BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 40/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 1.800 200. Gr374nde: I. Die Beklagten wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-nem Urteil, durch das sie verurteilt worden sind, in das Grundst374ck der Kl344ger hineinragende Betonfundamente zu entfernen sowie eine Aufsch374ttung an der Au337enwand einer an der Grundst374cksgrenze stehenden Garage der Kl344ger zu beseitigen. 1 II. Die Beschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374ber-steigt. 2 - 3 - Die Beschwer einer Partei, die zur Beseitigung eines Bauwerks oder ei-ner 344hnlichen Anlage verurteilt worden ist, bemisst sich nach dem Kostenauf-wand, der ihr aus der Befolgung des Urteils oder bei einer Ersatzvornahme ent-steht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012), hier also nach den Kosten der Beseitigung der Betonfundamente und der Aufsch374ttung an der Garagenwand. Diese 374berschreiten 20.000 200 nicht. 3 Die Beklagten haben zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer den Kosten-voranschlag einer Gartenbaufirma 374ber 20.692,23 200 (brutto) eingereicht. Er um-fasst neben der Beseitigung der Fundamente und der Aufsch374ttung allerdings auch Folgearbeiten auf dem Grundst374ck der Beklagten, insbesondere die Er-richtung einer Trockenmauer und die Wiederherstellung von Oberboden, Be-pflanzung und Sichtschutzzaun. Inwieweit diese Kosten bei der Ermittlung der Beschwer zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZR 110/08, juris f374r die Kosten der Wiederherstellung eines 374berbau-ten und deshalb teilweise abzurei337enden Bungalows), kann offen bleiben. Nicht ber374cksichtigungsf344hig sind jedenfalls die in der Position 6.2. enthaltenen Kos-ten f374r einen neuen Sichtschutzzaun. Denn es ist weder erkennbar noch glaub-haft gemacht, dass der vorhandene Zaun mit den Fundamenten so fest verbun-den ist, dass er nach deren (Teil-)Beseitigung nicht mehr verwendet werden kann. Nach Abzug der Position 6.2. (2.216,40 200 netto) bel344uft sich die Be-schwer der Beklagten auf weniger als 20.000 200. Dass diese Position nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage der Weidensichtschutzelemente um-fasst, also Kosten, die f374r die Wiederherstellung des alten Zauns ebenfalls ent-st374nden, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies k366nnte nur beachtlich sein, wenn die Montagekosten mehr als 70 % der Position 6.2. ausmachten; hierf374r ist indessen nichts ersichtlich. 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Streitwert erster In-stanz (247 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). 5 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 27.07.2009 - 2 C 840/08 - LG Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 S 3330/09 -
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