BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 40/02 vom 12. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 12. Juni 2002 beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Ber u - fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abg e - lehnt. Gründe: I. Das Feststellungsbegehren des Klägers, zu 1/4 Miterbe nach seiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den Vorinsta n - zen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der B e - schwer gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf 600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthab en, 20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug des Wertes des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs und eines Feststellung s - abschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit der Revision s ein Klagebegehren weiterverfolgen. - 3 - II. 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der B e - schwer auf einen Betrag ber 60.000 DM festzustellen, ist zulssig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die Wertfestsetzung des Berufung s - gerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höher festzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). 2. Der Antrag ist indes nicht begrndet. Das Berufungsgericht hat gemß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem E r - messen rechtsfehlerfrei das Nachlaßvermögen bewertet und den Wert der Beschwer festgesetzt und dabei die sein Ermessen tragenden Erw - gungen nachvollziehbar dargelegt. Neue Tatsachen, die eine Abnd e - rung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Eine Herau f - setzung der Beschwer scheidet damit aus (vgl. statt aller MnchKomm- Wenzel, ZPO, 2. Aufl., §§ 546 Rdn. 34; 550 Rdn. 14 m.w.N.). a) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in der Kl a - geschrift und der Berufungsbegrndung vorgetragenen Vorstellungen des Klgers vom Wert des Hausgrundstckes nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat - wie in der mndlichen Verhandlung auswei s - lich des Protokolls umfassend erörtert - aus der Schtzungsurkunde des Ortsgerichts und dem Wertgutachten fr Beleihungszwecke der B.-Bausparkasse die erforderlichen Einsatzdaten fr die von ihm vorz u - nehmende Bewertung des Grundstcks herangezogen. Dem ist der Kl - ger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das gilt - jedenfalls bez o - - 4 - gen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - auch fr den vom Berufungsgericht in Hhe von 60.000 DM bercksichtigten Renovierungsstau, der in be i - den Gutachten besttigt und in dem Beleihungsgutachten mit 73.000 DM sogar hher angesetzt wird. Ebenso wenig vermag die von der Revision aufgegriffene Summe der Teilwerte des Grundstcks und der baulichen Anlagen, die mit 216 DM geringfgig ber der Gesamtbewertung des Grundbesitzes liegt, die Wertfestsetzung in Frage zu stellen. Die a b - schlieûende Gesamtbewertung hat eine hinreichend sichere Grundlage und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Eine andere Bewertung kommt auch nicht ber das im Revis i - onsrechtszug vorgelegte Privatgutachten in Betracht, das ber die A n - nahme eines etwas hheren als vom Berufungsgericht zugrunde gele g - ten Richtwertes wegen der Grundstckslage von 1,8 an Stelle von 1,5 zu einem hheren Grundstckswert kommt. Zwar kann der Klger zur Hhe der Beschwer auch in der Revis i - onsinstanz neue Tatsachen vortragen; er muû diese jedoch in der g e - botenen Weise glaubhaft machen (Senat, Beschlsse vom 9. Mrz 1988 - IVa ZR 250/87 -, 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - und vom 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 -, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1, 2 und 3). Das ist ihm mit der bloûen nicht nher begrndeten Angabe e i - nes etwas grûeren Bewertungsfaktors fr das Grundstck nicht gelu n - gen. Das Berufungsgericht ist bereits aufgrund seines Vorbringens zu der Grundstckslage zu seinen Gunsten von dem Richtwert der ihm vo r - liegenden Gutachten abgewichen und hat den Bewertungsfaktor um die Hlfte angehoben. Angesichts dieser Gutachten und der zustzlichen - 5 - Bercksichtigung des Klgervorbringens durch das Berufungsgericht reicht die alleinige Angabe eines anderen Bewertungsfaktors, auch wenn er "in diesem Fall" von einem auf dem Gebiet der Grundstcksbewertung ttigen Architekten fr angemessen gehalten wird, ohne weitere nac h - vollziehbare Grnde fr die Differenz fr eine Glaubhaftmachung nicht aus, zumal sich das Berufungsgericht in dem auch von diesem Gutachter fr zutreffend befundenen Bewertungsrahmen gehalten hat. Eine weitere Sachaufklrung ist dem Senat nicht mglich. Da Glaubhaftmachung e r - forderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschr ift wird die dem G e - richt bei der Ermittlung der tatschlichen Grundlagen der Wertfestse t - zung in § 3 2. Halbs. ZPO eingerumte Ermessensfreiheit eingeschrnkt (BGH, Beschluû vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 4). c) Die Bewertung des sonstigen Vermgens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den eigenen Angaben des Klgers in seiner ausfhrlich begrndeten Streitwertbeschwerde, wonach dieser Wert mit "hchstens 20.000 DM" anzusetzen ist. Davon ist der Klg er mit seiner salvatorischen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsbegrndung nicht erkennbar abgewichen. - 6 - d) Das Berufungsgericht hat schlieûlich - der Senatsrechtspr e - chung folgend (Beschluû vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958 f. und Beschluû vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 = LM ZPO § 3 Nr. 50) - zu Recht bei der Wertfestse t - zung Abzge wegen des positiven Feststellungsbegehrens und des Wertes unstreitiger Pflichtteilsansprche vorgenommen. Durchgreifende Grnde, davon abzuweichen, werden von der Revision nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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