BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 40/09 Verk374ndet am: 15. Januar 2010 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 7 Abs. 4 Nr. 1; 247 10 Abs. 3 Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungspl344nen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Verein-barungscharakter zu, dass diese Pl344ne f374r den Aufteilungsplan genutzt werden. BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09 - LG Dresden AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Grundst374ck N. stra337e 5 in L. ist durch Erkl344rung vom 30. August 1994 gem. 247 8 WEG geteilt. Der Kl344gerin geh366rt die Wohnungsei-gentumseinheit Nr. 4102, dem Beklagten die unter der Wohnung der Kl344gerin gelegene Teileigentumseinheit Nr. 4002. Diese besteht nach der Teilungserkl344-rung aus einem Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck "und den nicht zu Wohnzwecken dienenden R344umlichkeiten im Erdgeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, 205 im Aufteilungsplan mit Nr. 4002 bezeichnet". Der Auftei-lungsplan beruht auf einer Grundrisszeichnung des Architekten des Geb344udes, die Bestandteil der Genehmigungsplanung war. Der gr366337te der Teileigentums-einheit Nr. 4002 zugeordnete Raum ist als "Caf351" bezeichnet. 1 Der Beklagte hat sein Sondereigentum vermietet. Der Mieter nutzt die R344ume als Speiselokal. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin unter anderem, dem 2 - 3 - Beklagten die Nutzung seines Sondereigentums zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Caf351s zu untersagen und dort keine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Land-gericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen und im Berufungs-rechtszug von der Kl344gerin hilfsweise gestellte Antr344ge zur374ckgewiesen, die die Kl344gerin aus einer Unzul344ssigkeit der Nutzung der R344ume zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Caf351s herleitet. Mit der von dem Landgericht zugelasse-nen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des Urteils des Amts-gerichts und verfolgt die von dem Landgericht zur374ckgewiesenen Hilfsantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Bezeichnung der im Sondereigentum des Beklagten stehenden R344ume als "Caf351" bedeute eine Nutzungsbeschr344n-kung mit Vereinbarungscharakter, die einer Nutzung der R344ume zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Caf351s grunds344tzlich entgegenstehe. Trotzdem k366nne die Kl344gerin von dem Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, die R344ume als Speisegastst344tte zu nutzen, weil von einer solchen Nutzung typi-scherweise keine gr366337eren Beeintr344chtigungen ausgingen als von einer heuti-gem Verst344ndnis entsprechenden Nutzung von R344umen als Caf351. 3 - 4 - II. 4 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. Die von der Kl344gerin aus 247 15 Abs. 3 WEG, 247 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Anspr374che bestehen nicht, weil es an einer Beschr344nkung der Befugnis zur Nutzung des Sondereigentums des Beklagten fehlt, gegen die er durch die Vermietung sei-ner R344ume zum Betrieb einer Speisegastst344tte versto337en w374rde. 1. Jeder Wohnungs- und Teileigent374mer ist berechtigt, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Geb344udeteilen nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, 247 13 Abs. 1 WEG. Derar-tige Rechte k366nnen sich namentlich aus Gebrauchsregelungen der Eigent374mer i.S.v. 247 15 Abs. 1 WEG ergeben. Insoweit kommen Vereinbarungen gem. 247 10 Abs. 2 Satz 2 WEG und damit auch in der Teilungserkl344rung getroffene Rege-lungen, 247 8 Abs. 2, 247 5 Abs. 4 Satz 1 WEG, in Betracht. So liegt es mit Nut-zungsbeschr344nkungen in der Teilungserkl344rung, denen der Charakter einer Vereinbarung zukommt. 5 Ob es sich so verh344lt, ist durch Auslegung der Teilungserkl344rung festzu-stellen. Da die Teilungserkl344rung Bestandteil der Eintragung in das Grundbuch ist, hat die Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen; die Ausle-gung ist in vollem Umfang der Pr374fung durch den Senat zug344nglich (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 139, 388, 392; 160, 354, 361 f.). 6 Bei der Auslegung der Teilungserkl344rung ist von deren Wortlaut auszu-gehen. Angaben in dem Aufteilungsplan kommt allenfalls nachrangige Bedeu-tung zu. Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach 247 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Geb344udes sowie die Lage und Gr366337e des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geb344udeteile ersichtlich zu machen (BayObLG ZfIR 2000, 554, 555), und nicht, die Rechte der Wohnungs- 7 - 5 - und Teileigent374mer 374ber die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigen-tums hinaus zu erweitern oder zu beschr344nken (Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 15 Rdn. 9; Jenni337en/Weise, WEG, 247 15 Rdn. 7). a) Werden Genehmigungspl344ne als Grundlage der Darstellung der Auf-teilung des Geb344udes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten in diese Pl344ne daher grunds344tzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbe-schr344nkung zu (st. Rechtspr., vgl. OLG Schleswig NZM 1999, 79, 80; BayObLG ZfIR 2000, 554, 555; OLG D374sseldorf NJW-RR 2000, 1400, 1401; OLG Ham-burg ZMR 2003, 446; OLG Zweibr374cken, NJW-RR 2005, 1540; OLG Hamm NZM 2007, 294, 295). Das wird im vorliegen Fall schon dadurch offensichtlich, dass in der zur Anfertigung des Aufteilungsplans benutzten Grundrisszeichnung die zu der Teileigentumseinheit Nr. 4002 geh366renden R344ume nicht s344mtlich als "Caf351" bezeichnet sind, sondern sich diese Bezeichnung nur in der Darstellung des gr366337ten zu der Teileigentumseinheit geh366renden Raumes befindet und die 374brigen zu der Teileigentumseinheit geh366renden R344ume mit den Eintragungen "WC H(erren), WC D(amen), Umkl(eideraum)" und "K374che" bezeichnet sind. F374r die R344ume der angrenzenden Wohnungseigentumseinheit Nr. 4003 finden sich die Bezeichnungen "Gard(erobe), Bad, K374che, Wohnen Schlafen". Ent-sprechend verh344lt es sich mit den Wohnungseigentumseinheiten Nr. 4001, 4003 und 4004. Diesen Angaben zu entnehmen, die Nutzung der R344ume sei auf den jeweils eingetragenen Zweck beschr344nkt, ist offenbar verfehlt. 8 b) In die zeichnerische Darstellung des als "Caf351" bezeichneten Raumes des Teileigentums des Beklagten sind eine Bar mit zehn Hockern, sechs recht-eckige und vier runde Tische mit jeweils vier St374hlen eingezeichnet. In dem Grundriss der Wohnungen finden sich die Aufstellungsorte von Betten, Sesseln und Schr344nken. Das hat mit der Frage der Abgrenzung des jeweiligen Sonder-eigentums nichts zu tun und macht offensichtlich, dass es sich bei den 374ber die 9 - 6 - Darstellung der W344nde hinausgehenden Eintragungen des planenden Architek-ten um Vorschl344ge handelt, denen f374r die Auslegung der Teilungserkl344rung kei-ne Bedeutung zukommt. Das wird im vorliegenden Fall auch dadurch deutlich, dass in der Gemeinschaftsordnung das "Caf351" nicht erw344hnt ist. c) Etwas anderes folgt entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, auch nicht daraus, dass die auf dem Grundst374ck errichteten Geb344ude einen "Wohn- und B374ropark" bil-den. Dem entspricht oder widerspricht die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Speisegastst344tte nicht anders als die Nutzung als Caf351. 10 2. Ob die Teileigentumseinheit des Beklagten die zum Betrieb einer Gastst344tte oder eines Caf351s bauordnungsrechtlich notwendige Absauganlage aufweist, ist f374r die Auslegung der Teilungserkl344rung schon deshalb ohne Be-deutung, weil es sich bei dieser Anlage um einen Umstand au337erhalb der Tei-lungserkl344rung handelt, der nicht f374r jeden ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senat, BGHZ 113, 374, 378; 121, 236, 239; 139, 288, 292). 11 - 7 - III. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 23.07.2008 - 151 C 9550/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 S 407/08 -
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