um das Mehrfache 374bersteigen. Es liegt die Vermutung nahe, dass im Hinblick auf die anstehende Gemeinde-gebietsreform vollendete Tatsachen 374ber den k374nftigen Verwal-tungssitz im Fall der Eingliederung der Gemeinde P. in die Gemeinde R. geschaffen werden sollten. 205 Als Konse-quenz aus dem Verhalten der Verantwortlichen der Gemeinde P. kann nur die Pr374fung von Schadensersatzanspr374chen so-wie die Einleitung von strafrechtlichen Ma337nahmen gezogen wer-den." Diese Auffassung hat das Regierungspr344sidium in seinem Wider-spruchsbescheid vom 22. Dezember 1998 bekr344ftigt (Anlage B 23). 30 Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Der von der Gemeinde P. abgeschlossene Immobilien-Leasingvertrag verletzt den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsf374hrung in besonders gro-bem Ma337e. Dieser Grundsatz dient sowohl dem Schutz der Gemeinden und 31 - 15 - Gemeindeverb344nde vor Selbstsch344digung durch 374berm344337ige privatrechtliche Verbindlichkeiten (BGHZ 153, 198, 203; M374nchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl., Bd. 2a, 247 311 Rdnr. 78) als auch dem Interesse der Allgemeinheit (BGHZ 36, 395, 398). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Erf374llung gemeindli-cher Aufgaben nicht mehr ausgegeben werden darf, als bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsf374hrung notwendig ist, und dass leichtfertige Ausgaben und 374bertriebener Aufwand zu vermeiden sind (BGHZ 36, 395, 397; BGHSt 44, 376, 381; ebenso Schmid, in Quecke/Schmid, Gemeindeordnung f374r den Frei-staat Sachsen, Stand: April 2005, 247 72 Rdnr. 86; Lenckner/Perron, in: Sch366n-ke/Schr366der, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 247 266 StGB Rdnr. 44; vgl. auch LK-Sch374nemann, 11. Aufl., 247 266 StGB Rdnr. 143). Der Grundsatz der Wirtschaft-lichkeit gilt auch f374r das kommunale Immobilienleasing. Seine Beachtung ist eine der wichtigsten Anforderungen, die es erf374llen muss (M. Schmitt, Der Im-mobilien-Leasingvertrag, 2002, S. 12). (2) Die die Sittenwidrigkeit begr374ndenden Umst344nde waren den am Ab-schluss des Leasingvertrages beteiligten Personen bekannt. Das gilt nicht nur f374r die Organe der Gemeinde. Auch der Kaufmann J. B. , der sein Wissen gem344337 247 166 Abs. 1 BGB den von ihm vertretenen Gesellschaften EVG GmbH und D. GmbH und als Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH auch der D. KG vermittelte (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205, unter II 2 b aa), konnte sich nicht der Tatsache verschlie337en, dass die Gemeinde sich anschickte, unter seiner Mitwirkung ein f374r ihre Ver-h344ltnisse offensichtlich weit 374berdimensioniertes Projekt zu verwirklichen. Die Unverh344ltnism344337igkeit des Vorhabens war augenf344llig. Ein Informationsgef344lle zwischen den Vertragsparteien gab es insoweit nicht. Auch wenn der Vertrags-partner einer Gemeinde deren Fl344chenbedarf nicht nachpr374fen muss, darf er nicht die Augen davor verschlie337en, dass jede Gemeinde an den allgemein be-kannten, hier evident verletzten Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen 32 - 16 - Haushaltsf374hrung gebunden ist. Weder aus Sicht der Gemeinde P. noch aus Sicht ihrer Vertragspartner gab es einen greifbaren Anhaltspunkt daf374r, dass die weit 374berdimensionierten R344umlichkeiten des Verwaltungs- und Ge-meindezentrums durch die Gemeinde P. selbst oder durch die Ansied-lung von Beh366rden anderer Gebietsk366rperschaften zuk374nftig auch nur halbwegs w374rden ausgelastet werden k366nnen. F374r eine Mitnutzung durch andere Beh366r-den gab es weder verbindliche Absprachen noch sonstige konkrete Anzeichen. Dar374ber hinaus war sowohl den Gemeindeorganen als auch dem Kauf-mann J. B. bereits im Jahr 1996 bekannt, dass mit einer Eingemeindung der Gemeinde P. entweder in die Gemeinde R. oder nach L. zu rechnen war. Der Streithelfer zu 2. hat dazu in seinem Bescheid vom 4. Oktober 1999 (Anlage B 27) festgestellt: 33 "Ein zuk374nftiger Bedarf in dieser Gr366337enordnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Gemeinderat als auch dem B374rgermeister von P. war vor Errichtung des Verwaltungs- und Gemein-dezentrums bekannt, dass die Selbst344ndigkeit der Gemeinde P. sp344testens am 31. Dezember 1998 endet. Dabei gab es entweder die M366glichkeit einer Eingliederung in die Gemeinde R. , welche schon Anfang des Jahres 1996 Thema in meh-reren Gemeinderatssitzungen war, oder die M366glichkeit einer evtl. Eingliederung nach L. ". Auch der f374r die Vertragspartner der Gemeinde P. handelnde Kaufmann J. B. war sich bereits vor Unterzeichnung des notariellen Ver-trages am 18. Dezember 1996 dar374ber im Klaren, dass im Falle einer Einge-meindung der Gemeinde P. in die Stadt L. f374r das geplante Verwal-tungs- und Gemeindezentrum kein Bedarf mehr bestehen w374rde. Das geht aus einem Schreiben hervor, das er am 28. Oktober 1996 - und damit vor dem f374r die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ma337geblichen Zeitpunkt des Vertragsab- 34 - 17 - schlusses am 18. Dezember 1996 (vgl. BGHZ 80, 153, 171; BGHZ 129, 236, 248) - an die Gemeinde P. richtete und in dem es hei337t: " 205Nunmehr mussten wir feststellen, dass seitens der Gemeinde Verhandlungen 374ber eine freiwillige Eingemeindung der Gemeinde P. mit der Stadt L. gef374hrt werden. Da dies dem Grundgedanken eines etwaigen Neubaues f374r ein Verwaltungs- und Gemeindezentrum widersprechen w374rde, da kaum anzuneh-men w344re, dass im Falle einer freiwilligen Eingemeindung nach L. der Sitz der Gemeinde in P. verbleiben w374rde, se-hen wir uns veranlasst, Sie als Mehrheitsgesellschafter um eine eindeutige klarstellende Aussage zu bitten, ob nunmehr seitens der Gemeinde nach wie vor an der Realisierung des o.g. Objektes festgehalten wird, da die derzeitige unsichere Situation f374r die Ge-sellschaft eine elementare Entscheidung sichtlich der weiteren Entwicklung darstellt." Den Vertragsparteien war damit am 18. Dezember 1996 nicht nur klar, dass das Projekt gemessen an Aufgaben und Bedarf einer Kleinstgemeinde unverh344ltnism344337ig gro337 und kostspielig war, sondern dass wegen der Einge-meindungspl344ne sogar damit gerechnet werden musste, dass es f374r ein Verwal-tungs- und Gemeindezentrum in P. alsbald keinerlei Bedarf mehr geben werde. Nach alledem handelt es sich bei dem gleichwohl geschlossenen Immo-bilien-Leasingvertrag um einen beiderseits so eklatanten Versto337 gegen das Gebot sparsamer Verwendung 366ffentlicher Mittel und gewissenhafter treuh344n-derischer Verwaltung des Gemeindeverm366gens, dass der Vertrag gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. 35 3. Dem Zedenten steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichts-punkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auch nicht deswegen zu, weil die Gemeinde P. die Nichtigkeit des Leasingvertrages wegen Sit-tenwidrigkeit schuldhaft mit verursacht hat. In der Rechtsprechung ist zwar an-erkannt, dass in bestimmten Fallgestaltungen die Partei, die den Grund der Unwirksamkeit eines Vertrages zu vertreten hat, dem Vertragspartner wegen 36 - 18 - Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sein kann (Senatsurteil BGHZ 99, 101, 106 m.w.Nachw.). Haftungsgrund ist in die-sen F344llen die Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur R374cksichtnahme ge-gen374ber dem anderen Vertragsteil, bei dem Vertrauen auf das Bestehen eines wirksamen Vertragsverh344ltnisses erweckt wird (Senatsurteil aaO, 107). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, vorstehend aufgezeigten Umst344nden konnte ein berechtigtes Vertrauen in die Wirksamkeit des Leasingvertrages in-dessen bei keiner der am Vertragsschluss beteiligten Personen entstehen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Zedent (auch) unter diesem Ge-sichtspunkt in den Schutzbereich des vorvertraglichen Verhandlungsverh344ltnis-ses zwischen der Gemeinde P. und ihren Vertragspartnern einbezogen w344re. IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beru-fung der Beklagten erfolglos geblieben ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat ent-scheidet gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschlie337end, weil der Sach-verhalt gekl344rt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da dem Zedenten keine Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zustehen, ist die Klage unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. 37 - 19 - 38 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 101 ZPO. Dr. Deppert Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2002 - 6 O 4411/99 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 U 1016/02 -
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