BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 40/01 Verkündet am: 13. März 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AUB 61 §§ 11, 13; BGB § 242 A Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallvers i - cherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Le i - stungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherung s - nehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt. BGH, Urteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 13. Mrz 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 20. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. No- vember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von der Beklagten Invalidittsentschdigung aus einer Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen 1961 (AUB 61) zugrunde liegen. Am 6. Mrz 1993 erlitt der Klger bei einem Verkehrsunfall u.a. ein Schdelhirntrauma zweiten Grades. Im rztlichen Erstbericht vom 7. April 1993 wurde festgestellt, daß der Unfall voraussichtlich eine da u - - 4 - ernde Beeintrchtigung (Invaliditt) hinterlassen werde. Die Schwester des Klgers zeigte der Beklagten den Unfall am 23. Mrz 1993 an. Im Anschluß an die stationren Klinikaufenthalte des Klgers rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 1993 Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ab und wies zugleich darauf hin, daß ein Dauerschaden innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfalltag geltend gemacht werden msse. Im Juli 1998 wurde fr den Klger ein Betreuungsverfahren ei n - geleitet. Das in diesem Verfahren eingeholte rztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß er infolge einer auf den Unfall zurckzufhrenden hirnorganischen Schdigung als geschftsunfhig anzusehen sei. Am 17. Sep tember 1998 wurde dem Klger u.a. fr Vermögensangeleg e n - heiten ein Betreuer bestellt. Der von diesem beauftragte Rechtsanwalt machte mit Schreiben vom 23. November 1998 Invalidittsleistungen geltend. Die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 12. Februar 1999 ab, weil die 15-monatige Frist des § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 nicht eing e - halten worden sei; der Klger habe Invaliditt nicht rechtzeitig geltend gemacht. Nachfolgend berief sie sich auch auf Verjhrung. Mit der am 15. Dezember 1999 zunchst ber einen Teil des ge l - tend gemachten Anspruchs eingereichten, mit der Berufungsbegrndung am 5. September 2000 auf die volle Invalidittsleistung von 300.000 DM erweiterten Klage beruft sich der Klger darauf, er sei seit dem Unfall geschftsunfhig beziehungsweise ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen, den Anspruch geltend zu machen. - 5 - In beiden Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben, weil der Anspruch gemû § 12 Abs. 1 VVG verjhrt sei. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob mit dem Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 die Invaliditt des Kl - gers noch fristgerecht geltend gemacht worden sei. Der Anspruch auf I n - validittsleistung sei gemû § 12 Abs. 1 VVG verjhrt. Gehe man zugu n - sten des Klgers davon aus, daû die Invalidittsleistung erst zu dem Zeitpunkt habe verlangt werden können, in dem auch der Grad der Inv a - liditt festgestanden habe - nach Auffassung des Berufungsgerichts drei Jahre nach dem Unfall -, so habe der Lauf der zweijhrigen Verj h - rungsfrist gemû § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG am 31. Dezember 1996 bego n - nen und grundstzlich mit dem 31. Dezember 1998 geendet. Da der Kl - ger nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten zu diesem Zeitpunkt geschftsunfhig gewesen sei und der Mangel seiner Vertr e - tung erst am 17. September 1998 geendet habe, habe sich die Verj h - rungsfrist gemû § 206 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bis zum 1 7. Mrz 1999 verlngert. Auûerdem sei die Verjhrung von der Anmeldung des A n - spruchs auf Invalidittsleistung bis zur Leistungsablehnung der Bekla g - - 6 - ten am 12. Februar 1999 gemû § 12 Abs. 2 VVG gehemmt und damit jedenfalls Ende Juni 1999 vollendet gewesen. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 2. Ansprche aus dem Versicherungsvertrag verjhren gemû § 12 Abs. 1 VVG in zwei Jahren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die Verjhrung mit Schluû des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dabei kommt es nach stndiger Rechtsprechung nicht auf die Entstehung, sondern auf die Flligkeit des Anspruchs an. Es muû a l - so Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a und zuletzt vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - unter 1 b, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.). Werden Leistungen, die ein Versicherer aus Anlaû eines Versicherungsfalls schuldet, zu unterschiedlichen Ze i - ten fllig, so laufen fr die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedl i - che Verjhrungsfristen (Senatsurteil vom 14. April 1999 aaO). a) Geldleistungen des Versicherers sind gemû § 11 Abs. 1 VVG mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fllig. Diese Vorschrift ist in zulssiger Weise (§ 15 a VVG) durch die §§ 11 und 13 Abs. 1 AUB 61 modifiziert worden (vgl. BGH, Urteile vom 4. Novem ber 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und - zu § 11 AUB 88 - vom 22. Mrz 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 c). Gemû § 13 Abs. 1 AUB 61 wird die Entschdigung zwei Wochen nach ihrer Feststellung gemû §§ 11 und 12 AUB 61 gezahlt. Die Feststellung des - 7 - Versicherers erfolgt, soweit Invalidittsentschdigung beansprucht wird, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vom Anspruchsteller g e - mû § 11 Satz 2 AUB 61 beizubringenden Unterlagen. Somit hngen der Eintritt der Flligkeit und damit auch der Verjhrungsbeginn - wenn der Versicherer nicht schon zu einem frheren Zeitpunkt die Leistung en d - gltig und umfassend abgelehnt hatte (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2002 aaO unter 1 b) - von bestimmten vorausgehenden Handlungen des Anspruchstellers ab. Ein frherer Verjhrungsbeginn in Fllen, in denen diese Mitwirkung unterbleibt, ergibt sich weder aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen noch aus den gesetzlichen Verjhrungsvo r - schriften. Die Verjhrung kann deshalb grundstzlich nicht vor den Mi t - wirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst wenn diese ber einen lngeren Zeitraum hinweg nicht vorgenommen werden. aa) Fr die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei darauf abz u - heben, wann der Klger die Invalidittsleistung sptestens htte verla n - gen knnen, gibt es keine Rechtsgrundlage; zudem bliebe unklar, w o - nach sich der hierfr maûgebliche Zeitpunkt bestimmen soll. Ebensow e - nig geht es an, die Verjhrung - etwa in Anlehnung an die fr die Nich t - ausbung eines Kndigungs- oder Anfechtungsrechts geltenden B e - stimmungen der §§ 199, 200 BGB a.F. - bereits mit der Mglichkeit b e - ginnen zu lassen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Denn d a - durch wrde beim zgernden Anspruchsteller der Verjhrungsbeginn in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise vorverlegt (vgl. Senat s - urteil vom 4. November 1987 aaO unter II 3). Schlieûlich kann nicht auf ein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers abgestellt werden. - 8 - Andernfalls wrde ein dem Gesetz in diesem Zusammenhang fremdes Merkmal eingefhrt, das auch nicht verlûlich genug die Feststellung des maûgeblichen Zeitpunkts gestatten wrde (BGH, Urteile vom 4. November 1987 aaO VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 c). Eine Vorverlegung des Verjhrungsbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der Vers i - cherungsnehmer durch das Unterlassen seiner "Mitwirkung" gegen die allgemeinen Grundstze von Treu und Glauben verstût (§§ 162 Abs. 1, 242 BGB; vgl. Rmer in Rmer/Langheid, VVG § 12 Rdn. 11). Die Darl e - gungs- und Beweislast fr einen solchen Verstoû trgt der Versicherer, der sich auf die Einrede der Verjhrung beruft (vgl. Rmer aaO). bb) Diese Abhngigkeit der Flligkeit eines Leistungsanspruchs und damit des Verjhrungsbeginns von einer vorausgehenden Handlung des Glubigers ist keine Besonderheit des Versicherungsvertragsrechts. Auch in anderen Fllen entspricht es stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daû die Verjhrung ohne die an sich vorgesehene Handlung des Glubigers grundstzlich, also abgesehen von einem treuwidrigen Verhalten, nicht beginnen kann (vgl. zur vereinbarten "Zahlung gegen Dokumente" beim Kaufvertrag BGHZ 55, 340, 343 f.; zur Schluûrechnung des Auftragnehmers beim VOB-Werkvertrag Urteile vom 24. Mai 1971 - VII ZR 155/70 - NJW 1971, 1455 unter 2 d und vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 - WM 1977, 1053 unter 2; zur Honora r - schluûrechnung des Architekten Urteile vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 - WM 1986, 1388 unter 2 und vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99 - WM 2000, 675 unter II 3 a; zur Heizkostenrechnung des Ve r - mieters BGHZ 113, 188, 195 ff.). Denn es gibt gerade keinen allgeme i - - 9 - nen Grundsatz, daû bei Ansprchen mit einer von der Disposition des Glubigers abhngenden Flligkeit die Verjhrung schon in dem Zei t - punkt beginnt, zu dem der Glubiger die Flligkeit herbeifhren kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 - NJW 1982, 930 unter II 2 b bb; BGHZ 113, 188, 195 sowie Urteil vom 11. November 1999 aaO WM 2000, 675 unter II 3 a (3)). b) Der Klger hat die Invalidittsleistung erstmals mit Schreiben vom 23. November 1998 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Leistung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 abgelehnt. Folglich konnte die Verjhrung gemû § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht vor Ablauf des Jahres 1999 beginnen. Ein treuwidriges Verhalten des Klgers ist den bisher i - gen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die versptete Geltendmachung der Invaliditt allein gengt hierfr nicht. Treuwidrigkeit scheidet von vornherein aus, wenn er tatschlich unfallbedingt gehindert war, die zur Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten erforderlichen Handlu n - gen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage ist der - fr die Revision zu u n - terstellende - Leistungsanspruch des Klgers nicht verjhrt. Vielmehr haben die Klage und die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug die Verjhrung gemû § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen. 3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Grnden als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.). a) Vom Eintritt der am 7. April 1993 rztlich festgestellten unfal l - bedingten Invaliditt des Klgers innerhalb eines Jahres seit dem U n - - 10 - falltag gemû § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 ist nach seinem zwar bestrittenen, aber unter Beweis gestellten Vortrag fr die Revision auszugehen. b) Dem Anspruch des Klgers steht auch nicht die Versumung der 15-monatigen Frist zur Geltendmachung der Invaliditt gemû § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 entgegen. Die Frist ist eine Ausschluûfrist, deren Ve r - sumen unbeachtlich bleibt, wenn der Versicherungsnehmer ausre i - chend entschuldigt ist (BGHZ 130, 171, 173 f.; Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998, 175 unter 2 b cc). Es kommt daher auf die streitige und unter Beweis gestellte Behauptung des Klgers an, er sei seit dem Unfall geschftsunfhig beziehungsweise unverschuldet nicht in der Lage gewesen, den Anspruch geltend zu m a - chen. Daû seine Schwester, die der Beklagten den Unfall gemeldet ha t - te, nicht auch die Invaliditt des Klgers geltend gemacht hat, ist ihm nicht zuzurechnen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafr, die Schwester als seine Vertreterin oder Reprsentantin anzusehen (zum Reprsentantenbegriff vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.N.). Allerdings beginnt bei entschuldbarer Fristversumung keine neue Frist. Vielmehr muû der Versicherungsnehmer die Geltendmachung der Invaliditt nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes unverzglich, d.h. ohne schuldhaftes Zgern, nachholen (BGHZ 130, 171, 175). Der von dem Klger behauptete Entschuldigungsgrund war sptestens mit der Bestellung des Betreuers am 17. September 1998 behoben. Zwar wurde - 11 - die Invaliditt erst mit Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 geltend gemacht. Das ist jedoch entgegen der Revisionserwiderung den bisher festgestellten Umstnden nach noch als unverzglich anzusehen. Denn der Betreuer musste sich erst einarbeiten, was nach den beigezogenen Betreuungsakten nicht ohne Schwierigkeiten mglich war. 4. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Zur c k - verweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Beweisang e - boten des Klgers zum bedingungsgemûen Eintritt der Invaliditt sowie zur Entschuldigung der Überschreitung der Geltendmachungsfrist gemû § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 durch Einholung eines Sachverstndigengu t - achtens nachzugehen. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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