BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 40/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 6. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 997.860 200. Gr374nde: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Anspr374che einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Gesch344fts-verbindung absichert, wegf344llt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung 1 - 3 - nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht kl344rungsbed374rftig, wenn sie jedenfalls f374r eine bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist es hier. Der Sicherungszweck einer Grundschuld 344ndert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Siche-rung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuh344nderisch f374r den Zessionar gegen374ber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat. Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], vor 247247 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschul-den, 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbe-schwerde (Begr374ndung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Anspr374che der Be-klagten gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Gesch344ftsverbindung. An dem vereinbarten Sicherungszweck 344nderte sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-rin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abge-sichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in 247 5 des Forderungskaufver-trags vom 27. April 2001 zwischen der Zessionarin und der Beklagten, nach der diese die Grundschulden ggf. treuh344nderisch geltend machen sollte. 2 Der Senat m374sste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungs-zweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den For-derungskaufvertrag auslegen und dabei auch die in 247 5 getroffenen Vereinba-rungen schon auf Grund der in der Erwiderung angek374ndigten Gegenr374ge (dort Seiten 6, 7) ber374cksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der Replik auf Vortrag des Kl344gers in der Berufungsbegr374ndung 374ber die Vereinba-rungen in den 247247 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder 304nderung des Sicherungszwecks. Das mag beabsichtigt gewesen sein, 344ndert 3 - 4 - aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forde-rungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehen-den Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ungesichert und damit auch f374r die Zessionarin wertlos gewesen w344ren. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -
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