BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 3/99 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wi e - bel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl ä - gers entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter Werklohn für Bauleistungen. Die Gemeinschuldnerin hat an sechs Häusern eines Bauvorh a - bens der Beklagten Rohbau -, Zimmerer - und Klempnerarbeiten erbracht. Der VOB -Vertrag ist vorzeitig beendet worden. Für die Leistungen an jedem der Häuser war jeweils ein Pauschalpreis vereinbart, unter anderem für das Haus Nr. 11 netto 67.852,51 DM sowie für die Häuser Nr. 28 und 29 zusammen 90.517,36 DM netto. Die Gemeinschul d - - 3 - nerin hat diese Beträge neben weiteren Rechnungsposten für andere Häuser in ihre Rechnung vom 10. März 1995 eingestellt; der Kläger hat sie mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der beiden genannten Betr ä - ge stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit als derzeit unbegrü n - det abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechnung der Gemei n - schuldnerin vom 10. März 1995 nicht prüfbar. Es könne offenbleiben, ob das Vertragsverhältnis durch Kündigung oder einvernehmlich beendet worden sei. In jedem Fall wäre eine nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen au f - geschlüsselte Abrechnung erforderlich gewesen. Unstreitig habe die Gemei n - schuldnerin an den Häusern Nrn. 11 sowie 28 und 29 nicht sämtliche Leistu n - gen selbst erbracht. Zumindest einen Teil des Materials habe nicht sie gestellt. Umstritten sei nur, in welchem Umfang Material durch die Beklagten beig e - steuert worden sei. Eine hinreichend aufgeschlüsselte Abrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt. - 4 - II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Für das Revisionsverfa h - ren ist davon auszugehen, daß die Rechnung vom 10. März 1995 prüfbar ist. Nach den bisher getroffenen Feststellungen konnte der Kläger sich darauf b e - schränken, in seiner Rechnung neben den weiteren, hier nicht streitigen Rec h - nungsposten die für die Häuser Nrn. 11 sowie 28 und 29 vereinbarten Pa u - schalpreise auszuweisen. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vo r - zeitig beendeten Pauschalvertrag der Unternehmer seine erbrachten Leistu n - gen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Ve r - hältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat. Die Abgrenzung und die Bewertung müssen den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 19 99, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194). 2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen Grundsätzen unzutreffende Schlüsse. Auf der Grundlage seines Vortrages hat der Kläger prüfbar abg e - rechnet. Er hat insbesondere die mit den Beklagten für die genannten drei Häuser vereinbarten Pauschalpreise geltend gemacht und dazu ausgeführt, er habe die geschuldeten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht. Das von den Beklagten lediglich in geringem Umfang gelieferte Material habe auf die Preisbildung keinen Einfluß gehabt. Wenn das richtig ist, bedurfte es keiner weiteren Aufschlüsselung seiner Rechnung. 3. Die Beklagten haben unter Beweisantritt behauptet, sämtliche Mat e - rialien für die Dachkonstruktion, die Dacheindeckung und die Dachklempnerei - 5 - selbst gestellt zu haben, so daß die Pauschalpreise anzupassen seien. Nac h - dem der Kläger das ebenfalls unter Beweisantritt bestritten hat, durfte das B e - rufungsgericht nicht der weiteren Aufklärung unter Hinweis auf die vermeintlich schon feststehende fehlende Prüfbarkeit der Rechnung ausweichen. Vielmehr hätte es diesen Streitpunkt klären müssen. Das wird nachzuholen sein. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufz u - heben. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf das Urteil vom 4. Mai 2000 (VII ZR 53/99, BauR 2000, S. 1182 = ZfBR 2000, 472) hin. Thode Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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