BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 399/13 vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und di e Richterin Dr. Brockmöller am 17. Dezember 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 20. No vember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhal ten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt vo n der Beklagten Ersatz der Kosten für eine Zahnheilbehandlung. Zwischen den Parteien besteht auf Grund Antrags vom 30. Juni 2008 seit dem 1. Juli 2008 eine private Zahnbehandlungs - und Zahne r- satz - Zusatzversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versich e- 1 2 - 3 - rungsbedingungen (AVB 2008) der Beklagten zugrunde. Dort findet sich unter § 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 folgende Regelung : "Versicherungsfall ist di e medizinisch notwendige Heilb e- handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilb e- handlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund eine D er Kläger verlangt aus der Versicherung anteilige Erstattung der Kosten für die Behandlung seines Zahnes 27. Die Kostenübernahme di e- ser der Höhe nach unstreitigen Zahnarztrechnungen ist von der Bekla g- ten wegen vorvertraglicher Behandlungsbedürftigkeit abge lehnt worden. Der K läger hatte sich bereits am 20. Juni 2008 wegen Schmerzen am Zahn 28 (Weisheitszahn Oberkiefer links) in die Behandlung sein er Zahnärztin begeben, die den Zahn extrahierte und anschließend zur Ko n trolle eine Röntgenaufnahme des Bere ichs fertigte. Dabei zeigte sich, dass der benachbarte Zahn 27 zwar mit einer im Wesentlichen kunstgerecht ausgeführten Wurzelfüllung versorgt war, die distale Zah n- wurzel jedoch eine apicale Lyse (Auflösungsprozess des Kieferknochens an der Wurzelspitze) a ufwies. In den Behandlungsunterlagen der Zah n- ärztin heißt es dazu auszugsweise: "Patient wurde informiert über Zustand - Prognose langfri s- tig nicht günstig auch in Hinsicht, dass endständiger Zahn. Versorgung: 1. GKV - MOB 2.selbst: Implantat. Zahn sola n- ge erhalten als möglich." Eine weitere Behandlung des Zahns 27 fand zunächst nicht statt. 2010 bereitete der Zahn 27 dem Kläger dann aber Beschwerden, we s- halb er im August 2010 gezogen und im Mai 2011 durch ein Implantat ersetzt wurde. Für diese Behandl ung entstanden ihm Kosten von 3 4 5 - 4 - begehrt. II. Das Amtsgericht hat die Kla ge abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt . Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausg e- führt, de m Kläger stehe kein Erstattungsanspruch nach § 192 Abs. 1 VVG zu, weil der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschu t- zes eingetreten sei. In Bezug auf den Zahn 27 sei bereits am 20. Juni 2008 ein Versicherungsfall eingetreten. Aufgrund der Röntgen unters u- chung der behandelnden Zahnärztin sei an diesem Tag die Diagnose e i- ner apicalen Lyse gestellt und der Kläger über die schlechte Prognose für den Zahn und die Möglichkeit von Zahnersatz beraten worden . Der Versicherungsfall sei am 20. Juni 2008 auch noch nicht beendet gew e- sen, weil der Zahn 27 auf g rund seiner Erkrankung weiterhin behan d- lungsbedürftig gewesen sei, auch wenn wegen zu unterstellender B e- schwerdefreiheit noch keine unmittelbare Notwendigkeit einer zahnpr o- thetischen Maßnahme bestanden habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Ko s- ten der Zahnbehandlung. III. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liege n nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung zugelassen, da es meinte, von Entscheidu n- gen der Oberlandesgerichte Ka rlsruhe und Stuttgart abzuweichen. Dies 6 7 8 9 - 5 - trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassung s- grund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassung s- gründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassu ng zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung g e- boten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dass über die Auslegung des § 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 AVB 2008 der Beklagten in Rechtsprechung und Literatur Streit herrscht, ist nicht ersichtlich. Die maßgebl ichen Fr a- gen im Zusammenhang mit der Ausle gung dies er Regelung sind höchs t- richterlich geklärt. Soweit es in der Rechtsprechung der Oberlandesg e- richte abweichende Entscheidungen gibt, beruht dies auf den getroffenen t atrichterlichen Feststellungen und nicht auf unterschiedlichen Rechts s- ätzen (im Einzelnen dazu nachfolgend unter 2.b). 2. Das Rechtsmittel ist auch unbegründet. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend unter Berüc k- sichtigung der Senatsrechtsprechung angenommen, dass hier ein Vers i- cherungsfall in Bezug auf den Zahn 27 bereits am 20. Juni 2008 eing e- treten und nicht beendet war und der Kläger damit keinen Anspruch nach § 192 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte auf Erstattung der streitgege n- ständlichen Heilbehandlungskosten hat. aa ) Versicherungsfall ist nach § 1 Nr. 2 Satz 1 AVB 2008 der B e- klagten die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Entgegen der Au f- fassung des Klägers bestand nach den revisionsrechtlich nicht zu bea n- standenden Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlic h Zahn 27 bereits am 20. Juni 2008 Behandlungsbedürftigkeit in diesem Sinn. Mit dem Begriff " medizinisch notwendige " Heilbehandlung wird auch für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht an den Vertrag 10 11 12 13 - 6 - zwischen ihm und dem behandelnden Arzt und die danach geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft. Vielmehr wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es fü r die Beurteilung der medizinischen No t- wendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versich e- rungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizi nischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine medizinisch no t- wendige Heilbehandlung i.S. des § 1 Nr. 2 AVB 2008 vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwe n- dig anzusehen (Senats beschluss vom 30. Oktober 2013 IV ZR 307/12, VersR 2013, 1558 Rn. 13; Senatsurteile vom 10. Juli 1996 IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208, 211 f.; vom 17. Dezember 1986 IV a ZR 78/85, BGHZ 99, 228, 233f.; vom 29. November 1978 IV ZR 175/77, VersR 1979, 221 unter III; jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt , dass bereits am 20. Juni 2008 mit der D i- a gnose einer apicalen Lyse beim Zahn 27 ein Versicherungsfall vorlag. Die Aufklärungstätigkeit der Zahnärztin hinsichtlich des problematischen Zustands des Zahns und der langfristigen ungünstigen Prognose erfol g- te, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, wegen der Erkrankung des Zahns. Der Kläger litt jedenfalls ab dem 20. Juni 2008 an einem starken Knochenabbau des Kiefers im Be reich des Zahns 27, der schließlich wie ab diesem Zeitpunkt für ihn auch vorhe r- sehbar zu dessen Entfernung un d zum Einsatz eines Implantats führte. 14 - 7 - bb) Die Behandlung begann entgegen der Ansicht der Revision am 20. Juni 2008 und war zu diesem Zeitpunkt auch nicht beendet, o b- wohl sie erst im Jahr 2010 mit Auftreten von Beschwerden fortgesetzt wurde. (1) Gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB 2008 beginnt der Versicherung s- fall mit der Heilbehandlung. Nach ständiger S enatsrechtsprechung g e- hört zur " Be handlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heilt ä- tigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuc hung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagn o- se gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist. Bei schon bekannten Krankhei ten, bei denen es Arzt und Patient d a- rum geht, nach in sich abgeschlossener erster Behandlungsphase ve r- bliebene Krankheitsfolgen zu beheben oder zu lindern, ist zwar eine ärz t- liche Untersuchung zur Erkennung des Leidens oft gar nicht mehr no t- wendig. Aber a uch in diesen Fällen beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die b e- treffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwen digen Kranke n- pflege fällt (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 IV ZR 25/76, VersR 1978, 362, 364 unter III 2 b ; BGH, Urteile vom 20. Februar 1956 II ZR 6/55, VersR 1956, 186; vom 20. Dezember 1956 II ZR 8/56, VersR 1957, 55 unter 2; OLG Oldenburg Vers R 2012, 1548, 1549; OLG Dre s- den VersR 2009, 1651). Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Versicherungsnehmer anderenfalls möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Kr ankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen , um danach die Heilb e- 15 16 - 8 - handlung in Anspruch nehmen zu können. Sobald nämlich der Versiche r- te wegen einer Krankheit einen Arzt einmal in Anspruch genommen hat, hindert ihn die Klausel daran, den Versicherungsfall willkürlich abzubr e- chen und einen neuen zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt zu beginnen, obwohl es sich tatsächlich um die Weiterbehandlung der früheren Krankhei t handelt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1977 IV ZR 12/76, VersR 1978, 271 , 272 unter II 1 ; OLG Hamm VersR 1989, 614 u n- ter 1 ). Danach begann nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstande n- den Feststellungen der Versicherungsfall hinsichtlich des Zahns 27 hier mit der Fertigung der Röntgenaufna hme am 20. Juni 2008. Diese führte zum Erkennen der Erkrankung des Zahns und zur anschließenden med i- zinischen Beratung des Klägers durch sei ne Zahnärztin. Der Umstand, dass die Erkrankung des Zahns 27 zufällig im Rahmen der Behandlung des Zahns 28 festgest ellt wurde, ändert daran entgegen der Ansicht der Revision nichts. Denn es handelte sich bei der Röntgenaufnahme gleichwohl um eine ärztliche Untersuchung, die auf das Erkennen eines Leidens abzielte. Entscheidend für den Beginn der Heilbehandlung ist nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die (b e- handlungsbedürftige) Krankheit selbst (Senatsurteil vom 14. September 1977 IV ZR 12/76, VersR 1978, 271 unter II 1; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 30. Oktober 2013 IV ZR 307/12, VersR 2013, 1558 unter III 1). (2) Die Heilbehandlung war am 20. Juni 2008 auch noch nicht b e- endet. Der Versicherungsfall endet erst dann, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht (Senatsurteil vom 14. Dezember 1977 IV Z R 12/76, VersR 1978, 271, 272 unter II 1). 17 18 - 9 - Nach den tatrichterlichen , revisionsrechtlich beanstandungsfreien Fes t- stellungen des Berufungsgerichts war der Zahn 27 au fg rund seiner E r- krankung, der apicalen Lyse, wenigstens im Sinne einer röntgenolog i- schen Übe rwachung weiterhin behandlungsbedürftig, auch wenn wegen zu unterstellender Beschwerdefreiheit noch keine unmittelbare Notwe n- digkeit für eine zahnprothetische Maßnahme bestand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf den Ausführungen der geric htlichen Sachverständigen, die nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Auflösung des Kieferknochens im Zahnwurzelbereich einen pathologischen Zustand darstelle und die Gefahr bestanden habe, dass die Kieferhöhle infiziert würde, weshalb der Zustand zuminde st röntgenologisch zu beobachten gewesen sei, insbesondere auch deshalb, weil die Auflösung des Kiefe r- knochens damals bereits einen Durchmesser von 5 bis 6 mm erreicht hatte. b ) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen de s- sen Ansicht ni cht von den Entsche idungen der Oberlandesgerichte Stut t- gart (VersR 2011, 1506) und Karlsruhe (VersR 2013, 1252, 1253 unter 3 ) ab. Die Entscheidungen dieser beiden Gerichte beruh en jeweils auf de n von ihnen getroffenen tatrichterlichen Feststellungen im Ein zelfall . D a- nach war das Oberlandesgericht Stuttgart der Überzeugung, dass die Funktionsfähigkeit des Gebisses des Klä gers dort wieder hergestellt und eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben war. Ebenso war das Oberlandesgericht Karlsruhe auf Grund seiner tatrichterlichen Festste l- lungen der Auffassung, dass in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall mit der Aufnahme des Zahnstatus des Klägers und der anschließe n- den Behandlung der Parodontitis, die insbesondere eine Mundhygiene enthielt, die zahnär z tliche Versorgung des Gebisses beendet war . Nach den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes, denen sich der g e- 19 - 10 - richtliche Sachverständige angeschlossen hatte, war mehr als der Rat einer guten Pflege nicht angezeigt gewesen. Im Streitfall hatte die g e- rich tliche Sachverständige hingegen ausgeführt, dass trotz zu unterste l- lender Beschwerdefreiheit ein Abbruch der zahnärztlichen Behandlung wegen des Ausmaßes der Auflösung des Kieferknochens medizinisch nicht vertretbar war. Mayen Hars dorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 3 0.04.2013 - 102 C 442/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2013 - 23 S 26/13 -
Full & Egal Universal Law Academy