BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 4/00 vom24. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfewird abgelehnt.Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkosten-hilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.Dies ist hier nicht der Fall.DresslerHaßWiebelKniffkaBauner
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