ECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR399.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 399 /1 5 Verkündet am: 21. Dezember 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016 für Recht erkannt: Auf die Revisio n der Klägerseite wird das Urteil de r 7 . Zi - vil kammer des L andger ichts Potsdam v om 29 . Juli 201 5 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurück ver wiesen. Der St reitwert für das Revisionsverfahren wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Ve rsicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- tenv ersicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) a bgeschlo s- 1 2 - 3 - sen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der Vers i- cherungsschein eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.. D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge . Mit Schreiben vom 2 5 . Juni 201 3 erk lärte sie den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F . und hilfsweise mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die Kündigung des Versich e- rungsvertrag e s. D er Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus . Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertra g g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits erbrachten Zahlu n- gen . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu stande gekommen . Sie sei nicht ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht belehrt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen , das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Mit der Rev ision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- recht fertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechts - grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande geko m- men, denn d er Versicherer habe d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt . Bedenken gegen die Wirksamke it der Wide r- spruchsbelehrung im Versicherungsschein ergäben sich nicht daraus, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die gebotene Textform nicht entha l- ten sei. D. VN könne dem Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genüge, ohne w eiteres en tnehmen, dass seine Erklärung in gegenständlicher Form verkörpert sein müsse. Die damit in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei zum Zeitpunkt des Widerspruchs schon abgelaufen gewesen. II. Die Revision ist begründet . 1. Ein Anspruch a uf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom B erufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksa m zustande gekommen. Der Widerspruch ist rechtzeitig erklärt worden. aa) Die vierzehntägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden. Entgegen der Ansicht des B e- rufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN n icht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht . D ie 8 9 10 11 12 - 5 - Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Te xtform des Widerspruchs. Dieses Formerfo r- dernis konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 IV ZR 35/14, juris Rn. 12 ; vgl. Senatsu r- teile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26 ; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 ). Dass , wie die Instanzgerichte und die Revisionserwiderung me i- nen durch die Belehrung die Textform abbedungen und d. VN die Mö g- lichkeit eines Wider spruchs in jed w e de r verkörperten Form eingeräumt werden sollte , ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Senat s- beschluss vom 27. Januar 2016 IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14; Senatsurteile vom 29. Juli 2015 I V ZR 384/14 aaO und IV ZR 448/14 aaO ). bb ) Das Wid erspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wide r- spruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung d i e- ser Vorschrif t, wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. b ) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d. VN ist hier entgegen der Revisionserwiderung auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwi d- rig, weil d. VN während der Vertragslaufzeit mehrfach den sie betreue n- den Versicherungsmakler wechselte und die jeweils beauftragten Makler Ansprüche auf die Bestandscourtage für den Vertrag anmeldeten. Dies sind keine besonders gravierenden Umständ e (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 13 14 - 6 - 2016 aaO Rn. 16), die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können. Selbst wenn sich d. VN - wi e die Revision serwiderung geltend macht - grundsätzlich die Kenntnis des Versicherungsmaklers nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, konnte der Versicherer die Geltendm a- chung von Courtageansprüchen durch Versicherungsmak ler nicht so ve r- stehen, dass d . VN unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unb e- dingt den Versicherungsvertrag fortsetzen wollte. 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei 15 16 - 7 - auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 3 6 ff.; IV ZR 448/14, Ver sR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. Novembe r 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016 , 33 Rn. 3 2 ff.) zu beachten haben. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Le hmann Br ockmöller Bu ßmann Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 06.02.2015 - 34 C 383/13 - LG Potsdam, Entscheidung vom 29.07.2015 - 7 S 75/15 -
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