BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 98 /1 3 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren , bei dem Schriftsätze bis zum 24 . Juni 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Ha n- seatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bezü g- lich des 199 3 abgeschlossenen Lebensversicherungsve r- trages Nr. LV weiterverfolgt wird. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi onsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 9.669,34 Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlun g geleisteter Versicherungsbeiträge von vier Lebensversicheru n- gen. Der erste dieser Verträge (Nr. LV ) wurde im Jahr 1993 mit Versicherungsbeginn zum 1. März 1993 abgeschlossen. Die weiteren drei Verträge - davon zwei mit Versicherung sbeginn zum 1. März 1996 und einer mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2004 - wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fo l- genden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN kündigte sämtliche Ve r- träge und erhielt die Rückkaufswerte aus den ersten drei Verträgen . Mit Schreiben vom 14. Juli 201 1 erklärte d. VN den " Widerspruch gegen das Zustandekommen der Vertragsverhältnisse nach den § § 5a und 8 VVG 1994" . Mit der Klage ve rlangt d. VN Rückzahlung aller auf d ie Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits gezahlten Rüc k- kaufswerte , insgesamt 9.669,34 . Nach Auffassung d. VN sind d i e V ersicherungsverträ g e nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande s gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheid ungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Bereich e- rungsa nspruch bezüglich des 1993 abgeschlossenen Lebensversich e- rungsvertrages weiterverfolgt wird . Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei sung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Dieses hat Prämienr ückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung verneint. Hinsichtlich des 1993 abgeschlossenen Vertrages habe d. VN ein Wide r spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. schon deshalb nicht zugestanden, weil die Norm erst ab dem 29. Juli 1994 g e- golten habe. Es sei davon auszugehen, dass d. VN bei den we i teren drei Verträgen nicht in hinreichender Weise über sein Widerspruchsrecht g e- mäß § 5a VVG a.F. belehrt worden sei. Der Versicherer habe d en g e- nauen Inhalt der angeblich erteilten (nicht vorgelegten) Widerspruchsb e- lehrungen nicht angegeben. Es sei deshalb nicht möglich, die Einhaltung der Formerfordernisse zu überprüfen. Die pauschale Erklärung, die W i- derspruchsbelehrungen seien ordnungsgemä ß gewesen, reiche nicht aus. D i e Ver trä g e sei en aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jeweils ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend en d gültig wirksam geworden. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des auf den 1993 abgesc hlossenen Lebensversicherungsvertrag bezogenen A n- spruchs unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt 7 8 9 - 5 - im Hinblick auf die streitige Frage einer Europarechtswidrigkeit des - erst am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen und für den 1993 geschlos senen Vertrag nicht einschlägigen - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zugelassen. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der geb o- tenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revis i- onszulassung auf die aus dem Widerspruch gegen d as Zustandekommen der drei weiteren Verträge abgeleiteten Bereicherungsansprüche ist wirksam. Der diesen Forderungen zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für d en er s- ten Vertrag maßgeblichen Prozess stoff beurteilt werden (vgl. Senatsu r- teil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Anspr ü ch e auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kö nn en d. VN mit d er vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F . normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen die zwischen den Parteien ab 1994 geschlossene n Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen sind. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vers i- cherer d. VN bei die sen Verträgen nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 10 11 12 13 - 6 - a.F. in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht b e- lehrt habe. bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, bes tand dieses nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchse r- klärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anw endungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b) Die Kündigung de r Versicherungsverträge steht dem spä teren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach be i derseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in B e tracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 14 15 16 - 7 - c ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivität sgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Die Rückgewähransprü che waren bei Erhebung der Klage im Juni 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgela u- fen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsa n spruch entstand erst mit Ausübung des Wider spruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 10 3/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfassen d i e Rückgewähransprü ch e nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versich e rungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation b e messen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 17 18 19 - 8 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Recht s streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2013 - 332 O 32/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 9 U 77/13 - 20
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